Entscheidungsgrundlage für Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG
Bei den Entscheidungen über die Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG ist nach Abs. 2 regelmäßig die Information notwendig, ob an einem Ort in 300 bis 1500 m Teufe ein potenzielles Wirtsgestein vorhanden ist oder erwartet werden kann.
Das BfE muss also über diese Information deutschlandweit verfügen, um das Einvernehmen zu erklären.
Ich bitte Sie, die entsprechenden Informationen mir zukommen zu lassen. Bitte wählen Sie dafür das OSM-Datenformat, damit die Information für mich ohne Investition in entsprechende Software lesbar ist. Alle proprietären Formate sind ungeeignet.
Da die Anträge nach § 21 standortscharf zu entscheiden sind, muss die Information bei Ihnen in hoher Auflösung vorhanden sein. Ich beantrage die Zurverfügungstellung der bei Ihnen vorhandenen diesbezüglichen Geoinformationen ohne Abstriche bei der Auflösung.
Information nicht vorhanden
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Datum6. März 2018
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7. April 2018
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