Ehegattennachzug

bzw. mir zu erklären: Warum werde ich, als deutscher Staatsbürger, gegenüber Asylbewerbern (gleich welchen Status) in Sachen des Ehegattennachzuges benachteiligt? Nachfolgend hänge ich verdeutlichende Passagen, die im Internet frei zugänglich sind, an: "Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Das heißt, sie müssen weder nachweisen, dass sie ihren Unterhalt selbständig bestreiten können, noch dass sie über ausreichenden Wohnraum verfügen. Müssen die Angehörigen anerkannter Flüchtlinge bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Nein. Anders als bei einem regulären Familiennachzug müssen sie etwa vor der Einreise keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen." Meiner Auffassung nach widerspricht dies dem Grundsatz: "Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2018
  • Frist
    14. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Amt für Migration Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ehegattennachzug [#34584]
Datum
10. November 2018 21:11
An
Amt für Migration Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
bzw. mir zu erklären: Warum werde ich, als deutscher Staatsbürger, gegenüber Asylbewerbern (gleich welchen Status) in Sachen des Ehegattennachzuges benachteiligt? Nachfolgend hänge ich verdeutlichende Passagen, die im Internet frei zugänglich sind, an: "Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Das heißt, sie müssen weder nachweisen, dass sie ihren Unterhalt selbständig bestreiten können, noch dass sie über ausreichenden Wohnraum verfügen. Müssen die Angehörigen anerkannter Flüchtlinge bestimmte Voraussetzungen erfüllen? Nein. Anders als bei einem regulären Familiennachzug müssen sie etwa vor der Einreise keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen." Meiner Auffassung nach widerspricht dies dem Grundsatz: "Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz: Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG) (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amt für Migration Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) kann ich Ihre nachstehende Frage nic…
Von
Amt für Migration Hamburg
Betreff
AW: Ehegattennachzug [#34584]
Datum
21. November 2018 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) kann ich Ihre nachstehende Frage nicht beantworten, denn Informationen im Sinne des § 2 HmbTG, also in dieser Behörde vorhandene Aufzeichnungen zu Ihrer Frage liegen nicht vor. Was Sie eigentlich suchen, ist eine rechtliche Auskunft zum Familiennachzug und zwar insbesondere dazu, ob und wenn ja warum der Nachzug ausländischer Familienangehöriger zu Deutschen strengeren Voraussetzungen unterliegt, als der Nachzug ausländischer Familienangehöriger zu Asylbewerbern. In der aus meiner Arbeitsbelastung gebotenen Kürze kann ich Ihnen diese Frage wie folgt beantworten: Der Familiennachzug zu Deutschen ist gegenüber dem Familiennachzug zu Ausländern regelmäßig (das heißt außer in bestimmten Ausnahmefällen*) privilegiert. Insbesondere kommt es beim Familiennachzug zu Deutschen nicht darauf an, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und dass ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Allerdings kommt es beim Ehegattennachzug zu Deutschen, wie auch bei dem zu den meisten Ausländern auch darauf an, dass der nachziehende ausländische Ehegatte mindestens 18 Jahre alt ist und (außer in Härtefällen) Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise erworben hat. Diese sich aus dem Verweis auf § 30 AufenthG in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergebende Regelung soll Zwangsehen verhindern. Ein Familiennachzug zu Ausländern ist nur möglich, wenn der hier lebende Ausländer einen Aufenthaltstitel, also ein von der Ausländerbehörde erteiltes Aufenthaltsrecht zu einem bestimmten, vom AufenthG gedeckten Zweck, besitzt und wenn ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Ein solches Aufenthaltsrecht besitzen Asylbewerber nicht. Ihnen ist der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich zur Durchführung ihres Asylverfahrens gestattet und sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, ihre Familie nachholen zu können. Erst wenn sie im Asylverfahren vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als schutzberechtigt anerkannt wurden, können sie je nach erworbenem Schutzstatus (siehe dazu Seite 11 des anliegenden Pdf-Dokuments) einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug erwerben und dabei kann es ausnahmsweise auch zu Privilegierungen* gegenüber dem Familiennachzug zu Deutschen kommen. Ansonsten darf den Familienangehörigen von Inhabern bestimmter (schwächerer) humanitärer Aufenthaltstitel nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bei ihnen selbst ebenfalls solche Gründe vorliegen. Schließlich wird der Familiennachzug zu Inhabern der schwächsten humanitären Aufenthaltstitel überhaupt nicht gewährt. Ausländer, denen kein Recht auf Familiennachzug zusteht und solche, die die Voraussetzungen, etwa ausreichenden Wohnraum, nicht erfüllen, werden von der deutschen Rechtsordnung darauf verwiesen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat zu leben. *Dass anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission beim Nachzug ihrer ausländischen Familienangehörigen als Ausnahme vom Regelfall sogar gegenüber Deutschen privilegiert werden, erklärt sich daraus, dass eben im Asylverfahren festgestellt wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat politische oder andere Verfolgung droht und dass sie deshalb auch nicht darauf verwiesen werden können, ihre familiäre Lebensgemeinschaft dort zu leben. Dabei betrifft die eigentliche Privilegierung den Verzicht auf den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise. Denn auf den gesicherten Lebensunterhalt und den ausreichenden Wohnraum kommt es auch beim Nachzug zu Deutschen nicht an. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug werden aber neben den Ehegatten anerkannt Schutzberechtigter auch die Ehegatten anderer Gruppen (Forscher, Hochqualifizierte, Angehörige bestimmter Staaten (im Wesentlichen G7-Staaten) privilegiert. Die Gründe hierfür liegen teilweise im Recht der Europäischen Union und ansonsten in politischen Einschätzungen des Bundes. Denn bei den §§ 27 bis 36a AufenthG handelt es sich um Bundesrecht, welches von den Ausländerbehörden der Länder lediglich auszuführen ist, weshalb Sie sich bitte für weitergehende Fragen bitte an den Deutschen Bundestag oder das Bundesministerium des Innern wenden mögen. Mit freundlichen Grüßen

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