Bürgerbeteiligung Lärmaktionsplan Hamburg - Stufe 3
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in § 47d Abs. 3 BImSchG heißt es: „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“
Vor diesem Hintergrund würde ich mich freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, in welcher Form eine Beteiligung der Hamburger Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung des Lärmaktionsplans - Stufe 3, der bis Sommer 2018 zu erstellen ist, bereits beim Prozess der Aufstellung des Planes und ob eine Onlinebeteiligung angedacht ist.
Außerdem würde ich gerne erfahren, ob angedacht ist, Bürgerinnen und Bürger bereits in Rahmen der Lärmkartierung zu beteiligen, indem sie Lärmstandorte nennen können (z. B. im Sinne einer kartenbasierten Onlinebefragung), für die eine Lärmaktionsplanung aus Bürgersicht sinnvoll erscheint.
Abschließend würde ich gerne erfahren, wann ihrerseits geplant ist, den Prozess der Bürgerbeteiligung für die Hamburger Lärmaktionsplanung - Stufe 3 zu beginnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum8. Februar 2017
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14. März 2017
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