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Die Datenschutzfolgenabschätzung für die Videoüberwachung im ÖPNV

Nach den vorliegenden Unterlagen zum den ÖPNV Verträgen zwischen dem Land Berlin, S-Bahn Berlin und der BVG ist der Senat Auftraggeber der Datenverarbeitung zur Videoüberwachung.

Nach meiner Rechtsauffassung liegt in dem Betrieb der Videoüberwachung bei den Auftragnehmern lediglich eine Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) durch die BVG bzw. die S-Bahn vor.

Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Videoüberwachung ist nach meiner Kenntnis und Rechtsauffassung jedoch das Land Berlin, da dieses die Videoüberwachung in den Verträgen fordert. Denn durch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmer liegt ein wirtschaftliches Subordinationverhältnis und damit eine Auftragsverarbeitung vor.

Das Land Berlin erlangt damit eine Umgehung der gesetzlichen Anforderungen für die Videoüberwachung. § 4 BDSG ist dabei genauso wie § 20 BlnDSG nach der DSGVO nicht anwendbar (BVerwG 27.03.2019 – 6 C 2.18 Rn. 47 ). Damit betreibt das Land Berlin also möglicherweise eine Vorratsdatenspeicherung ohne Rechtsgrundlage und setzt bewusst und gewollt auf den Chilling-Effekt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2023
  • Frist
    8. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach d…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Die Datenschutzfolgenabschätzung für die Videoüberwachung im ÖPNV [#269484]
Datum
5. Februar 2023 10:08
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach den vorliegenden Unterlagen zum den ÖPNV Verträgen zwischen dem Land Berlin, S-Bahn Berlin und der BVG ist der Senat Auftraggeber der Datenverarbeitung zur Videoüberwachung. Nach meiner Rechtsauffassung liegt in dem Betrieb der Videoüberwachung bei den Auftragnehmern lediglich eine Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) durch die BVG bzw. die S-Bahn vor. Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Videoüberwachung ist nach meiner Kenntnis und Rechtsauffassung jedoch das Land Berlin, da dieses die Videoüberwachung in den Verträgen fordert. Denn durch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmer liegt ein wirtschaftliches Subordinationverhältnis und damit eine Auftragsverarbeitung vor. Das Land Berlin erlangt damit eine Umgehung der gesetzlichen Anforderungen für die Videoüberwachung. § 4 BDSG ist dabei genauso wie § 20 BlnDSG nach der DSGVO nicht anwendbar (BVerwG 27.03.2019 – 6 C 2.18 Rn. 47 ). Damit betreibt das Land Berlin also möglicherweise eine Vorratsdatenspeicherung ohne Rechtsgrundlage und setzt bewusst und gewollt auf den Chilling-Effekt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269484/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Eingangsbestätigung: IFG-Anträge mit den Nummern #269484, #269482, #269481 und #269480 Sehr << Antragsteller…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Eingangsbestätigung: IFG-Anträge mit den Nummern #269484, #269482, #269481 und #269480
Datum
10. Februar 2023 16:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf die Ihrerseits gestellten Anträge über den Webservice fragdenstaat.de mit den Nummern · #269484 (Die Datenschutzfolgenabschätzung für die Videoüberwachung im ÖPNV), · #269482 (Die Anlage l Teil 3 des Verkehrsvertrages mit der BVG), · #269481 (Anlage SI der S-Bahn Verträge) und · #269480 (Weitere mögliche Grundrechtseingriffe im ÖPNV) auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nach § 3 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, bestätige ich Ihnen hiermit den Antragseingang. Sie erhalten alsbald Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Bescheid zu den IFG-Anträgen mit den Nummern #269484, #269482, #269481 und #269480 Sehr << Antragsteller:in …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Bescheid zu den IFG-Anträgen mit den Nummern #269484, #269482, #269481 und #269480
Datum
28. Februar 2023 12:47
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> in den im Betreff bezeichneten Angelegenheiten übersende ich Ihnen anliegend zu dieser E-Mail den Bescheid vom heutigen Tag auf Ihre gestellten Anfragen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Widerspruch eingelegt.
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
15. März 2023
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Widerspruch eingelegt.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch [#269484] Sehr << Anrede >> der zu den IFG Anfragen gehörende Widerspruch ist so eben…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch [#269484]
Datum
15. März 2023 17:54
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der zu den IFG Anfragen gehörende Widerspruch ist so eben in die Post gegangen und sollte am Freitag oder am Montag bei Ihnen vorliegen. Ich denke wir sollten ein gemeinsames Meditationsverfahren bei der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anstreben um ein Verfahren vor VG Berlin zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Automatische Antwort: Widerspruch [#269484] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte wenden Sie sich an [geschwärzt]
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Automatische Antwort: Widerspruch [#269484]
Datum
15. März 2023 17:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte wenden Sie sich an [geschwärzt] oder [geschwärzt] Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Die Datenschutzfolgenabschätzung für die Videoüberwachung im ÖPNV“ [#269484]
Datum
15. März 2023 17:56
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/269484/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil bereits Teile aus den Sicherheitsanlagen der Verkehrsverträge in die Grundrechte auf unzulässige Art und Weise eingreifen und die Möglichkeit besteht, dass weitere Verletzungen der Grundrechte möglich sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 269484.pdf - 2023-02-10_1-image001.gif - 2023-02-10_1-image002.png - 2023-02-10_1-image003.png - 2023-02-28_1-20230228-ifgbescheid-videoberwachung-nrn-269480269481269482269484.pdf - 2023-02-28_1-image001.gif - 2023-02-28_1-image002.png - 2023-02-28_1-image003.png - 2023-03-15_1-2022-03-15-widerspruch.pdf Anfragenr: 269484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269484/

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 15. März 2023, unser Telefonat von eben Sehr << Antragsteller:in >> wir haben gerade …
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. März 2023, unser Telefonat von eben
Datum
24. März 2023 18:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben gerade telefoniert. Zu Ihrer o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftszeichen 525.987 veraktet ist, teile ich Ihnen mit, dass wir hier nicht vermitteln werden. Denn die Ausführungen zu Ziff. 1 bis 3 im Bescheid vom 28. Februar 2023, gegen den Sie mit Schreiben vom 15. März 2023 Widerspruch eingelegt haben, wurden in einem Ihrer Parallelverfahren (unser Az. 525.942) mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2023 erneut adressiert. Das Verwaltungsverfahren ist also im Hinblick auf die teilweise Informationsverweigerung abgeschlossen, so dass eine Intervention durch unsere Behörde als Schiedsstelle nicht erfolgversprechend ist. Ihnen bleibt daher nur die Klärung des Umfangs Ihres Informationszugangsanspruchs durch das Verwaltungsgericht Berlin. Im Übrigen teile ich die Auffassung in Ziff. 4 des o. g. Bescheides. Ihre Rechtsansichten zur Videoüberwachung im ÖPNV bzw. zu eventuellen unzulässigen Grundrechtseingriffen, wie Sie in Ihrer Vermittlungsbitte formuliert haben, enthalten kein zusätzliches, nach IFG zu behandelndes Informationsbegehren. Mit freundlichen Grüßen