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Einleiterkataster Oder

Anfrage an: Landesamt für Umwelt

Eine aktuelle Liste der Einleitegenehmigungen (Einleiterkataster) in die Oder inklusive der Namen der Unternehmen und der Schadstoffmengen, die diese in die Oder einleiten dürfen. Am liebsten wäre mir eine Excel-Datei.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Juni 2023
  • Frist
    18. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einleiterkataster Oder [#281302]
Datum
16. Juni 2023 16:45
An
Landesamt für Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine aktuelle Liste der Einleitegenehmigungen (Einleiterkataster) in die Oder inklusive der Namen der Unternehmen und der Schadstoffmengen, die diese in die Oder einleiten dürfen. Am liebsten wäre mir eine Excel-Datei.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281302/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Umwelt
Eingangsbestätigung Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage sende ich Ihnen eine Eingangsbestätigung zu…
Von
Landesamt für Umwelt
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
22. Juni 2023 11:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
911,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage sende ich Ihnen eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag auf UIG v. 16.6.23. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Umwelt
Anfrage Bekanntgabe Antragsteller Sehr << Antragsteller:in >> nach erfolgter Anhörung der Antragsbetr…
Von
Landesamt für Umwelt
Betreff
Anfrage Bekanntgabe Antragsteller
Datum
11. Juli 2023 12:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach erfolgter Anhörung der Antragsbetroffenen, bittet die Firma Vulkan Energiewirtschaft Oderbrücke GmbH und die LEIPA Georg Leinfelder GmbH in seiner Antwort um Bekanntgabe des Antragstellers Ihrer UIG-Anfrage vom 16.06.2023. Bitte teilen Sie mir bis zum 18.07.2023 mit, ob wir Sie als Antragsteller mit Namen benennen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302] Guten Tag << Antragsteller:in >> Ich verstehe nicht g…
An Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302]
Datum
11. Juli 2023 15:30
An
Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ich verstehe nicht ganz, wozu die Firmen in diesem Fall überhaupt gehört werden. Es handelt sich hier ja eindeutig um eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz im Bezug auf Emissionen. Im UIG des Bundes, auf das das Brandenburgische UIG in §1 verweist, heißt es in §9, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht abgelehnt werden kann, dabei handelt es sich also per se nicht um geschützte Informationen wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die Anhörung der Firmen, die ansonsten erforderlich wäre, ist in diesem Fall also hinfällig, ebenso eine Übermittlung von personenbezogenen Daten hinsichtlich des Antragstellers. Denn die Übermittlung des Namens eines Antragstellers dient im Regelfall der Güterabwägung, ob hier das öffentliche Interesse überwiegt oder nicht. Eine solche Güterabwägung ist im Falle von Emissionen aber laut Gesetz gar nicht vorzunehmen, weil sie stets freizugeben sind. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281302/
Landesamt für Umwelt
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302] Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich kann, wie S…
Von
Landesamt für Umwelt
Betreff
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302]
Datum
12. Juli 2023 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich kann, wie Sie richtig ausführen, der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG abgelehnt werden. Dennoch sind die Betroffenen entsprechend der nachfolgenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen anzuhören. Diesbezüglich möchte ich zur weiteren Erläuterung auf die Kommentierung zu § 9 UIG verweisen: Das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses führt zu einem Veröffentlichungsverbot, welches durch die Einwilligung des Betroffenen überwunden werden kann. Stimmt dieser nicht zu, hat die informationspflichtige Stelle zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt (→ § 8 Rn. 2 ff.). Hierbei spielt wiederum die Ausnahme von der Beschränkung des allgemeinen Zugangsanspruches im Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen in § 9 Abs. 1 S. 2 eine besondere Rolle. Danach kann der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dann nicht verwehrt werden, wenn die Informationen Emissionsinformationen begehrt wird. Angaben über Emissionen können allerdings Konkurrenten und anderen, an den innerbetrieblichen und häufig streng geschützten technischen Prozessen Interessierten umfangreiche Aufschlüsse über die internen technischen Prozesse geben. Daher kommt der in § 9 Abs. 1 S. 3 vorgesehene Anhörung eine besondere Bedeutung für die durch die auskunftspflichtige Stelle durchzuführende Abwägungsentscheidung (vgl. OVG Schleswig BeckRS 2020, 26842 Rn. 54 ff.) zu (→ § 8 Rn. 2 ff.). (BeckOK InfoMedienR/Karg, 40. Ed. 1.2.2021, UIG § 9 Rn. 27) Bitte teilen Sie mir bis zum 18.07.2023 mit, ob wir Sie als Antragsteller mit Namen benennen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302] Sehr << Anrede >> ich bin nach wie vor der Ansicht, d…
An Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302]
Datum
12. Juli 2023 20:01
An
Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bin nach wie vor der Ansicht, dass eine Abwägung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 UIG nicht notwendig ist, weil es sich um Emissionsdaten handelt, die nach § 9 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich freizugeben sind - unabhängig von dem Ergebnis einer Überprüfung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ich verweise hierzu auf die Einleitung des von Ihnen zitierten Rechtskommentars: "Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage der Vorgaben der Umweltrichtlinie in Hinblick auf die Veröffentlichung von Emissionen eine gesetzliche Wertung getroffen und in diesen Fällen zugunsten der Publizität der Informationen dem Veröffentlichungsinteresse mehr Gewicht beigemessen als den in Abs. 1 Nr. 1–3 UIG genannten Rechtsgütern." Abgesehen davon finde ich es ausreichend, dass meine Personendaten Ihnen als auskunftspflichtiger Stelle bekannt sind und widerspreche hiermit der Weitergabe an die genannten Unternehmen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281302/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einleiterkataster …
An Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Bekanntgabe Antragsteller [#281302]
Datum
19. September 2023 00:50
An
Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einleiterkataster Oder“ vom 16.06.2023 (#281302) wurde von Ihnen mit Schreiben vom 18.8.2023 positiv beschieden. Allerdings erfolgte bislang keine Übersendung der gewünschten Daten mit Hinweis auf eine einer - unbestimmte - Rechtsschutzfrist für eventuell berührte Rechte Dritter. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wann ich mit dem erwünschten Zugang zu den Einleiterdaten rechnen kann. Immerhin haben Sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beantwortung schon um mehr als zwei Monate überschritten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesamt für Umwelt
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> unter III…
Von
Landesamt für Umwelt
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023
Datum
21. September 2023 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> unter III. „Hinweise“ des Bescheids vom 18. August 2023 wurde darauf hingewiesen, dass durch die stattgebende Entscheidung Rechte Dritter, insbesondere Inhaber schutzwürdiger Belange nach § 9 UIG, beeinträchtigt werden können. Diesen ist daher die Möglichkeit zu geben, gegen die stattgebende Entscheidung Rechtsschutz zu suchen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet es dabei, dass dies vor der Informationserteilung erfolgt. Eine Übersendung der betroffenen Unterlagen als pdf-Dateien per E-Mail bzw. eine Akteneinsicht vor Ort kann daher insoweit erst nach Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen. Unter IV. „Rechtsbehelfsbelehrung“ des Bescheids wird weiterhin auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe hingewiesen. Die Bestandskraft des Bescheides tritt folglich erst einen Monat nach Bekanntgabe ein. Die Widerspruchsfrist der betroffenen Betreiber läuft am 28. September 2023 ab. Sofern bis dahin kein Widerspruch beim Landesamt für Umwelt eingegangen ist, werden Ihnen die erbetenen Informationen im Anschluss übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Umwelt
Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Info…
Von
Landesamt für Umwelt
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023
Datum
26. September 2023 12:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Information muss ich Ihnen mitteilen, dass mit heutigem Datum ein fristgerechter Widerspruch beim Landesamt für Umwelt gegen den UIG Bescheid vom 18.08.2023 (Gesch-Z.: LFU-W11-3000/312+33#284337/2023) eingegangen ist. Somit hat dieser Bescheid keine Bestandskraft und wir können Ihnen die erbetenen Informationen nicht übermitteln. Über den weiten Verlauf des Widerspruchsverfahrens werden Sie informiert. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023 [#281302] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsa…
An Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 16.06.2023 [#281302]
Datum
8. Januar 2024 21:10
An
Landesamt für Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einleiterkataster Oder“ vom 16.06.2023 (#281302) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 175 Tage überschritten. Seit Ende September habe ich keine Aktualisierungen über den Stand der Anfrage erhalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage und über die Maßnahmen, die Sie inzwischen unternommen haben, um den eingelegten Widerspruch zu beurteilen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>