Dienstanweisungen der Behördenmitarbeiter zu §5 Absatz 4 IFG
- Die Dienstanweisungen zu §5 Absatz 4 IFG:
Zitat aus §5 Absatz 4 IFG :
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Hintergrund meiner Anfrage ist die hiesige Antwort eines Senatskanzlei Hamburg Behördenmitarbeiters: https://fragdenstaat.de/anfrage/ausgaben-fur-facebook-werbung-24/#nachricht-495220
Information nicht vorhanden
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Datum21. Juli 2020
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25. August 2020
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