Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II

Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2014 wandte ich mich ans Bundesministerium (BMI) wegen der Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6775). Die Nichtanwendung wird nach den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt begründet: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“

Das BMI teilte mir zu diesem Gleichklang folgendes mit: "Der von Ihnen angesprochene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern dürfte keine Besonderheit elektronischer Verwaltung oder des E-Government-Gesetzes sein. Sofern sich Ihnen daher grundsätzliche Fragen zur Organisation der Behörden im Bereich des SGB II stellen, dürfen wir Sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweisen." Insofern wende ich mich an Sie mit Bitte an Beantwortung folgender drei Fragen:

1. Was ist bzw. worin besteht der gebotenen Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern?
2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet?
3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen?

Bitte beachten Sie folgendes:

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt. Falls dies nicht möglich ist, finden Sie weiter unten meine Postadresse.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Anwendungsbereich des IFG nicht ermöglicht sein, bitte ich den Antrag als Bürgeranfrage in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG zu beantworten.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2015
  • Frist
    27. März 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2014…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II [#8721]
Datum
21. Februar 2015 22:12
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 2014 wandte ich mich ans Bundesministerium (BMI) wegen der Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6775). Die Nichtanwendung wird nach den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt begründet: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“ Das BMI teilte mir zu diesem Gleichklang folgendes mit: "Der von Ihnen angesprochene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern dürfte keine Besonderheit elektronischer Verwaltung oder des E-Government-Gesetzes sein. Sofern sich Ihnen daher grundsätzliche Fragen zur Organisation der Behörden im Bereich des SGB II stellen, dürfen wir Sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweisen." Insofern wende ich mich an Sie mit Bitte an Beantwortung folgender drei Fragen: 1. Was ist bzw. worin besteht der gebotenen Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern? 2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet? 3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen? Bitte beachten Sie folgendes: Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt. Falls dies nicht möglich ist, finden Sie weiter unten meine Postadresse. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Anwendungsbereich des IFG nicht ermöglicht sein, bitte ich den Antrag als Bürgeranfrage in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG zu beantworten. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung u…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II [#8721]
Datum
23. Februar 2015 10:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Informationen zum Mindestlohn: 030 60 28 00 28 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr […], vielen Dank für ihre E-Mail vom 21. Februar 2015, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsge…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II
Datum
9. März 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], vielen Dank für ihre E-Mail vom 21. Februar 2015, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Fragen zur Gesetzesbegründung des E-Government-Gesetzes (EGovG) stellen. Das IFG ist zur Beantwortung dieser Fragen nicht anwendbar. Es enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug. Diese Art sind jedoch ihre Fragen, weshalb ich von einer förmlichen Bescheidung nach dem IFG absehe. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind und will im Folgenden Ihre Fragen beantworten. Der Anwendungsbereich des EGovG umfasst die Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht. Gemäß § 1 EGovG gilt dieses für Behörden des Bundes sowie für Behörden der Länder und für Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn Sie Bundesrecht ausführen. Die gemeinsamen Einrichtungen sind weder Bundes- noch Landesbehörden, sondern Mischbehörden eigener Art, die in Art. 91e Abs. 1 GG geregelt sind. Abweichend dazu sind die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) keine Mischbehörden sondern Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche alle Aufgaben des SGB II in alleiniger Verantwortung wahrnehmen. Auf sie fände das EGovG gemäß § 1 Abs. 2 Anwendung. Um ein solches Auseinanderfall der Anwendbarkeit des EGovG zu vermeiden, wurde seine Anwendung für den Bereich des SGB II insgesamt ausgeschlossen. (§ 1 Abs. 5 Nr. 3). Ohne diese generelle Ausnahme wären die zkT an das EGovG gebunden, die gemeinsamen Einrichtungen jedoch nicht. Die zkT und die gemeinsamen Einrichtungen hätten damit bei der Umsetzung des SGB II unterschiedliche Anforderungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die in der Gesetzesbegründung erwähnte Gewährleistung des Gleichklangs zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zkT auf die Nichtanwendbarkeit des EGovG. Die alternativ denkbare ausdrückliche Einbeziehung der gemeinsamen Einrichtungen in den Anwendungsbereich des EGovG wurde nicht geregelt, um der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger in der gemeinsamen Einrichtung einen flexiblen Gestaltungsspielraum zu erhalten. Dabei wurde insbesondere den mit der Mischverwaltung verbunden Abstimmungsbedarfen in den gemeinsamen Einrichtungen Rechnung getragen. Mit freundlichen Grüßen