Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer Anfrage an die Polizei Aachen vom 18.02.2020 wende ich mich nun an Sie. Die Aachener Polizei teilte mir auf meine Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/180737), ob und wie die neuen Regelungen zu Mindestabständen beim Überholen oder Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t in Zukunft kontrolliert werden, mit, dass es keinerlei Planungen für Kontrollen gäbe. Dies läge daran, dass "diesbezügliche Verfahrensweisen sowie Handlungsanweisungen des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde abzuwarten sind, um in Folge landesweite, einheitliche Kontrollen bzw. Verfahrensweisen sicherzustellen.". Und weiter: "Im Falle einer erfolgten Gesetzesänderung wird das Polizeipräsidium Aachen daher auf eine entsprechende Rückmeldung des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde warten, um dann mögliche Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen."

Ich wende mich nun, nach Veröffentlichung er Novelle im Bundesgesetzblatt, an Sie, um entsprechende Informationen zu erhalten.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Informationen darüber, ob Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen in Ihrem hause bestehen oder entwickelt werden. Fall nein, wieso nicht?
- Falls vorhanden: ebendiese Empfehlungen
- Fall die Planung zur Erarbeitung solcher Empfehlungen bestehen, so würde ich auch um Informationen über einen entsprechenden Zeitplan erbeten.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach einer Anfrage an…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen [#185440]
Datum
27. April 2020 15:48
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach einer Anfrage an die Polizei Aachen vom 18.02.2020 wende ich mich nun an Sie. Die Aachener Polizei teilte mir auf meine Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/180737), ob und wie die neuen Regelungen zu Mindestabständen beim Überholen oder Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t in Zukunft kontrolliert werden, mit, dass es keinerlei Planungen für Kontrollen gäbe. Dies läge daran, dass "diesbezügliche Verfahrensweisen sowie Handlungsanweisungen des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde abzuwarten sind, um in Folge landesweite, einheitliche Kontrollen bzw. Verfahrensweisen sicherzustellen.". Und weiter: "Im Falle einer erfolgten Gesetzesänderung wird das Polizeipräsidium Aachen daher auf eine entsprechende Rückmeldung des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde warten, um dann mögliche Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen." Ich wende mich nun, nach Veröffentlichung er Novelle im Bundesgesetzblatt, an Sie, um entsprechende Informationen zu erhalten. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen darüber, ob Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen in Ihrem hause bestehen oder entwickelt werden. Fall nein, wieso nicht? - Falls vorhanden: ebendiese Empfehlungen - Fall die Planung zur Erarbeitung solcher Empfehlungen bestehen, so würde ich auch um Informationen über einen entsprechenden Zeitplan erbeten. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185440 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehr…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
30. April 2020 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 27. April 2020 begehrten Sie Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen und einen entsprechenden Zeitplan zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Die von Ihnen begehrten Informationen liegen dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass für die von Ihnen erbetene Stellungnahme „Falls nein, wieso nicht?“ nach dem IFG NRW keine Grundlage besteht. Die begehrte Stellungnahme stellt keine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW dar. Freundliche Grüße

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AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#1854…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. April 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#185440]
Datum
30. April 2020 15:33
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ein einfacher Hinweis, dass die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sind hätte gereicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185440