Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Südhessen

Bitte schicken Sie mir alle Einsatzprotokolle von im Vorfeld angemeldeten Versammlungen auf Autobahnen, die jemals in Ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Südhessen [#273105]
Datum
14. März 2023 23:46
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir alle Einsatzprotokolle von im Vorfeld angemeldeten Versammlungen auf Autobahnen, die jemals in Ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273105/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Südhessen
Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung
Datum
17. März 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105]
Ihr Az.: V1.Allgemeins (FragDenStaat-Nr. 273105) Sehr <…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105]
Datum
30. März 2023 15:05
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: V1.Allgemeins (FragDenStaat-Nr. 273105) Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 17.3.2023. Sie schreiben, die von mir angefragten Unterlagen seien als VS-NfD eingestuft und somit sei keine Rechtsgrundlage einschlägig. I. Eingrenzung meiner Anfrage Meinen Antrag vom 14.3.2023 möchte ich zunächst insoweit eingrenzen, als dass ich Sie darum bitte, mir Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren. Wie oft wurden Autobahnen in Ihrem Zuständigkeitsgebiet seit 2015 für im Vorfeld angemeldete Versammlungen gesperrt? Bitte listen Sie dazu jeweils folgendes auf: 1. Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende der Sperrung) 2. Ort der Sperrung (zwischen welchen Anschlussstellen wurde welche Autobahn jeweils gesperrt?) II. HUIG als Anspruchsgrundlage Rein vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass die Dauer und der Ort einer Autobahnsperrung selbstverständlich eine Umweltinformation darstellt. Damit ist das HUIG einschlägige Anspruchsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Gleichwohl sich diese Ausführungen auf das Bundes-UIG beziehen kann nichts anderes für das wortgleiche HUIG gelten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich beide Gesetze auf die gleiche EU-Richtlinie beziehen. Den hier aufgestellten Maßstäben folgend ist die Dauer und der Ort der Sperrung einer Autobahn offensichtlich eine Umweltinformation. Autobahnen sind durch den auf Ihnen stattfindenden Verkehr in besonderem Maße Quelle für Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HUIG. Hiesiger Fall richtet sich dagegen – nach meiner unter I. erläuterten Einschränkung – ausschließlich auf die Dauer, den Zeitpunkt und den Ort der Sperrung der Autobahn. Für die Dauer der Sperrung wurden an dem fraglichen Ort offensichtlich nicht die eben genannten Emissionen verursacht, somit war die Sperrung eindeutig eine Maßnahme, die „sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirk[te]“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) HUIG). Im Gegensatz zu lit. b) ist hier gerade nicht erforderlich, dass die Maßnahme auch den Schutz der Umwelt bezweckte. III. VS-NfD Einstufung unschädlich Rein vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass die Einstufung sich nicht auch auf diese Teilinformationen beziehen kann. Es ist weder von Ihnen vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, warum die nun mehr mit meiner beschränkten Anfrage angefragten Informationen in irgendeiner Weise eine Einstufung rechtfertigen würden. Für den Fall, dass Sie meine Einschätzung nicht teilen weise ich auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 –, juris Rn. 33 hin und bitte Sie unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerwG um Darlegung der Ausschlusstatbestände im Einzelnen. IV. Ergebnis Die Dauer, Zeitpunkt und der Ort der Sperrung der Autobahn ist eine Umweltinformation, die zu deren Herausgabe Ihre Behörde gem. § 3 Abs. 1 HUIG verpflichtet ist. Die Einstufung als VS-NfD ist nach Einschränkung meiner Anfrage unschädlich. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das PP Osthessen mir auf eine ähnliche Anfrage hin und nach einer entsprechende Einschränkung Auskunft über die von mir angefragten Umweltinformationen erteilt hat (https://fragdenstaat.de/a/273104). Ich hoffe, dass Sie meinen eingeschränkten Antrag nun beantworten werden – gerne per E-Mail, vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 HUIG. Andernfalls bitte ich um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids, um die Angelegenheit gerichtlich prüfen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273105/
Polizeipräsidium Südhessen
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105] Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105]
Datum
12. April 2023 08:42
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
