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Entscheidungsgrundlage für Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG

Bei den Entscheidungen über die Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG ist nach Abs. 2 regelmäßig die Information notwendig, ob an einem Ort in 300 bis 1500 m Teufe ein potenzielles Wirtsgestein vorhanden ist oder erwartet werden kann.

Das BfE muss also über diese Information deutschlandweit verfügen, um das Einvernehmen zu erklären.

Ich bitte Sie, die entsprechenden Informationen mir zukommen zu lassen. Bitte wählen Sie dafür das OSM-Datenformat, damit die Information für mich ohne Investition in entsprechende Software lesbar ist. Alle proprietären Formate sind ungeeignet.

Da die Anträge nach § 21 standortscharf zu entscheiden sind, muss die Information bei Ihnen in hoher Auflösung vorhanden sein. Ich beantrage die Zurverfügungstellung der bei Ihnen vorhandenen diesbezüglichen Geoinformationen ohne Abstriche bei der Auflösung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. März 2018
  • Frist
    7. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei den Entschei…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungsgrundlage für Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG [#26907]
Datum
6. März 2018 19:02
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei den Entscheidungen über die Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG ist nach Abs. 2 regelmäßig die Information notwendig, ob an einem Ort in 300 bis 1500 m Teufe ein potenzielles Wirtsgestein vorhanden ist oder erwartet werden kann. Das BfE muss also über diese Information deutschlandweit verfügen, um das Einvernehmen zu erklären. Ich bitte Sie, die entsprechenden Informationen mir zukommen zu lassen. Bitte wählen Sie dafür das OSM-Datenformat, damit die Information für mich ohne Investition in entsprechende Software lesbar ist. Alle proprietären Formate sind ungeeignet. Da die Anträge nach § 21 standortscharf zu entscheiden sind, muss die Information bei Ihnen in hoher Auflösung vorhanden sein. Ich beantrage die Zurverfügungstellung der bei Ihnen vorhandenen diesbezüglichen Geoinformationen ohne Abstriche bei der Auflösung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 6. März 2018 haben Sie um Übermittlung von bei dem Bundesamt für kern…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 6. März 2018 - Entscheidungsgrundlage für Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG
Datum
26. März 2018 17:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 6. März 2018 haben Sie um Übermittlung von bei dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) vorhandenen Geoinformationen über die deutschlandweite Verbreitung potentieller Wirtsgesteine i.S.d. § 21 Absatz 2 StandAG gebeten. In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen das Folgende mit. Das BfE verfügt nicht über die zur Feststellung der deutschlandweiten Verbreitung potentieller Wirtsgesteine erforderlichen Geoinformationen. Diese Informationen können daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Einvernehmensregelung des § 21 Absatz 2 StandAG bezieht sich ausschließlich auf eine Zulassung beantragter Vorhaben nach den Ausnahmetatbeständen des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StandAG. Jedoch erstreckt sich in diesem Zusammenhang der gesetzliche Prüfauftrag des BfE nicht auf die Feststellung potentieller Wirtsgesteine bzw. Gesteinsformationen i. S. d. § 21 Absatz 2 StandAG. Die flächenhafte Verbreitung potentieller Wirtsgesteine ist insgesamt nicht Gegenstand der Sicherungsvorschriften des § 21 Absatz 2 StandAG. Vielmehr ist es so, dass die für ein geplantes Vorhaben zuständige Zulassungsbehörde (z. B. die Bergbehörde des Landes) – in der Regel unterstützt vom jeweiligen geologischen Landesdienst – eine auf den Standort des Vorhabens begrenzte Einschätzung des geologischen Untergrundes vornimmt, um zu entscheiden, ob das Vorhaben vor Zulassung dem BfE vorgelegt werden muss. Sie wendet sodann die Ausnahmetatbestände nach § 21 StandAG an und übermittelt das Ergebnis dem BfE. Das BfE überprüft anhand der vorgelegten Unterlagen die Bewertung der Zulassungsbehörde und entscheidet über das Einvernehmen. In dem hiervon zu unterscheidenden gesetzlich normierten Standortauswahlverfahren werden im ersten Schritt von der Vorhabenträgerin, der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Teilgebiete, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen, ermittelt (§ 13 StandAG). Als Ergebnis dieses Schrittes wird zu gegebener Zeit ein „Zwischenbericht Teilgebiete“ veröffentlicht werden. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag soll dieser „Zwischenbericht Teilgebiete“ die Ihrerseits erwarteten Darstellungen zur deutschlandweiten Verbreitung potentieller Wirtsgesteine einschließlich sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen (z.B. Geoinformationen) und Erwägungen beinhalten. Dieser Bericht liegt dem BfE bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen