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Eichverfahren für die Freimessung von Schutt aus KKW´s

Wie gestaltet sich die Sicherstellung der korrekten Eichung der Messanlagen zur Freimessung von Schwachradioaktivem Schutt, aus im Rückbau befindlichen KKW´s.
Wer führ in dem Zuge die Eichung der Messeinrichtungen durch.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie gestaltet sich die Sicherstellung…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Eichverfahren für die Freimessung von Schutt aus KKW´s [#267572]
Datum
11. Januar 2023 22:16
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie gestaltet sich die Sicherstellung der korrekten Eichung der Messanlagen zur Freimessung von Schwachradioaktivem Schutt, aus im Rückbau befindlichen KKW´s. Wer führ in dem Zuge die Eichung der Messeinrichtungen durch.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267572/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Ihr Auskunftsantrag vom 11.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihr…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Auskunftsantrag vom 11.01.2023
Datum
16. Januar 2023 10:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Auskunftsantrags gegenüber dem BASE per E-Mail am 12.01.2023. Der Antrag wird unter dem Aktenzeichen Z 7 -BASE - BASE07003/2023#0001 geführt. Ihren Antrag prüfen wir derzeit. Im Falle einer Auskunftserteilung können grundsätzlich Gebühren anfallen. Sollte es sich um eine einfache Auskunft handeln, werden keine Gebühren erhoben. Eine abschließende Entscheidung über die Gebühren kann erst nach der Bearbeitung anhand des entstandenen Aufwands erfolgen. Eine Ermäßigung oder Befreiung von den gesetzlichen Gebühren kommen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen in Betracht, die von Ihnen nachzuweisen sind (insbesondere bei besonderen finanziellen Belastungen bzw. verminderter Leistungsfähigkeit). Gegebenenfalls bitten wir Sie um Übersendung entsprechender Nachweise. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Ihr Auskunftsantrag vom 11.01.2023 – Unser Zeichen: Z 7 -BASE – BASE07003/2023#0001 Sehr << Antragsteller:in…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Auskunftsantrag vom 11.01.2023 – Unser Zeichen: Z 7 -BASE – BASE07003/2023#0001
Datum
2. Februar 2023 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit E-Mail vom 11.01.2023, hier eingegangen am 12.01.2023, eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) gerichtet. In dieser bitten Sie um die Darstellung der Sicherstellung der korrekten Eichung der Messanlagen zur Freimessung von schwachradioaktivem Schutt aus im Rückbau befindlichen KKW´s und fragen gleichzeitig, wer in dem Zuge die Eichung der Messeinrichtungen durchführt. Nach Rücksprache mit den fachlich im BASE zuständigen Organisationseinheiten kann ich Ihnen mitteilen, dass hierzu im BASE keine Informationen vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung sind nach Art. 87 c GG, § 24 Abs. 1 S. 1 AtG die Länder, die diese Aufgabe im Auftrag des Bundes wahrnehmen. Die Landesregierungen bestimmen hierzu die zuständigen obersten Landesbehörden (§ 24 Abs. 2 S. 1 ATG). Ich möchte Sie daher bitten, sich mit Ihrer Anfrage an die jeweilige Landesbehörde zu richten, welche für das jeweilige – vom Rückbau betroffene – KKW zuständig ist. Diese Landesbehörde ist in der Regel auch die Aufsichtsbehörde für den Rückbau und kann Ihnen die Informationen ggf. zur Verfügung stellen. Ich möchte Sie an dieser Stelle noch auf den Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 AtG im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz in der Fassung vom 16.09.2021 hinweisen, welcher als öffentliches Dokument auf der Website des BASE (https://www.base.bund.de/DE/themen/kt/stilllegung/stilllegung/stilllegung_node.html) abrufbar ist. Das Messverfahren und die Probenahme ist grundsätzlich in Kapitel 6.4 beschrieben. Dieser Leitfaden wird auch von den Aufsichtsbehörden herangezogen. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen