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Biberdämme

Bei uns wird immer wieder ein vorhandener Biberdamm geöffnet sobald das Wasser in das angrenzende Gelände
überläuft.Die Flächen sind nicht wirtschaftlich nutzbar.Die Mitarbeiter der Polizei und LRA sagen nur dass es sich um
einen natürlichen Bruch handelt,dem ist leider nicht so.
Durch meine 45 jährige Tätigkeit mit Fachausbildung im Straßen,- und Gewässerbau kann ich durchaus beurteilen
ob es sich um einen natürlichen oder gewaltsamen Aufbruch von Hand handelt.
Aktuell wurde der Damm wieder Aufgebrochen.
Es stellt sich mir die Frage ob die gültigen Gestze für alle gelten oder nicht `?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
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Klaus Lehmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei uns wird imm…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Klaus Lehmann
Betreff
Biberdämme [#25267]
Datum
11. November 2017 10:17
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei uns wird immer wieder ein vorhandener Biberdamm geöffnet sobald das Wasser in das angrenzende Gelände überläuft.Die Flächen sind nicht wirtschaftlich nutzbar.Die Mitarbeiter der Polizei und LRA sagen nur dass es sich um einen natürlichen Bruch handelt,dem ist leider nicht so. Durch meine 45 jährige Tätigkeit mit Fachausbildung im Straßen,- und Gewässerbau kann ich durchaus beurteilen ob es sich um einen natürlichen oder gewaltsamen Aufbruch von Hand handelt. Aktuell wurde der Damm wieder Aufgebrochen. Es stellt sich mir die Frage ob die gültigen Gestze für alle gelten oder nicht `?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Klaus Lehmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Klaus Lehmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Klaus Lehmann

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