Ehegattennachzug
bzw. mir zu erklären: Warum werde ich, als deutscher Staatsbürger, gegenüber Asylbewerbern (gleich welchen Status) in Sachen des Ehegattennachzuges benachteiligt? Nachfolgend hänge ich verdeutlichende Passagen, die im Internet frei zugänglich sind, an: "Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Das heißt, sie müssen weder nachweisen, dass sie ihren Unterhalt selbständig bestreiten können, noch dass sie über ausreichenden Wohnraum verfügen. Müssen die Angehörigen anerkannter Flüchtlinge bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Nein. Anders als bei einem regulären Familiennachzug müssen sie etwa vor der Einreise keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen." Meiner Auffassung nach widerspricht dies dem Grundsatz: "Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)"
Anfrage erfolgreich
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Datum10. November 2018
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14. Dezember 2018
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