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Betriebe, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen

Eine Liste aller Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    20. Mai 2015
  • Frist
    23. Juni 2015
  • Kosten dieser Information:
    5000,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Kristof Pohlmann
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine List…
An Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Details
Von
Kristof Pohlmann
Betreff
Betriebe, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen [#9868]
Datum
20. Mai 2015 15:13
An
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kristof Pohlmann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kristof Pohlmann

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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Sehr geehrter Herr Pohlmann, in o.g. Angelegenheit prüft das Ministerium für Wirtschaft Bau und Tourismus M-V inw…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Betreff
AW: Betriebe, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen [#9868]
Datum
1. Juni 2015 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pohlmann, in o.g. Angelegenheit prüft das Ministerium für Wirtschaft Bau und Tourismus M-V inwieweit die von Ihnen gestellte Anfrage beantwortet werden kann. Dabei geht es u.a. auch um die Fragestellung, inwieweit die erbetenen Informationen Ihrerseits ggf. zur Weiterverwendung zu gewerblichen Zwecken dienen. Dieser Informationszugang ist nach § 1 Absatz 4 IFG M-V nicht durch das Recht gedeckt. Uns derzeit vorliegende Informationen lassen darauf schließen. Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 IFG M-V werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Bei Ihrer Frage nach einer Liste aller Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 26 und § 28 BImSchG Emissionsmessungen durchführen lassen müssen, handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 IFG M-V. Die erbetenen Informationen müssen durch Einzelrecherche in den Verwaltungsakten ermittelt werden. Für die abschließende Bearbeitung Ihrer Anfrage würden daher gemäß § 1 i.V.m. § 3 der Informationskostenverordnung (IFGKostVO M-V) je nach Zeitaufwand, voraussichtlich Gebühren in Höhe von 3000,00 bis 5000,00 Euro erhoben. Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit, ob von Ihrer Seite weiterhin Interesse an der begehrten Auskunft besteht. Bei fortbestehendem Interesse bitte ich ferner um Konkretisierung des Antrags, insbesondere welche Angaben zu den Betrieben erforderlich sind. Außerdem bitte ich um Mitteilung Ihrer vollständigen postalischen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen