Einnahmen und Personalkosten im Vertrieb bei der Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Wie hoch waren die Einnahmen des Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und der Vermessungs- und Katasterämter Osteifel-Hunsrück, Rheinhessen-Nahe, Rheinpfalz, Westeifel-Mosel, Westpfalz und Westerwald-Taunus in den Jahren 2012, 2013 und 2014? Ich bitte um eine Aufschlüsselung nach den Prokuktkategorien, z.B.
(a) Raumbezug (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte, Geoidmodelle, SAPOS)
(b) Luftbilder/Orthophotos
(c) digitale ATKIS-Daten
(d) gedruckte Karten und topographische Karten auf CD/DVD
(e) historische Karten
(f) Liegenschaftskataster
(g) Anbieten von "GeoWebDiensten"
(h) Druckschriften, u.a. der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz
(i) Vermessungen im Rahmen des Liegenschaftskatasters (Gebäudeaufnahme, Flurstücksteilungen usw.)
Wenn sie eine abweichende, aber vergleichbar detaillierte Aufschlüsselung haben, dann können Sie auch Ihre Aufschlüsselung verwenden.
Enthält die Aufschlüsselung auch Einnahmen städtischer Vermessungämter (z.B. Bauamt der Landeshauptstadt Mainz, das auch Vermessungen im Liegenschaftskataster durchführen darf)
(2) Wie viele Mitarbeiter sind in der Gebührenerhebung (Ausstellen von Gebührenbescheiden) und dem Vertrieb der Produkte (a) bis (d) beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und der Vermessungs- und Katasterämter Osteifel-Hunsrück, Rheinhessen-Nahe, Rheinpfalz, Westeifel-Mosel, Westpfalz und Westerwald-Taunus beschäftigt? Wie hoch ist die Summe der Personalkosten für diese Stellen? (Eine 50%-Teilzeitstelle zählt natürlich nur als halbe Arbeitskraft)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum23. Juni 2015
-
25. Juli 2015
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!