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BNatSchG

§39 Abs.5 Nr.2: Was versteht man unter "gärtnerisch genutzte Grundflächen" ?

§39 Abs.5 Nr.2: Welche Schnittmaßnahmen zählen zu "schonenden Form- und Pflegeschnitten"?
Sind die Inhalte der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV) anwendbar, da hier schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß §39 BNatSchG aufgezählt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2019
  • Frist
    18. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: §39 Abs.5 Nr.2…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BNatSchG [#62463]
Datum
19. März 2019 09:32
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§39 Abs.5 Nr.2: Was versteht man unter "gärtnerisch genutzte Grundflächen" ? §39 Abs.5 Nr.2: Welche Schnittmaßnahmen zählen zu "schonenden Form- und Pflegeschnitten"? Sind die Inhalte der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV) anwendbar, da hier schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß §39 BNatSchG aufgezählt werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.03.2019, in dem Sie sich nach Ausführungsbestimm…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
Ausführungen zum BNatSchG [Im StMUV reg. unter AZ 27b-A0140-2019/425]
Datum
28. März 2019 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.03.2019, in dem Sie sich nach Ausführungsbestimmungen zu § 39 BNatSchG erkundigen. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Was versteht man unter "gärtnerisch genutzter Grundfläche"? Der Begriff der "gärtnerischen Nutzung" ist nicht eindeutig definiert und muss im Vollzug durch Auslegung konkretisiert werden. Die Auslegung der "gärtnerischen Nutzung" erfolgt bundesweit nicht einheitlich. Die unterschiedliche Handhabung ist vor allem Folge der verschiedenen naturräumlichen Voraussetzungen. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden. Nach unserer Auffassung setzt der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" eine gärtnerische Nutzung voraus, die insbesondere auf die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder auf gärtnerische Gestaltung ausgerichtet ist. Eine bloße gärtnerische Pflege stellt daher keine gärtnerische Nutzung dar. Eine gärtnerische Nutzung in diesem Sinne findet neben den erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch in Hausgärten und Kleingartenanlagen statt; gleiches gilt für Streuobstwiesen. Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen, die in diesem Sinne nicht oder nicht vorwiegend gärtnerisch genutzt werden, wie Sportplätze, Böschungen, Straßengräben fallen daher nicht unter den Begriff gärtnerische Nutzung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf ein Schreiben unseres Hauses aus dem Jahr 2010 (dem damaligen Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit): http://www.baumservice-muenchen.de/images/Staatsministerium_Bayern_Erlaeuterungen.pdf. Unabhängig von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind weitere rechtliche Anforderungen zu beachten. So ist es z. B. grundsätzlich auch in gärtnerisch genutzten Grundflächen nicht erlaubt, Bäume zu fällen, wenn dort besonders geschützte Tierarten nisten. Abgesehen davon sind etwaige kommunale Baumschutzverordnungen zu beachten: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/18108301606. Welche Schnittmaßnahmen zählen zu "schonenden Form- und Pflegeschnitten"? Eine landesweite Ausführungsverordnung gibt es derzeit nicht. Allerdings geben wir zu bedenken, dass sich Pflegemaßnahmen in Natur und Landschaft sinnvollerweise nach den örtlichen Gegebenheiten richten sollten. Daher können die Behörden vor Ort oft am besten entscheiden, wie diese vorzunehmen sind. Man kann sich bei Fragen zum Umfang der zulässigen Nutzung und von Pflegemaßnahmen jederzeit an die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde im Landratsamt wenden. Dieses unterstützt auch beratend oder gibt entsprechende Leitfäden zur Heckenpflege heraus. Wir hoffen, Ihnen damit weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich bin Prüfungsausschussvorsitzende…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ausführungen zum BNatSchG [Im StMUV reg. unter AZ 27b-A0140-2019/425] [#62463]
Datum
29. März 2019 12:47
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich bin Prüfungsausschussvorsitzender zur Fortbildungsprüfung Fachagrarwirt Baumpflege- und Baumsanierung für Bayern, Dozent an der Nürnberger Schule für Baumpflege und Beschäftigter eine Gemeinde im Landkreis Fürth. Die Frage was sind schonende Form- und Pflegeschnitte überlassen Sie den unteren Naturschutzbehörden. Nun ist innerhalb des fränkischen Raumes festzustellen, dass die Auslegung des Bergriffs grundsätzlich, nicht im Einzelfall, sehr weit auseinander geht. Informationen liegen uns hierzu durch die interne Kommunikation unserer Kommunalen Baumpflegegruppe Franken vor, die alle drei fränkischen Regierungsbezirke umfasst. Ich würde gerne anregen, dass bei einer Zusammenkunft der unteren Naturschutzbehörden dieses Thema in Diskussion kommen sollte. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62463 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>