🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Einwilligungen i.S.d. §§ 39 bis 43 VwV-StVO in die Anordnung des VZ 277.1

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Eine Liste aller erfolgten Einwilligungen in die Anordnung von Verkehrszeichen 277.1, wenn es lediglich die gesetzliche Regelung wiedergibt, jeweils mit Ort an dem das anordnende Schild steht und dem Datum der Einwilligung.

In "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) heißt es wie bereits in einigen Fassungen zuvor zu den §§ 39 bis 43 unter der Überschrift 'Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen', dort unter Ziffer I.:

"Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

2. Verordnungen, Erlasse, Informationen, Handreichungen, Vorgaben, Leitlinien o.ä., die den Ihrem Hause untergeordneten Straßenverkehrsbehörden zur Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 gegeben wurden, bspw. um das Spannungsfeld zwischen einer einwilligungspflichtigen Wiedergabe der gesetzlichen Regelung nach § 5 (4) S. 3 StVO und eines frei anordenbaren Überholverbots nach VZ 277.1 aufzulösen geeignet sind.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einwilligungen i.S.d. §§ 39 bis 43 VwV-StVO in die Anordnung des VZ 277.1 [#238020]
Datum
18. Januar 2022 22:10
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine Liste aller erfolgten Einwilligungen in die Anordnung von Verkehrszeichen 277.1, wenn es lediglich die gesetzliche Regelung wiedergibt, jeweils mit Ort an dem das anordnende Schild steht und dem Datum der Einwilligung. In "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) heißt es wie bereits in einigen Fassungen zuvor zu den §§ 39 bis 43 unter der Überschrift 'Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen', dort unter Ziffer I.: "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde." 2. Verordnungen, Erlasse, Informationen, Handreichungen, Vorgaben, Leitlinien o.ä., die den Ihrem Hause untergeordneten Straßenverkehrsbehörden zur Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 gegeben wurden, bspw. um das Spannungsfeld zwischen einer einwilligungspflichtigen Wiedergabe der gesetzlichen Regelung nach § 5 (4) S. 3 StVO und eines frei anordenbaren Überholverbots nach VZ 277.1 aufzulösen geeignet sind. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238020/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungsvoraussetzungen für das Zeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeuge…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungsvoraussetzungen für das Zeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen)
Datum
20. Januar 2022 12:34
Status
Warte auf Antwort
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungsvoraussetzungen für das Zeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) Ihre Eingabe bei "FragDenStaat" vom 18.01.2022 Sehr Antragsteller/in mit Bezug auf Ihre Eingabe bei "FragDenStaat" vom 18.01.2022 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Wie Sie richtig darstellen, sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde (vgl. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 2). Von dieser Ausnahmeregel hat das hiesige Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (VM) als Oberste Landesbehörde im Zusammenhang mit dem angesprochenen Verkehrszeichen 277.1 (Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) bislang keinen Gebrauch gemacht, entsprechende Zustimmungen wurden demnach nicht erteilt. Daher liegt dem VM auch keine Liste über in Nordrhein-Westfalen ggf. angeordnete Zeichen 277.1 vor, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden könnte. Ohnehin sind für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen ausschließlich die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig, die in Nordrhein-Westfalen i. d. R. bei Kommunen über 25.000 Einwohnern angesiedelt sind. Bei kleineren Kommunen unter 25.000 Einwohnern übernehmen die jeweiligen Kreise diese Funktion. Die Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt dabei stets als Einzelfallentscheidung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten sowie unter Beachtung der StVO und der VwV-StVO. Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die o. g. Vorgabe der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn 2 bei der Anordnung des Zeichens 277.1 nicht zwingend einschlägig ist, da die Regelungsgehalte von § 5 Absatz 4 StVO (Mindestüberholabstände) und Zeichen 277.1 nicht identisch sind. So gibt § 5 Absatz 4 StVO vor, in welchem Abstand zu überholen ist, während Zeichen 277.1 das Überholen von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen generell untersagt. Zeichen 277.1 kommt demnach insbesondere dort in Betracht, wo das Überholen selbst unter Einhaltung der Mindestabstände in Höhe von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts zu gefährlich ist. Dies ist gemäß VwV-StVO zu Zeichen 277.1 Rn 1 dort, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Hinzu kommt, dass auch die von den Regelungsgehalten betroffenen Fahrzeuge und Verkehrsarten nicht identisch sind. § 5 Absatz 4 StVO untersagt sämtlichen Kraftfahrzeugen (auch z. B. Motorrädern) das Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden ohne ausreichenden Seitenabstand. Mit Zeichen 277.1 wird dagegen mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen (nicht aber zu Fuß Gehenden) untersagt. Aus den o. g. Gründen gibt Zeichen 277.1 eben nicht lediglich eine gesetzliche Regelung wieder. Die VwV-StVO lässt Zeichen 277.1 ausdrücklich auch an Engstellen zu, was darauf schließen lässt, dass eine Anordnung auch dort möglich ist, wo die örtlichen Gegebenheiten ein regelkonformes Überholen einspuriger Fahrzeuge unter Einhaltung der Mindestüberholabstände nicht ermöglichen (z. B. aufgrund einer schmalen Fahrbahn), es aber dennoch zu häufigen Überholvorgängen durch regelwidriges Verhalten von Kfz-Führenden kommt. Dann kann die Anordnung des Zeichens 277.1 aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit in Betracht kommen. Sofern in solchen Fällen eine besondere Gefahrenlage gemäß § 45 Absatz 9 StVO durch häufiges und zu dichtes Überholen vorliegt und ein generelles Überholverbot zu Abhilfe dieser Gefahren geeignet ist, ist die Anordnung des Zeichens 277.1 gerechtfertigt. Bei der Anordnung des Zeichens 277.1 haben die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Vorgaben der VwV-StVO zu Zeichen 277.1 zu beachten, die seit Inkrafttreten der letzten Änderung der VwV-StVO am 16.11.2021 bundesweit Gültigkeit besitzen. Da das Zeichen 277.1 jedoch bereits im April 2020 neu in die StVO aufgenommen wurde und daher schon zu diesem Zeitpunkt angeordnet werden durfte, hatte das VM temporäre Anordnungsvoraussetzungen u. a. zu Zeichen 277.1 durch einen gesonderten Erlass eingeführt, um den nordrhein-westfälischen Straßenverkehrsbehörden bei der Anwendung der neuen Verkehrszeichen umgehend die nötige Handlungssicherheit zu verschaffen. Dieser Erlass vom 07.05.2020, den ich Ihnen zu Ihrer Information beigefügt habe, hat mit Inkrafttreten der letzten Änderung der VwV-StVO am 16.11.2021 seine Gültigkeit verloren, seitdem gelten die bundeseinheitlichen Anordnungsvoraussetzungen der VwV-StVO. Sofern Sie die Anordnungsgründe für ein spezielles Zeichen 277.1 an einer bestimmten Stelle in Nordrhein-Westfalen erfahren wollen, empfehle ich Ihnen, sich hierzu direkt an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu wenden. Detaillierte Fragen zur Anordnung können nur dort hinreichend und umfassend beantwortet werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen