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e-Scooter Sharing in Berlin

- sämtliche Vereinbarungen zwischen allen in Berlin tätigen Anbietern von e-Scootern (Lime, Bolt, Tier, usw.) und dem Land Berlin bzw der zuständigen Senatsverwaltung

- Menge der in Berlin gemeldeten e-Scooter von Sharing-Anbietern

- Aufstellung der fälligen Strafen/Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO, Behindern von Fußgängern, Radfahrern, etc

- Wer ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Anbieter?

- Wie und bei wem können Bürger Verstöße melden? Gibt es hierfür einen nachvollziehbaren, einsehbaren Prozess?

- Wie oft wurden bisher welche Verstöße gemeldet und wie erreichten diese die zuständigen Stellen (Mail, Telefon, Meldeformular, App)?

- Auf welche Summe belaufen sich die bisher verhängten Bußgelder gegen die hier tätigen e-Scooter Anbieter

- Wird die Umsetzung von Anforderungen an die obengenannten Anbieter (bspw. die Beseitigung von falsch abgestellten Rollern) kontrolliert oder verlässt man sich auf die Angaben der jeweiligen Firmen?

- Gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen der Senatsverwaltung und den jeweiligen Firmen?

- Gibt es Regelungen/Mindestanforderungen, an die Orte an denen die Roller aufgestellt werden dürfen? Wenn ja, wie lauten diese?

- Ist die Arbeit der sogenannten "Juicer" in irgendeiner Form geregelt?

