Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Hamburg

Anfrage an: Polizei Hamburg

Bitte schicken Sie mir die Einsatzprotokolle zu den Versammlungen auf der Autobahn mit dem Thema "Mobil ohne Auto" aus den Jahren 2021 und 2022 zu. Bitte schicken Sie mir außerdem alle weiteren Einsatzprotokolle von im Vorfeld angemeldeten Versammlungen auf Autobahnen, die jemals in Ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Hamburg [#273107]
Datum
14. März 2023 23:53
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte schicken Sie mir die Einsatzprotokolle zu den Versammlungen auf der Autobahn mit dem Thema "Mobil ohne Auto" aus den Jahren 2021 und 2022 zu. Bitte schicken Sie mir außerdem alle weiteren Einsatzprotokolle von im Vorfeld angemeldeten Versammlungen auf Autobahnen, die jemals in Ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 14.03.2023 Guten Tag, hiermit übersende ich Ihnen die Eingangsbestätigung zu Ihr…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 14.03.2023
Datum
15. März 2023 15:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, hiermit übersende ich Ihnen die Eingangsbestätigung zu Ihrer Anfrage nach dem HmbTG vom 14.03.2023 (siehe Anhang). Polizei Hamburg SP 31 -Allgemeine Vollzugsangelegenheiten-
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 Guten Tag, hiermit übersende ich das Antwortschreiben zu ihrer Anfrage n…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23
Datum
23. März 2023 15:05
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, hiermit übersende ich das Antwortschreiben zu ihrer Anfrage nach dem HmbTG vom 04.02.2023 (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 [#273107] Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 [#273107]
Datum
24. März 2023 10:15
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich danke Ihnen für Ihre Antwort vom 22.3.2023. Sie schreiben, Zugang zu den Einsatzprotokollen betreffend Autobahndemonstrationen könne aufgrund einer VS-Einstufung nicht gewährt werden. Sicherheitshalber möchte ich nachfragen, ob dies alle Einsatzprotokolle betreffend Autobahndemonstrationen betrifft? Wie viele derartige Einsatzprotokolle liegen Ihnen denn für den Zeitraum seit 2018 vor? Im Übrigen möchte ich auf folgendes hinweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. 7 C 21/08, folgendes in seinem zweiten Leitsatz festgestellt: „Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.“ Das HmbTG kennt schon keinen dem § 3 Nr. 4 Bundes-IFG vergleichbaren Ausschlusstatbestand, insofern ist die VS-Einstufung der Einsatzprotokolle unschädlich und der Zugang zu Ihnen ist nach dem HmbTG grundsätzlich zu gewähren. Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerwG müsste aber auch für eine VS-Einstufung dargelegt werden, dass diese sachlich gerechtfertigt ist – umso mehr muss dies gelten, wenn das HmbTG den Ausschlusstatbestand schon gar nicht kennt. Für die Darlegung eines Ausschlussgrundes nach dem HmbTG obliegt Ihnen die Darlegungspflicht. Für den Fall, dass Ihrer Meinung nach Ausschlusstatbestände meinem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen, möchte ich Sie bitten zu prüfen, inwiefern Schwärzungen den etwaigen Ausschlusstatbestand entfallen lassen könnten. Mir geht es nicht darum, polizeiliche Einsatztaktiken, die intern und im Vorfeld oder zur Nachbereitung des Einsatzes stattgefunden haben mögen auszuforschen oder dergleichen. Ich bin allerdings der Ansicht, dass zumindest ein Großteil des Einsatzprotokolls nur das wiedergibt, was während des Einsatzes eh schon öffentlich wahrnehmbar war – dafür entfiele mithin die Schutzwürdigkeit. Insbesondere muss dies für den zeitlichen Ablauf gelten (wann und wo begann die Demonstration, wann wurde die Autobahn gesperrt, wann betrat die Demonstration die Autobahn, wann verließ sie sie wieder, wurde die Autobahn nach Verlassen der Demonstrant:innen noch auf etwaige Verunreinigungen überprüft, wann konnte die Autobahn wieder für den allgemeinen Verkehr freigegeben werden etc.). Ich danke Ihnen, wenn Sie vor diesem Hintergrund noch einmal meinen Antrag nach dem HmbTG prüfen. Meinen Antrag beschränke ich dafür gerne auf den Zeitraum ab 2018. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 Anbei wird die Antwort auf Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 14.03.23 mit d…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23
Datum
24. März 2023 12:28
Status
Warte auf Antwort
Anbei wird die Antwort auf Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 14.03.23 mit der Bitte um Nennung einer zustellfähigen Anschrift versandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 [#273107] Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, i…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmBTG vom 14.03.23 [#273107]
Datum
24. März 2023 12:34
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antwort. Ich gehe davon aus, dass es sich nach Berücksichtigung meiner oben gemachten Ausführungen lediglich um eine Teilablehnung handeln wird und Sie mir zumindest die dargestellten Informationen ungeschwärzt zur Verfügung stellen können. ("Insbesondere muss dies für den zeitlichen Ablauf gelten (wann und wo begann die Demonstration, wann wurde die Autobahn gesperrt, wann betrat die Demonstration die Autobahn, wann verließ sie sie wieder, wurde die Autobahn nach Verlassen der Demonstrant:innen noch auf etwaige Verunreinigungen überprüft, wann konnte die Autobahn wieder für den allgemeinen Verkehr freigegeben werden etc.).") für sämtliche angemeldeten Autobahndemonstrationen seit 2018. Meine Anschrift finden Sie anbei. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Kooperationsbereitschaft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Hamburg
Ablehnender Bescheid PP Hamburg Die angefragten Einsatzprotolle unterliegen einer VS-Einstufung - keine weitere Be…
Von
Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid PP Hamburg
Datum
29. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Die angefragten Einsatzprotolle unterliegen einer VS-Einstufung - keine weitere Begründung
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Widerspruchsfrist läuft! Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Tran…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Vermittlung bei Anfrage „Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Hamburg“ [#273107]
Datum
1. April 2023 00:28
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Widerspruchsfrist läuft! Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/273107/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir die Behörde vorab (siehe Nachricht vom 23.3.2023) mitgeteilt hat, dass die angefragten Dokumente einer VS-Einstufung unterlägen. Mit Nachricht vom 24.3.2023 legte ich meine Rechtsauffassung dar (siehe der Einfachheit halber meine Nachricht). Am 29.3.2023 habe ich daraufhin postalisch einen Ablehnungsbescheid bekommen, der auf meine am 24.3.2023 vorgebrachten Einwände in keinster Weise eingeht und schlicht die Ablehnung wegen der VS-Einstufung wiederholt, aber nicht näher darlegt, obwohl dies nach der Rechtsprechung des BVerwG geboten ist. Am gleichen Tag bat mich die Behörde dann um Zusendung einer zustellungsfähigen Adresse, woraufhin ich abermals darauf beharrte, dass lediglich eine Teilablehnung in Betracht komme und zumindest Teile der Anfrage unter Schwärzungen zu beantworten seien. Ich bin mir ehrlich gesagt nicht einmal sicher, ob meine Nachrichten inhaltlich erfasst wurden, weil sich die Behörde zu keinem Zeitpunkt mit meinen Argumenten auseinandergesetzt hat. Ich möchte Sie bitten, möglichst vor Ablauf der Widerspruchsfrist (29.4.2023) Kontakt zur Behörde aufzunehmen. Nach dem meine Einwände schon jetzt ignoriert wurden setze ich keine großen Hoffnungen in ein Widerspruchsverfahren und würde die Angelegenheit aber gerne außergerichtlich klären. Ich hoffe, dass Sie im Rahmen der Vermittlung dazu beitragen können und bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühen! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 273107.pdf - 2023-03-15_1-230315eingangsbesttigungname123hmbtg.docx - 2023-03-23_1-230322-snsp31hmbtgherrnameversammlungenaufautobahnen.pdf - 2023-03-23_1-image001.png - 2023-03-24_2-230324namenennungeinerzustellungsfhigenanschrift.pdf - 2023-03-29_1-2023-03-29-pp-hamburg-autobahn-demos.pdf Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Polizei HH Az.: I3/02.04-363/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 1.4.2…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Polizei HH
Datum
6. April 2023 13:40
Status
Warte auf Antwort