2,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre u.s. Mail teile ich Folgendes mit: Ihrem Antrag kann leider nicht entsprochen werden. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG. Ich bitte um Verständnis. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105] Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihre A…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105]
Datum
14. April 2023 23:17
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihre Antwort vom 12.4.2023 in der Sie schreiben, meine Anfrage falle nicht unter den Anwendungsbereich des HDSIG und des HUIG. Ich bitte Sie diesbezüglich um eine erneute Prüfung meiner Anfrage: Dass nach dem HDSIG keine Auskunftsverpflichtung Ihrerseits besteht, mag sein, jedenfalls habe ich meine Anfrage mit Nachricht vom 30.3.2023 eingeschränkt, sodass ich nun mehr ausschließlich Auskunft über Umweltinformationen begehre. Dass die von mir angefragten Informationen Umweltinformationen iSd HUIG sind, habe ich in selbiger Nachricht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt (siehe insbesondere BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 sowie BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Dem haben Sie in Ihrer Antwort nichts entgegengesetzt. Insbesondere ist auch Ihre Behörde nach dem HUIG auskunftsverpflichtet. Ich bitte Sie daher, mir die in meiner Nachricht vom 30.3.2023 angefragten Informationen zur Verfügung zu stellen und verweise darauf, dass auch das PP Osthessen (nach Erörterung der gleichen Rechtsfragen wie hier) die erbetenen Informationen herausgegeben hat (https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatzprotolle-fuer-versammlungen-auf-autobahn-pp-osthessen-fulda/). Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitte ich Sie um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides um Widerspruch und ggf. Klage zum VG erheben zu können. Angesichts der Tatsache, dass die 1-Monats-Frist zur Beantwortung schon abgelaufen ist, freue ich mich über eine baldige Antwort. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273105/
Polizeipräsidium Südhessen
Auskunft erteilt - keine Autobahndemos
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft erteilt - keine Autobahndemos
Datum
24. April 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105] Ihr Az.: V1.Allgemeins (FragDenStaat-Nr. 273105) Sehr <…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnung des Antrags wegen VS-Einstufung [#273105]
Datum
26. Mai 2023 17:17
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: V1.Allgemeins (FragDenStaat-Nr. 273105) Sehr << Anrede >> ich bitte Sie um Antwort auf meine Nachricht vom 14.4. Sollten Sie auch nach erneuter Prüfung der Ansicht sein, dass meine Anfrage keine Umweltinformationen betrifft und demnach nicht unter das HUIG fällt (obgleich das PP Osthessen anderer Meinung ist und die von mir zitierte Rechtsprechung meine Argumentation stützt) bitte ich Sie um einen ablehnenden Bescheid nach dem HUIG mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in diesem Bescheid Ihre Ablehnung umfassend begründen würden, sodass ich in meinem Widerspruch darauf Bezug nehmen kann. Zugleich kündige ich an, dass ich mit Ablauf von drei Monaten nach meiner Anfrage vom 14.3. unverzüglich Untätigkeitsklage gegen Sie erheben werde, sollte ich bis dahin keine Antwort von Ihnen bekommen haben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: V1 - 21 a (06/23) Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen Sie meine Erinnerung vom 26.5.2023…
An Polizeipräsidium Südhessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Südhessen [#273105]
Datum
29. Mai 2023 19:19
An
Polizeipräsidium Südhessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: V1 - 21 a (06/23) Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen Sie meine Erinnerung vom 26.5.2023, leider habe ich Ihren Brief vom 24.4.2023 erst jetzt zur Kenntnis genommen - der Fehler lag bei mir. Meine Nachricht vom 26.5. ist damit gegenstandslos. Ich danke Ihnen für die erteilte Auskunft, dass im betreffenden Zeitraum keine angemeldeten Versammlungen stattgefunden haben. Allerdings schrieben Sie mit Nachricht vom 17.3., dass die von mir angefragten Dokumente als VS-NfD eingestuft sind. Ich möchte Sie bitten, diesen Widerspruch zu erklären und danke Ihnen dafür herzlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Polizeipräsidium Südhessen
Sehr << Antragsteller:in >> Da Sie in Ihrem Schreiben vom 30.03.2023 Ihre ursprüngliche Anfrage eingr…
Von
Polizeipräsidium Südhessen
Betreff
AW: Einsatzprotolle für Versammlungen auf Autobahn PP Südhessen [#273105]
Datum
31. Mai 2023 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Da Sie in Ihrem Schreiben vom 30.03.2023 Ihre ursprüngliche Anfrage eingrenzten, wurde diese nach erneuter Bewertung hinsichtlich VS-NfD als unschädlich eingestuft. Mit freundlichen Grüßen