- Wird die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämt…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
e-Scooter Sharing in Berlin [#290336]
Datum
17. Oktober 2023 01:11
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Vereinbarungen zwischen allen in Berlin tätigen Anbietern von e-Scootern (Lime, Bolt, Tier, usw.) und dem Land Berlin bzw der zuständigen Senatsverwaltung - Menge der in Berlin gemeldeten e-Scooter von Sharing-Anbietern - Aufstellung der fälligen Strafen/Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO, Behindern von Fußgängern, Radfahrern, etc - Wer ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Anbieter? - Wie und bei wem können Bürger Verstöße melden? Gibt es hierfür einen nachvollziehbaren, einsehbaren Prozess? - Wie oft wurden bisher welche Verstöße gemeldet und wie erreichten diese die zuständigen Stellen (Mail, Telefon, Meldeformular, App)? - Auf welche Summe belaufen sich die bisher verhängten Bußgelder gegen die hier tätigen e-Scooter Anbieter - Wird die Umsetzung von Anforderungen an die obengenannten Anbieter (bspw. die Beseitigung von falsch abgestellten Rollern) kontrolliert oder verlässt man sich auf die Angaben der jeweiligen Firmen? - Gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen der Senatsverwaltung und den jeweiligen Firmen? - Gibt es Regelungen/Mindestanforderungen, an die Orte an denen die Roller aufgestellt werden dürfen? Wenn ja, wie lauten diese? - Ist die Arbeit der sogenannten "Juicer" in irgendeiner Form geregelt? - Wird die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290336/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich teile Ihnen mit, dass Ihre Anfrage zum T…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: IFG-Antrag WG: e-Scooter Sharing in Berlin [#290336]
Datum
27. Oktober 2023 12:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich teile Ihnen mit, dass Ihre Anfrage zum Thema e-Scooter Sharing in Berlin am 17.10.2023 eingegangen ist und hier aktuell bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre mit E-Mail vom 17.10.2023 gestellte Anfrage. Zu I…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: IFG-Antrag WG: e-Scooter Sharing in Berlin [#290336]
Datum
17. November 2023 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre mit E-Mail vom 17.10.2023 gestellte Anfrage. Zu Ihren einzelnen begehrten Informationen antworte ich wie folgt: 1. "sämtliche Vereinbarungen zwischen allen in Berlin tätigen Anbietern von e-Scootern (Lime, Bolt, Tier, usw.) und dem Land Berlin bzw. der zuständigen Senatsverwaltung": Es gibt keine Vereinbarungen zwischen den in Berlin tätigen Anbietern von E-Scootern und dem Land Berlin. Das Anbieten von gewerblichen Sharing-Elektrokleinstfahrzeugen stellt eine Sondernutzung nach § 11a Berliner Straßengesetz dar, die regelmäßig neu beantragt werden muss. 2. "Menge der in Berlin gemeldeten e-Scooter von Sharing-Anbietern": Im Oktober 2023 waren in Berlin insgesamt 40.385 E-Scooter gemeldet. 3. "Aufstellung der fälligen Strafen/Bußgeldern bei Verstößen gegen die StVO, Behindern von Fußgängern, Radfahrern, etc.": Die möglichen Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die StVO finden sich zusammenfassend im aktuellen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zur Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). 4. "Wer ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Anbieter?": Die Erfassung von Ordnungswidrigkeiten durch Kontrollen im Straßenland obliegt den bezirklichen Ordnungsämtern und der Polizei. Die Erteilung von verkehrsordnungsrechtlichen Bußgelder erfolgt zentral über die Bußgeldstelle der Polizei Berlin. 5. "Wie und bei wem können Bürger Verstöße melden? Gibt es hierfür einen nachvollziehbaren, einsehbaren Prozess?": Es gibt eine Hotline, über die Privatanzeigen gestellt werden können bei Feststellungen von Ordnungswidrigkeiten. Die Bürger können außerdem online über: https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/anzeigenerstattung/ eine Verkehrsordnungswidrigkeit melden. Die Anbieter selbst stellen eine Hotline zur Verfügung, über die gezielt die Verstöße durch falsch abgestellte E-Scooter gemeldet werden können. Die Telefonnummern befinden sich jeweils auf den zur Miete angebotenen Fahrzeugen. Darüber hinaus können online über: https://scooter-melder.de/ verkehrsbehindernde E-Scooter gemeldet werden. 6. "Wie oft wurden bisher welche Verstöße gemeldet und wie erreichten diese die zuständigen Stellen (Mail, Telefon, Meldeformular, App)?": Bisher wurden in 2023 (bis einschließlich September) insgesamt 8.099 Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr von E-Scooter durch gewerblich angebotene Elektrokleinstfahrzeuge und Kleinkrafträderdurch E-Scooter in Berlin gemeldet. 7. "Auf welche Summe belaufen sich die bisher verhängten Bußgelder gegen die hier tätigen e-Scooter Anbieter ": Da die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nicht zuständige Stelle für die Erfassung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die StVO ist und auch keine entsprechenden Bußgeldbescheide erteilt, liegen hier keine Informationen zur Summe der verhängten Bußgelder vor. 8. "Wird die Umsetzung von Anforderungen an die obengenannten Anbieter (bspw. die Beseitigung von falsch abgestellten Rollern) kontrolliert oder verlässt man sich auf die Angaben der jeweiligen Firmen?": Mit der Einführung des Dashboards (Oktober 2023) können die Bewegungen der einzelnen Fahrzeuge der Anbieter nachverfolgt werden. Die Anbieter sind verpflichtet, sämtliche Mobilitätsdaten zu ihrer Flotte darüber zu teilen. Außerdem besteht eine quartalsweise Berichtspflicht zur Flotte. Verstöße im Straßenland werden durch die zuständigen Ordnungsämter und die Polizei erfasst. Im Übrigen wird auf die Auskunft zu 6. verwiesen. 9. "Gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen der Senatsverwaltung und den jeweiligen Firmen?": Ja, es gibt einen regelmäßigen fachlichen Austausch mit den Anbietern. 10. "Gibt es Regelungen/Mindestanforderungen, an die Orte an denen die Roller aufgestellt werden dürfen? Wenn ja, wie lauten diese?": Ja. Die Anbieter sind verpflichtet Vorkehrungen zu treffen bzw. Ihre Kunden darüber zu informieren, dass die E-Scooter unbeschadet sonstiger gesetzlicher, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen, entsprechend folgender Vorgaben abgestellt werden: a. Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich so abgestellt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt oder sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. b. Beim Abstellen der Fahrzeuge auf Gehwegen ist eine Restgehwegbreite von mindestens 2,30 Meter freizuhalten. c. In folgenden Bereichen ist das Anbieten der Fahrzeuge und somit auch das Abstellen nach Beendigung eines Mietvorgangs nicht gestattet: (1) Zugänge bzw. Ein-und Ausgänge zu Gebäuden sowie zu U- oder S-Bahnhöfen einschließlich der Zugänge zu den Aufzügen, (2) Gehwege in Haltestellenbereichen des ÖPNV (Bus und Tram) in ihrer gesamten Länge und Breite; die Länge ist definiert durch den gesetzlich vorgegebenen 15-Meter-Bereich vor und hinter dem Verkehrszeichen „Haltestelle“ (Zeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) einschließlich überlagernder Halteverbotsbereiche bzw. mittels Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) verlängerter Haltestellenbereiche sowie im Bereich vor und neben Wartebereichen sowie Fahrplanaushängen, (3) Gehwege an Querungsstellen für den Fußverkehr, Mittelinseln sowie Gehwegüberfahrten und Feuerwehrzufahrten, Fußgänger- und Radfahrfurten an Lichtzeichenanlagen sowie Masten dieser Anlagen, (4) Gehwege im Bereich von Straßeneinmündungen bzw. Straßenkreuzungen jeweils bis einschließlich der Querungsstellen für den Fußverkehr, mindestens aber 10 Meter gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, (5) Radwege, (6) Friedhöfe, (7) Grünanlagen, (8) Fußgängerzonen, (9) Brückenbereiche oberhalb von Gewässern bis jeweils 10 Meter jenseits der Gewässerkante; ausgenommen sind dort ausgewiesene Abstellflächen, die anbieterneutral das Abstellen auch von solchen Fahrzeugen vorsehen, die von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden, (10) Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Sitzgelegenheiten und Toilettenanlagen, (11) Straßenbegleitgrün (z.B.: auf Mittelstreifen, Baumscheiben, Grünflächen im Straßenraum). d. Die für sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen erforderlichen Bewegungsflächen gemäß DIN 18040-3 sowie alle unterstützenden Maßnahmen, wie z. B. Bodenindikatoren, Handläufe, Informationsstelen, oder ähnliches sind freizuhalten. Unter Bodenindikatoren sind die nachstehend aufgelisteten taktilen und kontrastreichen Leitelemente zu verstehen, die sich von der üblichen Gehwegfläche hervorheben, wie z. B.: (1) Auffindestreifen, (2) Aufmerksamkeitsfelder, (3) Abzweigfelder, (4) Begleitstreifen, (5) Trennstreifen, (6) Einstiegsfelder, (7) Leitstreifen, (8) Richtungsfelder, (9) Sperrfelder. 11. "Ist die Arbeit der sogenannten "Juicer" in irgendeiner Form geregelt?": Die Arbeit der Mitarbeitenden in ihren verschiedenen Funktionen bei den jeweiligen Anbietern ist nicht durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt geregelt. 12. "Wird die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert?": Siehe Antwort zu Frage 11. Mit freundlichen Grüßen