Az.: I3/02.04-363/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 1.4.2023 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/02.04-363/2023 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Behörde an. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten bei der Polizei Hamburg am 14.3.2023 Zugang beantragt zu den Einsatzprotokollen zu Versammlungen zum Thema "Mobil ohne Auto" auf der Autobahn in den Jahren 2021 und 2022 sowie die Einsatzprotokolle weiterer angemeldeter Versammlungen zu diesem Thema, die im Zuständigkeitsbereich der Polizei Hamburg jemals stattgefunden hätten. Die Polizei hat Ihren Antrag am 22.3.2023 abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Einsatzprotokolle als Verschlusssachen eingestuft seien. Nähere Ausführungen dazu hat die Polizei auch auf Ihre Rückfrage vom 24.3.2023 nicht gemacht. Sie zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids, da eine formelle Einstufung als Verschlusssache nicht genüge, um die Auskunftspflicht entfallen zu lassen. Materielle Gründe für die Einstufung habe die Polizei allerdings nicht dargelegt. Ihr Hinweis, dass die Einstufung als Verschlusssache materiell gerechtfertigt sein muss, ist zwar zutreffend. Bei Protokollen zu Einsätzen scheint mir eine Einstufung aber nachvollziehbar. Ein Dokument ist bereits dann als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 HmbVSA). Bei Einsatzprotokollen befürchtet die Polizei - wie mir aus früheren Anfragen hierzu bekannt ist - regelmäßig, dass ihre Einsatztaktik für Außenstehende berechenbar wird. Dadurch könnten vergleichbare Einsätze in der Zukunft gezielt erschwert oder sabotiert werden; die Polizei könnte im schlimmsten Fall nicht mehr in der Lage oder deutlich weniger effizient darin sein, ihre Aufgabe insbesondere für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erfüllen. Mir erscheint die Argumentation, dass darin ein Nachteil für die Interessen Hamburgs liegen kann, nachvollziehbar. Insofern wäre eine Einstufung materiell gerechtfertigt Es ist zwar bedauerlich, dass die Polizei Ihnen gegenüber dies nicht genauer erläutert hat. Ich rechne vor diesem Hintergrund allerdings damit, dass ein Widerspruchsverfahren und eine mögliche anschließende Klage auf Offenlegung der Protokolle hier ein nicht unerhebliches Kostenrisiko darstellen, da mir die Erfolgsaussichten gering erscheinen. Ich bedaure, dass ich Ihnen hier nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107] Ihr Az.: I3/02.04-363/2023 Sehr << Anrede >> ich danke Ih…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107]
Datum
6. April 2023 18:47
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: I3/02.04-363/2023 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für Ihre schnelle Rückmeldung und für Ihre Darlegungen zur VS-Würdigkeit der Einsatzprotokolle, die ich im Ansatz nachvollziehen kann. Nicht nachvollziehbar scheint mir allerdings, warum die VS-Einstufung auch verhindert, dass Teile der Einsatzprotokolle (insbesondere der damals ohnehin öffentlich wahrnehmbaren Informationen) nicht herausgegeben werden können. In meinen beiden E-Mail vom 24.3.2023 an die Behörde habe ich das wie folgt beschrieben: "Insbesondere muss dies für den zeitlichen Ablauf gelten (wann und wo begann die Demonstration, wann wurde die Autobahn gesperrt, wann betrat die Demonstration die Autobahn, wann verließ sie sie wieder, wurde die Autobahn nach Verlassen der Demonstrant:innen noch auf etwaige Verunreinigungen überprüft, wann konnte die Autobahn wieder für den allgemeinen Verkehr freigegeben werden etc.) für sämtliche angemeldeten Autobahndemonstrationen seit 2018." Sehen Sie diese Informationen auch (allesamt) als schützwürdig an? Andere Polizeibehörden haben mir gegenüber diese Informationen bereits herausgegeben (siehe z.b. hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatzprotolle-fuer-versammlungen-auf-autobahnen-heidelberg-mannheim/ oder hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatzprotolle-fuer-versammlungen-auf-autobahn-pp-osthessen-fulda/ Ich würde mich freuen, wenn Sie diesbezüglich Kontakt zur Polizei Hamburg aufnehmen könnten! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: EGV 34366/2023 - AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107]
Per Fax und per E-Mail Fax: 040 4286 25030 Ih…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Az.: EGV 34366/2023 - AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107]
Datum
26. April 2023 17:58
