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Entscheidungen der Bürgerbeauftragten über Anträge auf Überprüfung

Antrag nach EU-Verordnung 1049/2001

Guten Tag,

laut Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen für die Ausübung ihrer Aufgaben, kann sie Teile des Verfahrens der Beschwerdebearbeitung an ihr Sekretariat übertragen. Das Sekretariat unterrichtet den Beschwerdeführer über sein Recht, die Bürgerbeauftragte zu ersuchen, eine vom Sekretariat getroffene Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Bürgerbeauftragten über Anträge auf Überprüfung zu überprüfen.

Darin heißt es, dass eine Entscheidung zu einem Antrag auf Überprüfung bezüglich einer Entscheidung zu einer Beschwerde im Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten von der Bürgerbeauftragten selbst zu treffen ist.

Hiermit beantrage ich Zugang zu den Entscheidungen seit Januar 2022 bis 21. Dezember 2023, in denen Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von der Bürgerbeauftragten selbst getroffen und unterzeichnet wurden.

Mit einem teilweisen Zugang (unter Schwärzung personenbezogener Daten der Beschwerdeführer) bin ich einverstanden.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2024
  • Frist
    4. März 2024
  • Ein:e Follower:in
Michael Urnau
Antrag nach EU-Verordnung 1049/2001 Guten Tag, laut Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme vo…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
Michael Urnau
Betreff
Entscheidungen der Bürgerbeauftragten über Anträge auf Überprüfung [#299917]
Datum
12. Februar 2024 12:14
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnung 1049/2001 Guten Tag, laut Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen für die Ausübung ihrer Aufgaben, kann sie Teile des Verfahrens der Beschwerdebearbeitung an ihr Sekretariat übertragen. Das Sekretariat unterrichtet den Beschwerdeführer über sein Recht, die Bürgerbeauftragte zu ersuchen, eine vom Sekretariat getroffene Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Bürgerbeauftragten über Anträge auf Überprüfung zu überprüfen. Darin heißt es, dass eine Entscheidung zu einem Antrag auf Überprüfung bezüglich einer Entscheidung zu einer Beschwerde im Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten von der Bürgerbeauftragten selbst zu treffen ist. Hiermit beantrage ich Zugang zu den Entscheidungen seit Januar 2022 bis 21. Dezember 2023, in denen Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von der Bürgerbeauftragten selbst getroffen und unterzeichnet wurden. Mit einem teilweisen Zugang (unter Schwärzung personenbezogener Daten der Beschwerdeführer) bin ich einverstanden. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Michael Urnau Anfragenr: 299917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299917/ Postanschrift Michael Urnau << Adresse entfernt >>
Europäischer Bürgerbeauftragte
Empfangsbestätigung - Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten - Ares(2024)1071430 - Ares(2024)1071982 * Sent …
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Empfangsbestätigung - Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten - Ares(2024)1071430 - Ares(2024)1071982
Datum
13. Februar 2024 09:42
Status
Warte auf Antwort
image001.png
7,0 KB


* Sent by ve_ombu.euroombudsman (OMBU) <<Name und E-Mail-Adresse>>. All responses have to be sent to this email address. Envoyé par ve_ombu.euroombudsman (OMBU) <<Name und E-Mail-Adresse>>. Toutes les réponses doivent être effectuées à cette adresse électronique. * Sehr geehrter Herr Urnau, vielen Dank für Ihren Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten, welchen Sie am 12/02/2024 beim Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten gestellt haben. Wir haben Ihren Antrag unter der Referenz Ares(2024)1071430 ( https://webgate.ec.testa.eu/Ares/document/show.do?documentId=080166e50884debf&timestamp=1707813253675 ) registriert. Wir werden Ihren Antrag im Einklang mit der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die internen Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und von Auskunftsersuchen behandeln. Wir werden Ihren Antrag so rasch wie möglich bearbeiten und Ihnen bis spätestens 05/03/2024 antworten. Sollten Sie Fragen haben, können Sie das Büro unter der Telefonnummer -33 (0)3 88 17 23 13 oder über E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> ( mailto:<<E-Mail-Adresse>> ) erreichen. Mit freundlichen Grüßen

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Europäischer Bürgerbeauftragte
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten - Ares(2024)1071430 - Ares(2024)1698517 * Sent by ve_ombu.euroombudsman (OMBU…
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten - Ares(2024)1071430 - Ares(2024)1698517
Datum
5. März 2024 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
* Sent by ve_ombu.euroombudsman (OMBU) <<Name und E-Mail-Adresse>>. All responses have to be sent to this email address. Envoyé par ve_ombu.euroombudsman (OMBU) <<Name und E-Mail-Adresse>>. Toutes les réponses doivent être effectuées à cette adresse électronique. * Sehr geehrter Herr Urnau, am 12. Februar 2024 haben Sie einen Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten gestellt. Konkret haben Sie um Zugang zu Dokumenten folgenden Inhalts gebeten: „*Entscheidungen seit Januar 2022 bis 21. Dezember 2023, in denen Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von der Bürgerbeauftragten selbst getroffen und unterzeichnet wurden*“. Ihr Antrag wurde am 13. Februar 2024 unter der Referenznummer Ares(2024)1071430 registriert. Wir haben Ihren Antrag nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[1] ( #_ftn1 ) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie der Entscheidung[2] ( #_ftn2 ) des Europäischen Bürgerbeauftragten über die internen Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und von Auskunftsersuchen behandelt. Die Recherche in unserer Datenbank lieferte insgesamt 34 Dokumente (Entscheidungen), die unter Ihren Antrag fallen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird der Zugang zu einem Dokument (oder zu Teilen davon) verweigert, wenn die Verbreitung den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 sind personenbezogene Daten „*alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person* [...] *beziehen*“. Unter den 34 Dokumenten gibt es fünf Entscheidungen, die so weitgehend von personenbezogenen Daten erfasst sind, dass wir zu dem Schluss gekommen sind, dass kein sinnvoller Zugang zu ihnen gewährt werden kann. Daher bedauere ich, Ihnen mitzuteilen, dass wir Ihnen keinen Zugang zu diesen fünf Dokumenten gewähren können. Was die restlichen 29 Entscheidungen betrifft, haben wir beschlossen, Ihnen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Wir haben die Dokumente geschwärzt, um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1725[3] ( #_ftn3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zu schützen. Wenn Sie Zugang zu den auf diese Weise geschwärzten personenbezogenen Daten wünschen, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Es sei darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 nur dann an in der Union niedergelassene Empfänger, die keine Organe und Einrichtungen der Union sind, übermittelt werden dürfen, „*wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist*“. Daher müsste in Ihrem etwaigen Antrag nachgewiesen werden, dass die personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck von öffentlichem Interesse übermittelt werden müssen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung dieses Standpunktes (sogenannten „Zweitantrag“) zu stellen. Sie können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, indem Sie innerhalb von 15 Arbeitstagen auf diese E-Mail antworten. Ein Überprüfungsantrag würde in Folge von unserem Generalsekretariat behandelt werden. Selbstverständlich können Sie mich auch für weitere Fragen oder Klärungsanfragen kontaktieren. In der Anlage erhalten Sie eine Kopie der 29 geschwärzten Dokumente. Mit freundlichen Grüßen