Corona-Krisenmanagement der Bundesregierung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die dokumentierte Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahmen gemäß des Verfassungsrang genießenden Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Die dokumentierte Abwägung insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte gemäß des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die dokumentierte Abwägung insbesondere im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Den Nachweis, dass Folgewirkungen der Maßnahmen in der Abwägung berücksichtigt sind sowie die Dokumentation dieser Folgewirkungen.
Den Nachweis, dass die Abwägung vor Beschluss und vor Inkraftsetzung der Maßnahmen erfolgt ist.
Eine Information darüber, welche Teile der Abwägung einerseits auf Vermutungen, Hypothesen, Projektionen, "Experten"meinungen etc. beruhen und andererseits welche Teile der Abwägung evidenzbasiert sind.
Bezüglich der evidenzbasierten wie auch der weiteren Faktoren wird jeweils um Quellenangaben gebeten.
Die Dokumentation der Wirkungsanalyse (Erfolgskontrolle?) der durch die Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen.
Ich beziehe mich auf Ihre Pressemitteilung vom 10.05.2020 mit dem (irreführenden?) Titel "Mitarbeiter des BMI verbreitet Privatmeinung zum Corona-Krisenmanagement": https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres…
Darin führen Sie u.a. aus:
"Die Bundesregierung hat in Folge der Corona-Infektionsgefahren zum Schutz der Bevölkerung Maßnahmen ergriffen, um die Infektionskette im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr zu unterbrechen. Diese werden innerhalb der Bundesregierung fortlaufend abgewogen (...). Die ergriffenen Maßnahmen wirken."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Mai 2020
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16. Juni 2020
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Sei mit Deiner Spende dabei und unterstütze uns beim #FragenKlagenHaben für mehr Transparenz – davon singen wir jetzt auch im neuen Weihnachtssong!
Datum: Sun, 11 Oct 2020 10:00:33 +0200
Von: (...)
An: (...)@bfdi.bund.de
Kopie (CC): (...)@bfdi.bund.de, (...)
Sehr geehrte(...),
vielen Dank für Ihre Bemühungen. Am 10. August 2020 teilten Sie mir mit, dass Sie unaufgefordert wieder auf mich zukämen und baten mich noch um etwas Geduld.
Heute, rund zwei Monate später, möchte ich dennoch um den aktuellen Stand in dieser Angelegenheit bitten.
Danke vorab & beste Grüße