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Per Fax und per E-Mail Fax: 040 4286 25030 Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 29.3.2023 (Az. EGV 34366/2023) und erhebe hiermit W I D E R S P R U C H gegen selbigen und beantrage zugleich, mir unter Aufhebung des Bescheids zumindest folgende Informationen zugänglich zu machen: Für alle im Vorfeld angemeldeten Versammlungen auf Autobahnen seit 2018 unter Angabe des Datums folgende Informationen: 1. Von wann bis wann wurde die jeweilige Autobahn gesperrt? (Uhrzeit) 2. Auf welchem Abschnitt fand die jeweilige Versammlung statt (Auffahrt und Abfahrt)? Sie führen aus, die von mir am 14.3.2023 angefragten Einsatzprotokolle wären als Verschlusssachen eingestuft und unterlägen damit dem Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG. Auf die Einschränkung meiner Anfrage vom 24.3.2023, die ich auf Ihre Antwort vom gleichen Tage noch einmal wiederholt habe (ebenfalls am 24.3.2023), sind Sie in keiner Weise eingegangen. Begründung: I. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des BVerwG Mit Nachricht vom 24.3.2023 habe ich bereits auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG verwiesen, nach der der bloße Verweis auf eine VS-Einstufung nicht für die Ablehnung des Informationsantrags ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. 7 C 21/08, folgendes in seinem zweiten Leitsatz festgestellt: „Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.“ Nichts anderes kann angesichts der offensichtlich gleichen Zielrichtung und des Wortlautes für das HmbTG gelten. Allein aufgrund dieser mangelnden Begründung ist Ihre Ablehnung vom 29.3.2023 rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. II. Keine Berücksichtigung der Möglichkeit von Schwärzungen Ebenfalls am 24.3.2023 habe ich darum gebeten zu prüfen, welche Informationen in den Einsatzprotokollen geschwärzt werden müssten, um mir einen Informationszugang zu gewähren. Die Schwärzung auch eines VS-eingestuften Dokuments kann die Einstufung entfallen lassen, sofern nach der Schwärzung keine schützenswerten Informationen mehr sichtbar sind. Darauf sind Sie ebenfalls nicht eingegangen. III. Einschränkung meiner Anfrage vom 24.3.2023 Die Einschränkung meiner Anfrage vom 24.3.2023 haben Sie nicht berücksichtigt. Mit dieser Einschränkung beantrage ich somit nur noch Informationen, die auch vor Ort für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbar waren: Für jede beliebige Person, die den Ablauf der Sperrung einer Autobahn aus der Nähe beobachtet hätte, wäre offensichtlich gewesen, wie lang und zwischen welchen Ausfahrten diese Sperrung stattfand. Damit entfällt offensichtlich die Schutzwürdigkeit dieser Informationen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Informationen über Dauer und Ort der Autobahnsperrung die Arbeit der Polizei auch nur in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Insbesondere lassen sich daraus auch keine Informationen über Einsatztaktiken oder Ähnliches ableiten. Anderes ist von Ihnen auch nicht dargelegt worden. Meiner Anfrage nach dem HmbTG ist damit in dem im Widerspruch beantragten Ausmaß stattzugeben. IV. Informationsanspruch nach dem UIG Sie haben es versäumt, nach der Einschränkung meiner Anfrage einen Anspruch auf Zugang zu den angefragten Informationen nach dem HbmUIG zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Gleichwohl sich diese Ausführungen auf das Bundes-UIG beziehen kann nichts anderes für das wortgleiche HmbUIG gelten, das im Wesentlichen auf das Bundes-UIG verweist – insbesondere aber auch vor dem Hintergrund, dass sich beide Gesetze auf die gleiche EU-Richtlinie beziehen. Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation: Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner oben erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden offensichtlich an dem Ort nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG). Für den Ort der Autobahnsperrung, an dem durch die Sperrung weniger bzw. keine Emissionen mehr entstanden sind, kann denklogischerweise nichts anderes gelten. Im Gegensatz zu lit. b) ist hier gerade nicht erforderlich, dass die Maßnahme auch den Schutz der Umwelt bezweckte. V. Ergebnis Nach all dem ist meinem eingeschränkten Antrag sowohl nach dem HmbTG als auch nach dem HmbUIG in dem beantragten Umfang stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Hamburg
Stattgabe Widerspruch dem Widerspruch vom 26.4.2023 wurde stattgegeben - siehe allerdings Gebührenankündigung im n…
Von
Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Stattgabe Widerspruch
Datum
13. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
dem Widerspruch vom 26.4.2023 wurde stattgegeben - siehe allerdings Gebührenankündigung im nächsten Brief
Polizei Hamburg
Gebührenankündigung 600 Euro die Auskunft soll 600 Euro kosten
Von
Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenankündigung 600 Euro
Datum
14. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
die Auskunft soll 600 Euro kosten
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: EGV 34366/2023 - AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107]
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr << Anrede …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Az.: EGV 34366/2023 - AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH [#273107]
Datum
21. Juni 2023 17:10
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr << Anrede >> nach der Stattgabe meines Widerspruchs vom 26.4.2023 danke ich Ihnen für Ihre Nachricht vom 14.6., in der Sie Gebühren iHv 600 Euro ankündigen. I. Informationsanspruch nach dem UIG In meinem Widerspruch vom 26.4. habe ich dargelegt, dass meine Anfrage dem HmbUIG unterfällt. Dies haben Sie in der Stattgabe meines Widerspruchs nicht abgelehnt. Gerne füge ich Ihnen hier noch einmal meine Ausführungen vom 26.4. (damals unter Gliederungspunkt IV.) ein, die unverändert gelten: Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Gleichwohl sich diese Ausführungen auf das Bundes-UIG beziehen kann nichts anderes für das wortgleiche HmbUIG gelten, das im Wesentlichen auf das Bundes-UIG verweist – insbesondere aber auch vor dem Hintergrund, dass sich beide Gesetze auf die gleiche EU-Richtlinie beziehen. Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation: Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner oben erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden offensichtlich an dem Ort nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG). Für den Ort der Autobahnsperrung, an dem durch die Sperrung weniger bzw. keine Emissionen mehr entstanden sind, kann denklogischerweise nichts anderes gelten. Im Gegensatz zu lit. b) ist hier gerade nicht erforderlich, dass die Maßnahme auch den Schutz der Umwelt bezweckte. Insofern ist schon die von Ihnen bezeichnete Rechtsgrundlage im HmbTG nicht einschlägig. Stattdessen ist einschlägig die Anlage 1, Abschnitt 9 der Umweltgebührenordnung Hamburg: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen Sie haben meinem Widerspruch vom 26.4. in vollem Umfang stattgegeben und damit auch die Anwendbarkeit des HmbUIG anerkannt – andernfalls hätten Sie mir diesbezüglich einen teilablehnenden Bescheid zustellen müssen, gegen den ich vor dem VG Hamburg Anfechtungsklage hätte erheben können. Im Übrigen haben auch diverse andere Polizeipräsidien die Anwendbarkeit des UIG in identischen Anfragen von mir anerkannt. II. Umfang der herauszugebenden Informationen Bereits mit Nachricht vom 24.3. habe ich darum gebeten mir mitzuteilen, wie viele angemeldete Versammlungen auf Autobahnen in Hamburg seit 2018 stattgefunden haben. Das haben Sie bis heute nicht beantwortet. Ich bitte Sie darum, dies darzulegen, um meine Anfrage ggf. noch weiter eingrenzen zu können. Mit gleicher Nachricht beschränkte ich zudem meine Anfrage, um den Aufwand für Sie möglichst gering zu halten und so Schwärzungen zu vermeiden. Meine Anfrage bezog und bezieht sich seit dem nur mehr auf folgende Informationen: Datum der Versammlung, Ort (Auf- und Abfahrt) und Dauer der Sperrung der Autobahn III. Angekündigte Gebühren iHv 600 Euro Die von Ihnen angekündigten Gebühren sind in keiner Weise nachvollziehbar. Ich bitte Sie auch deswegen darum, darzulegen, wie viele Versammlungen überhaupt von meiner Anfrage erfasst sind, um die Gebühren besser nachvollziehen zu können. Zudem bitte ich Sie, den kalkulierten Aufwand in Personenstunden und die korrespondierenden Stundensätze anzugeben. Die von Ihnen angegebenen Gebühren überraschen mich auch insofern, als dass ich mir das Herauskopieren der von mir angefragten Informationen aus den Einsatzberichten (und wenn und soweit notwendig den Versammlungsbescheiden) vergleichsweise einfach vorstelle und Sie die oben genannten Angaben in einer einfachen Excel Tabelle mit 3 bzw. 5 Spalten aufführen könnten. Die Durchsicht und das Heraussuchen dieser Informationen sollte für jede Versammlung – eine ordnungsgemäße Aktenführung vorausgesetzt – ca. 5 Minuten in Anspruch nehmen. Somit sollte meine Anfrage jedenfalls eine „einfache Anfrage“ im Sinne von Anlage 1, Abschnitt 9, Ziffer 9.1 der Umweltgebührenordnung Hamburg und damit kostenfrei sein. IV. Ergebnis Ich bitte Sie um eine Darlegung der Zusammensetzung der Gebühren und gehe weiter davon aus, dass das HmbUIG Anwendung findet. Andernfalls bitte ich um Zusendung eines ablehnenden Bescheids, gegen den ich Klage erheben kann. Für den Fall, dass unsere Rechtsauffassungen hinsichtlich der Gebührenzusammensetzung und/oder der Anwendbarkeit des HmbUIG weiterhin Differenzen aufweisen sollten rege ich an, zum Vermittlungsverfahren beim Beauftragten für Informationsfreiheit zurückzukehren, das dort unter dem Az. I3/02.04-363/2023 anhängig war. Zuletzt bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form, um die Kommunikation zu vereinfachen. Die Post (nicht nur von Ihnen) wird bei mir mutmaßlich aufgrund von Personalengpässen bei der Post nur unregelmäßig und verzögert zugestellt, sodass die Post mich regelmäßig erst mehr als eine Woche nach dem Abgabedatum erreicht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen Az. J3/02.04-363/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ic…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen
Datum
3. Juli 2023 11:44
Status
Warte auf Antwort
Az. J3/02.04-363/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme erneut zurück auf Ihre Anfrage vom 1.4.2023. Wie angekündigt habe ich mich mehrfach an die Polizei Hamburg gewandt, um eine weitere inhaltliche Bearbeitung Ihrer Anfrage zu erreichen. Mir wurde dort mitgeteilt, dass die Erteilung der von Ihnen gewünschten Auskunft einen sehr hohen Aufwand auslöst. Grund dafür ist, dass die Einsatzprotokolle nicht gezielt in einer Weise durchsuchbar sind, die das Auffinden der für Ihre Anfrage relevanten Dokumente ermöglichen würde. Stattdessen müssten eine große Zahl von Protokollen von einer Person manuell überprüft und ausgewertet werden. Die Prüfung, über welche Teile sodann Auskunft erteilt werden kann, ohne öffentliche Belange zu beeinträchtigen, würde sich daran noch anschließen. Das Justiziariat der Polizei hat mir diese Angaben bestätigt Ich stimme Ihnen zu, dass dies zwar grundsätzlich von der Polizei geschuldet sein kann, um Ihren Auskunftsanspruch zu erfüllen. Nach der Schilderung der Polizei ist aber tatsächlich mit einem hohen Aufwand zu rechnen, für den Ihnen Gebühren berechnet werden können. Die Größenordnung der Gebühren scheint mir vor diesem Hintergrund nicht aus der Luft gegriffen. Leider gibt es keine Möglichkeit, im Vorfeld die Gebühren schon vollständig zu klären. Die informationspflichtige Stelle ist – sofern sie nicht sicher von einer gebührenfreien Anfrage mit geringem Bearbeitungsaufwand ausgeht – nicht einmal verpflichtet, die Gebührenhöhe genauer einzugrenzen. Grund dafür ist, dass die Gebührenhöhe aus dem tatsächlichen Aufwand folgt und dieser, vor allem bei umfangreichen Anfragen wie dieser, nicht immer schon genau geschätzt werden kann. Sie haben natürlich das Recht, den Gebührenbescheid nachträglich anhand der konkreten Begründung (i.d.R. Angabe der Bearbeitungszeit) gerichtlich überprüfen zu lassen; das bedeutet leider, dass Sie das Risiko eingehen müssen, dass Sie schlussendlich hohe Gebühren tatsächlich zahlen müssen. Es gibt leider keinen Anspruch auf eine besondere Art der Aktenführung, auf die Bearbeitung durch besonders zügige Sachbearbeiter:innen o.ä. Mit dem Widerspruchsbescheid wird die ablehnende Entscheidung der Polizei aufgehoben und das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurückgesetzt, d.h. die Polizei hat über Ihren Antrag erneut zu entscheiden. Dies ggf. auch unter dem Gesichtspunkt des HmbUIG (auch wenn ich zumindest nach einem ersten Blick in die Kommentarliteratur Zweifel habe, dass die Information über die kurzfristige Sperrung einer Autobahn eine Umweltinformation i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG darstellt). Ich glaube aber, dass man diese Frage hier nicht vertiefen muss, denn auch eine Bescheidung nach HmbUIG dürfte den aktuellen Verfahrensstand nicht zu Ihren Gunsten ändern. Der tatsächliche Aufwand, die Informationen zusammenstellen, bleibt ja derselbe. Auch Anfragen nach dem HmbUIG sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Zwar würde dann nicht nach der Gebührenordnung zum HmbTG (HmbTGGebO) abgerechnet, sondern nach der Umweltgebührenordnung. Auch diese eröffnet in aufwendigen Fällen allerdings einen Gebührenrahmen von bis zu 618 Euro (Anlage I, Ziffer 9.3), würde die angekündigten Gebühren also auch abdecken. Wenn Sie Ihren Antrag trotz des Gebührenrisikos weiter verfolgen möchten, bitte ich, der Polizei entsprechend Rückmeldung zu geben. Ich habe leider keine Handhabe, eine weitere Bearbeitung ohne eine solche Erklärung für Sie zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107] Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herr…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107]
Datum
3. Juli 2023 22:56
