Brandschutzbedarfsplan 2021

Anfrage an: Stadt Dresden

den Brandschutzbedarfsplan 2021 der Landeshauptstadt Dresden in der aktuell gültigen Fassung.

Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Dresden (Informationsfreiheitssatzung Dresden).

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 4 Abs. 6 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Dresden, Umweltinformationsgesetz Sachsen (Sächs…
An Stadt Dresden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Brandschutzbedarfsplan 2021 [#271630]
Datum
27. Februar 2023 17:42
An
Stadt Dresden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Dresden, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG)<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Brandschutzbedarfsplan 2021 der Landeshauptstadt Dresden in der aktuell gültigen Fassung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Dresden (Informationsfreiheitssatzung Dresden).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 4 Abs. 6 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Dresden (Informationsfreiheitssatzung Dresden).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 4 Abs. 6 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271630/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Dresden
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für I…
Von
Stadt Dresden
Betreff
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan
Datum
8. März 2023 09:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse an der Feuerwehr Dresden. Leider ist es uns nicht möglich Ihrem Auskunftsersuchen nachzukommen. In Ihrer E-Mail beziehen Sie sich auf das Sächsische Umweltinformationsgesetz. Dieses soll gemäß § 1 SächsUIG "den freien Zugang zu Umweltinformationen" ermöglichen. Was zu den Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes zählt, ist im § 3 Abs. 2 SächsUIG legal definiert. Die Grenzen des Anwendungsbereichs ergeben sich aus dem § 2 SächsUIG. Der Brandschutzbedarfsplan enthält keine Umweltinformationen im Sinne des SächsUIG. Weiterhin besteht gemäß § 3 Abs. 1 der Informationsfreiheitssatzung kein Anspruch auf Information, "soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen“. Dies ist beim Brandschutzbedarfsplan der Fall. Die Kenntnis von Details der Gefahrenabwehrfähigkeiten und der Brandschutzplanung der Landeshauptstadt Dresden muss auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personenkreis beschränkt bleiben. Über die zur Vorlage V1100/21 bereits im Internet (Ratsinformationssystem) veröffentlichten Angaben hinaus, dürfen keine konkreteren Angaben zum Ist-Zustand und etwaigen strategischen Überlegungen im Bereich Brandschutz bekannt werden, weil diese Kenntnisse dazu missbraucht werden könnten, absichtlich schwere Gefahrenlagen auszulösen oder gar Schäden zu verursachen. Die Gründe, die bei Erstellung der Stadtratsvorlage V1100/21 einer Veröffentlichung des Brandschutzbedarfsplanes entgegen standen sind weiterhin aktuell. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen können. Auf unserer Webseite haben wir viele Informationen über die Aufgaben, Arbeit und Aufstellung der Feuerwehr Dresden veröffentlicht. Informationen zum aktuellen Tagesgeschehen entnehmen Sie bitte dem Presseportal sowie unserem Twitter-Kanal. Wir empfehlen Ihnen, unsere Kanäle, auf Facebook, Instagram und YouTube zu abonnieren, um regelmäßig weitere Informationen über die Feuerwehr Dresden zu erhalten. Die Links dazu finden Sie auf der Startseite unter www.dresden.de/feuerwehr. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan [#271630] Sehr << Anrede >> vielen Dank für I…
An Stadt Dresden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan [#271630]
Datum
8. März 2023 12:17
An
Stadt Dresden
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bedauere, dass Sie mir den aktuellen Brandschutzbedarfsplan nicht zur Verfügung stellen wollen. Dies löst bei mir einige Verwunderung aus, da eine Anfrage mit identischem Wortlaut vom 05.06.2020 über FragDenStaat.de erfolgreich war und die antragstellende Person auch tatsächlich den aktuellen Brandschutzbedarfsplan aus dem Jahr 2014 erhalten hat, immerhin ohne Anlagen. https://fragdenstaat.de/anfrage/brandschutzbedarfsplan-21/#nachricht-493696 Dieser war also auch während seiner Gültigkeitsdauer nachweislich 2 Jahre öffentlich verfügbar und wird dies auch weiterhin sein. Den bloße Verweis auf die Sicherheitsinteressen nehme ich zur Kenntnis. Eine redaktionelle Schwärzung oder Auslassung der für besonders empfindlich oder schützenswert betrachteten Inhalte ist möglich. Solch ein Dokument ermöglicht es Dritten eine Einschätzung zu Umfang und Güte, eventuellen Missständen oder auch der Nachverfolgung von Steuergeldern und deren Verwendung anzustellen. Angefangen bei der individuellen Notfallvorsorge bis hin zur gesellschaftlichen oder politischen Teilhabe und Weiterentwicklung der öffentlichen nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr. Da Sie nicht für die Einstufung von Dokumenten als „geheim“ zuständig sind, möchte ich weitere Argumentationen vermeiden. Ein öffentliches Interesse an der Zugänglichkeit des Brandschutzbedarfsplanes lässt sich hingegen nicht bestreiten. Ich freue mich, wenn Sie mir zumindest den im zweiten Absatz aufgeführten Umstand näher erläutern, da hier eine deutliche Diskrepanz zwischen Ihrer Aussage und der tatsächlichen Handlung aus dem Jahr 2020 seitens der Landeshauptstadt besteht. Nach wie vor bin ich am Erhalt des Brandschutzbedarfsplanes interessiert, gern auch in entsprechend gekürzter Form. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271630/

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Stadt Dresden
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan [#271630] Sehr << Antragsteller:in >> das Bra…
Von
Stadt Dresden
Betreff
AW: Antwort: Anfrage Offenlegung Brandschutzbedarfsplan [#271630]
Datum
8. März 2023 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das Brand- und Katastrophenschutzamt Dresden stellt alle Informationen bereit, welche für die Öffentlichkeit bestimmt und durch jedermann auf der offiziellen Webseite der Landeshauptstadt Dresden eingesehen werden können. Ihrer Argumentation hinsichtlich der von Ihnen erwähnten Anfrage zum Brandschutzbedarfsplan 2014 kann nicht gefolgt werden, da sich Ihre Anfrage auf den Brandschutzbedarfsplan aus dem Jahr 2021 bezieht. Wie ich bereits ausführte stehen dem Bekanntwerden der Informationen aus dem Brandschutzbedarfsplan 2021 Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit bzw. berechtigte Interessen Einzelner entgegen. Die Kenntnis von Details der Gefahrenabwehrfähigkeiten und der Brandschutzplanung der Landeshauptstadt Dresden muss auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personenkreis beschränkt bleiben, weil diese Kenntnisse dazu missbraucht werden könnten, absichtlich schwere Gefahrenlagen auszulösen oder gar Schäden zu verursachen. Die Schwärzung der entsprechenden Daten aus dem fast 300-seitigen Plan wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Die nicht für die Öffentlichkeit gesperrten Angaben können Sie bereits der Vorlage V1100/21 entnehmen. Diese ist im Internet (Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt Dresden) unter folgender Adresse veröffentlicht: https://ratsinfo.dresden.de/vo0050.asp?__kvonr=21982. Ich weise höflich darauf hin, dass ein Festhalten am Informationsbegehren zum Erlass eines kostenpflichtigen Ablehnungsbescheides führen würde. (§ 6 Informationsfreiheitssatzung). Mit freundlichen Grüßen