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Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz.

Hier interessiere ich mich besonders um Aussagen, die bezüglich dem Vorgehen bei Schwärzungen der auszuhändigenden Informationen getroffen werden und die erkennen lassen, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Informationen geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz [#206988]
Datum
20. Dezember 2020 21:33
An
Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz. Hier interessiere ich mich besonders um Aussagen, die bezüglich dem Vorgehen bei Schwärzungen der auszuhändigenden Informationen getroffen werden und die erkennen lassen, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Informationen geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Marc Michalsky Anfragenr: 206988 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206988/ Postanschrift Marc Michalsky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Marc Michalsky
Marc Michalsky
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträge…
An Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt Details
Von
Marc Michalsky
Betreff
AW: Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz [#206988]
Datum
23. Januar 2021 02:37
An
Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz“ vom 20.12.2020 (#206988) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marc Michalsky Anfragenr: 206988 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206988/

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Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt
IFG Anfrage zu Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach IFG und UIG Sehr geehrter Herr Michalsky, bitten ha…
Von
Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Betreff
IFG Anfrage zu Dienstanweisungen zum Umgang mit Anträgen nach IFG und UIG
Datum
3. Februar 2021 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
408,7 KB
Sehr geehrter Herr Michalsky, bitten haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen erst jetzt Auskunft zu Ihrer Anfrage von 20.12.2020 erteile. Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz erfolgen durch die Stadt Köln unter Beachtung der Regelungen des IFG und UIG und den dazu ergangenen Regelungen, der Rechtsprechung und Kommentaren. Da nach dem UIG vermehrt vergleichbare Anfragen erfolgen, hat die Stadt Köln für die zuständigen Dienststellen zudem zur Ergänzung des Erlasses des Landes NRW vom 30.04.2013 einen internen Leitfaden aufgestellt, den ich auch als Anlage beifüge. Die Entscheidung über den Umfang der zulässigen Informationen nach dem IFG und UIG erfolgt bei jeder individuellen Anfrage jeweils unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts und den gesetzlichen Vorgaben. Mit freundlichen Grüßen