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 14.6. und meine Nachricht vvom 21.6. Der Hamburger Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit hat mir freundlicherweise nochmals im Detail erläutert, warum die Zusammenstellung der von mir angefragten Informationen einen derart hohen Verwaltungsaufwand bei Ihnen verursachen würde. Das ist mir jetzt klarer geworden und natürlich auch nicht mein Interesse. Ich begrenze daher meine Anfrage vom 14.3.2023 auf nun mehr folgende vier Versammlungen: 12.12.2020 20.6.2021 (Mobil ohne Auto) 19.6.2022 (Mobil ohne Auto) 18.6.2023 (Mobil ohne Auto) Weiterhin bitte ich diese Versammlungen betreffend um folgende Informationen: Datum der Versammlung, Ort (Auf- und Abfahrt) und Dauer der Sperrung der Autobahn Nach meinen Erkenntnissen fanden an diesen vier Daten Fahrradaufzüge statt, die jeweils über die BAB 255 führten. Sollte ich einen der Tage falsch recherchiert haben und dafür den Tag davor oder danach gemeint haben, dann bitte ich Sie, dies trotzdem entsprechend zu beantworten. Ich hoffe, dass Sie mit dieser Eingrenzung meiner Anfrage nun gezielt die Auflagenbescheide und Einsatzprotokolle oÄ heraussuchen können und meine Anfrage dadurch nun mehr nur ein Minimum an Verwaltungsaufwand bedeutet. Ich gehe deswegen auch davon aus, dass Sie die Anfrage gebührenfrei gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) (https://www.hamburg.de/transparenzgesetz/3618858/transparenzgesetz/) beantworten können. Diese Gebührenordnung sieht im Übrigen auch eine maximale Gebührenhöhe von 500 Euro vor. Dann kann auch die Frage dahinstehen, ob meine Anfrage unter das HmbUIG fällt oder nicht, was Ihnen die Neubescheidung meiner Anfrage erspart. Sollten Sie wider Erwarten der Meinung sein, dass auch meine eingeschränkte Anfrage nicht gebührenfrei beantwortet werden kann, dann bitte ich Sie, wenigstens die Informationen der Versammlungen am 19.6.2022 und 18.6.2023 gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Ich hoffe, dass wir damit nun zu einer guten Einigung gekommen sind und werde den Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit entsprechend informieren. Ich entschuldige mich für die Umstände und danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107] Az. J3/02.04-363/2023 Sehr << Anrede >>…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107]
Datum
3. Juli 2023 23:02
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. J3/02.04-363/2023 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre lange Nachricht - jetzt wird mir auch klar, warum die Polizei derart hohe Gebühren veranschlagt, ich ging davon aus, dass sich die betreffenden Versammlungen wenigstens aus irgendeiner Art Übersicht zusammenstellen lassen und das Ergänzen der angefragten Informationen dann nicht mehr lange dauern kann. Ich habe daraufhin meine Anfrage nochmals auf nun vier einzelne, mit Datum benannte Versammlungen, eingegrenzt und hoffe, dass die Behörde meine Anfrage nun als einfache, gebührenfreie Auskunft beantworten kann. Ich glaube, da ging auch einiges in der Kommunikation durcheinander bzw. aneinander vorbei! Wenn Sie meinen Vorschlag für sachgerecht halten würde ich mich freuen, wenn Sie ihn der Behörde gegenüber unterstützen würden! Zu Ihrer Information füge ich Ihnen unten noch meine soeben an die Polizei geschickte Nachricht an. Ganz herzlichen Dank Ihnen für die Vermittlung und die Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> _________________________________________ Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 14.6. und meine Nachricht vvom 21.6. Der Hamburger Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit hat mir freundlicherweise nochmals im Detail erläutert, warum die Zusammenstellung der von mir angefragten Informationen einen derart hohen Verwaltungsaufwand bei Ihnen verursachen würde. Das ist mir jetzt klarer geworden und natürlich auch nicht mein Interesse. Ich begrenze daher meine Anfrage vom 14.3.2023 auf nun mehr folgende vier Versammlungen: 12.12.2020 20.6.2021 (Mobil ohne Auto) 19.6.2022 (Mobil ohne Auto) 18.6.2023 (Mobil ohne Auto) Weiterhin bitte ich diese Versammlungen betreffend um folgende Informationen: Datum der Versammlung, Ort (Auf- und Abfahrt) und Dauer der Sperrung der Autobahn Nach meinen Erkenntnissen fanden an diesen vier Daten Fahrradaufzüge statt, die jeweils über die BAB 255 führten. Sollte ich einen der Tage falsch recherchiert haben und dafür den Tag davor oder danach gemeint haben, dann bitte ich Sie, dies trotzdem entsprechend zu beantworten. Ich hoffe, dass Sie mit dieser Eingrenzung meiner Anfrage nun gezielt die Auflagenbescheide und Einsatzprotokolle oÄ heraussuchen können und meine Anfrage dadurch nun mehr nur ein Minimum an Verwaltungsaufwand bedeutet. Ich gehe deswegen auch davon aus, dass Sie die Anfrage gebührenfrei gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) (https://www.hamburg.de/transparenzgesetz/3618858/transparenzgesetz/) beantworten