Einhaltung von Schutzauflagen im Wasserrechtsbescheid
Halten Sie es für rechtsstaatlich tolerierbar und aus Gründen der Gesundheitprävention zu verantworten, dass die Aufsichtsbehörden im LRA und der Reg. v. Ofr. es seit 1978 unbeanstandet geduldet haben, dass der ZwV-Juragruppe
1. entgegen unmissverständlicher Schutzauflagen im Abs. III des WR-Bescheids den Fassungsbereich der WV-Leups über 40 Jahre lang NICHT eingezäunt hat? - Folge: Gelegentliche Rohwasseraufkeimung.
2. die Schutzgebietsausweisung/-Verordnung seit Verbandsbeitritt, über 40 Jahre lang, NICHT aktualisiert hat,
3. Die Stadt Pegnitz die Quellgrundstücke trotz ausdrücklichem Übereignungsverbot im WR-Bescheid (Abs.III d)die Grundstücke rechtsgrundlos und ohne Satzungsverpflichtung (§ 4 (7)) dem ZwV gegenleistungsfrei übereignet hat.
4. Der ZwV-Juragruppe die ortsnahe WV-Leups trotzt § 50 (2) WHG; Landtagsbeschluss v.1 2. 03. 1981 und entgegen DIN 2000 aufgelassen hat?
Finden Sie das mit rechtsstaatlichem Verwaltungsvollzug und der behördlichen Aufsichtspflicht zum Schutz der Verbraucher vereinbar?
Was könnten die Betroffenen - außer erfolglosen Petitionen - dagegen unternehmen?
Anfrage abgelehnt
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Datum7. März 2020
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15. April 2020
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