E-Akte: 2410/22-032
Sehr geehrte Herr Nettekoven,
mein Name ist [geschwärzt] und ich bin hier am LGB u.a. für die Auskunft zum Altbergbau zuständig. Mit E-Mail vom 20.09.2022 stellten Sie an mich eine Bauanfrage für das Baugrundstück in Remagen-Oedingen, Flur 6, Flurstück 46/16. Daraufhin baten wir Sie mit E-Mail vom 21.09.2022 (Fr. Mosto) uns die erforderlichen Unterlagen (u.a. der Nachweis des berechtigten Interesses und die Kostenübernahmezusage) zu zusenden - dies erfolgte leider nicht.
Ihre Anfrage fällt nicht unter das LTranspG, sondern unter das Bundesberggesetz (§ 63 (4) BBergG), da es sich hier um grundstücksbezogene Daten handelt, die den Persönlichkeitsrechten unterliegen. Somit erhält nur der Jenninge Auskunft der ein berechtigtes Interesse nachweist (z.B. Grundbuchauszug oder Grundbuchauszug plus Vollmacht des Eigentümers). Ausnahme bilden Auskunftsersuchen für montanhistorische oder wissenschaftliche Forschungen.
Sollten Sie Fragen hierzu haben beantworte ich Sie Ihnen gern - auch fernmündlich unter [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]!
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