können. Diese Gebührenordnung sieht im Übrigen auch eine maximale Gebührenhöhe von 500 Euro vor. Dann kann auch die Frage dahinstehen, ob meine Anfrage unter das HmbUIG fällt oder nicht, was Ihnen die Neubescheidung meiner Anfrage erspart. Sollten Sie wider Erwarten der Meinung sein, dass auch meine eingeschränkte Anfrage nicht gebührenfrei beantwortet werden kann, dann bitte ich Sie, wenigstens die Informationen der Versammlungen am 19.6.2022 und 18.6.2023 gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Ich hoffe, dass wir damit nun zu einer guten Einigung gekommen sind und werde den Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit entsprechend informieren. Ich entschuldige mich für die Umstände und danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107]
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herr…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Polizei HH/Sperrung Autobahnen [#273107]
Datum
2. August 2023 22:14
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Beantwortung meiner Nachricht vom 3.7.2023, die ich Ihnen hier noch einmal reinkopiere: ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 14.6. und meine Nachricht vvom 21.6. Der Hamburger Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit hat mir freundlicherweise nochmals im Detail erläutert, warum die Zusammenstellung der von mir angefragten Informationen einen derart hohen Verwaltungsaufwand bei Ihnen verursachen würde. Das ist mir jetzt klarer geworden und natürlich auch nicht mein Interesse. Ich begrenze daher meine Anfrage vom 14.3.2023 auf nun mehr folgende vier Versammlungen: 12.12.2020 20.6.2021 (Mobil ohne Auto) 19.6.2022 (Mobil ohne Auto) 18.6.2023 (Mobil ohne Auto) Weiterhin bitte ich diese Versammlungen betreffend um folgende Informationen: Datum der Versammlung, Ort (Auf- und Abfahrt) und Dauer der Sperrung der Autobahn Nach meinen Erkenntnissen fanden an diesen vier Daten Fahrradaufzüge statt, die jeweils über die BAB 255 führten. Sollte ich einen der Tage falsch recherchiert haben und dafür den Tag davor oder danach gemeint haben, dann bitte ich Sie, dies trotzdem entsprechend zu beantworten. Ich hoffe, dass Sie mit dieser Eingrenzung meiner Anfrage nun gezielt die Auflagenbescheide und Einsatzprotokolle oÄ heraussuchen können und meine Anfrage dadurch nun mehr nur ein Minimum an Verwaltungsaufwand bedeutet. Ich gehe deswegen auch davon aus, dass Sie die Anfrage gebührenfrei gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) (https://www.hamburg.de/transparenzgesetz/3618858/transparenzgesetz/) beantworten können. Diese Gebührenordnung sieht im Übrigen auch eine maximale Gebührenhöhe von 500 Euro vor. Dann kann auch die Frage dahinstehen, ob meine Anfrage unter das HmbUIG fällt oder nicht, was Ihnen die Neubescheidung meiner Anfrage erspart. Sollten Sie wider Erwarten der Meinung sein, dass auch meine eingeschränkte Anfrage nicht gebührenfrei beantwortet werden kann, dann bitte ich Sie, wenigstens die Informationen der Versammlungen am 19.6.2022 und 18.6.2023 gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Ich hoffe, dass wir damit nun zu einer guten Einigung gekommen sind und werde den Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit entsprechend informieren. Ich entschuldige mich für die Umstände und danke für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.2023 Guten Tag, hiermit übersende ich Ihnen die Eingangsbestätigung zu Ihr…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.2023
Datum
7. August 2023 10:51
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, hiermit übersende ich Ihnen die Eingangsbestätigung zu Ihrer Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.2023 (siehe Anhang). Polizei Hamburg SP 31 -Allgemeine Vollzugsangelegenheiten-
Polizei Hamburg
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.23 Guten Tag, hiermit übersende ich das Antwortschreiben zu ihrer Anfrage n…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.23
Datum
14. August 2023 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, hiermit übersende ich das Antwortschreiben zu ihrer Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.2023 (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.23 [#273107] Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 02.08.23 [#273107]
Datum
21. August 2023 13:08
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: EGV 34366/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die erteilte Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273107/