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Erfassung unbekannter Drohnen über nuklearen Anlagen

Informationen über die Sichtung, Erfassung und Verfolgung von unbekannten Drohnen im Luftraum über nuklearen Anlagen.

Von besonderem Interesse sind Drohnen mit ungewöhnlichen Flugeigenschaften wie etwa lang anhaltendem Schwebeflug, hohen Geschwindigkeiten, langer Ausdauer und kleinen akustischen oder optischen Signaturen.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen übe…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erfassung unbekannter Drohnen über nuklearen Anlagen [#238494]
Datum
22. Januar 2022 20:51
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Sichtung, Erfassung und Verfolgung von unbekannten Drohnen im Luftraum über nuklearen Anlagen. Von besonderem Interesse sind Drohnen mit ungewöhnlichen Flugeigenschaften wie etwa lang anhaltendem Schwebeflug, hohen Geschwindigkeiten, langer Ausdauer und kleinen akustischen oder optischen Signaturen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238494/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage auf der Plattform "Frag den Staat" vom 22. Januar 20…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Beantwortung Anfrage "Erfassung unbekannter Drohnen über nuklearen Anlagen [#238494]"
Datum
25. Februar 2022 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage auf der Plattform "Frag den Staat" vom 22. Januar 2022. In Ihrer Anfrage schrieben Sie: "Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen über die Sichtung, Erfassung und Verfolgung von unbekannten Drohnen im Luftraum über nuklearen Anlagen. Von besonderem Interesse sind Drohnen mit ungewöhnlichen Flugeigenschaften wie etwa lang anhaltendem Schwebeflug, hohen Geschwindigkeiten, langer Ausdauer und kleinen akustischen oder optischen Signaturen. Vielen Dank" Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten. Generell werden kerntechnische Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten gegen sogenannte Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) geschützt (siehe Abschnitt 5 - Sicherung, §§41 - 44b des Atomgesetzes). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Abwehr terroristischer Gefahren ist im Hinblick auf kerntechnische Anlagen und Tätigkeiten vorrangig hoheitliche Aufgabe des Staates. Die staatliche Aufgabe wird bei kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten spezialgesetzlich ergänzt durch die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers zu Maßnahmen zum erforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit gegen SEWD. Insgesamt wird der Schutz gegen SEWD im Hinblick auf kerntechnische Anlagen und Tätigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Staates und der Genehmigungsinhaber gewährleistet. Die Verzahnung der Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers und der Schutzmaßnahmen des Staates erfolgt im Rahmen des sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzepts. Der Schutz von kerntechnischen Anlagen schließt auch den Luftraum ein. Gemäß § 17 Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) fest. Diese dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs. Davon erfasst ist auch der Schutz des Luftraumes von Bodenanlagen wie z. B. kerntechnische Anlagen und militärische Übungsplätze. Ein Einflug in eine ED-R ohne vorherige Durchfluggenehmigung stellt nach § 62 LuftVG einen Straftatbestand dar. Im Rahmen der nuklearen Sicherung werden demnach auch die Luftsperrgebiete über den kerntechnischen Anlagen überwacht, sodass Aktivitäten mit unbemannten Luftfahrtsystemen ("Drohnen") erkannt und geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können. Hierbei arbeiten Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage, Sicherheitsbehörden und die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Wenn die zunächst zuständigen atomrechtlichen Aufsichts- und Sicherheitsbehörden der Länder zu der Erkenntnis gelangen, dass z. B. infolge einer Drohnensichtung eine Bedrohungslage für eine kerntechnische Einrichtung bestehen könnte, würden geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) entsprechend informiert. Dem BMUV liegen jedoch keine Erkenntnisse über die Sichtung, Erfassung und Verfolgung von Drohnen über kerntechnischen Anlagen vor, die auf eine Bedrohungslage für derartige Anlagen hindeuten würden. Dies betrifft ausdrücklich auch die von Ihnen genannten Drohnen mit ungewöhnlichen Flugeigenschaften wie etwa langanhaltendem Schwebeflug, hohen Geschwindigkeiten, langer Ausdauer und kleinen akustischen oder optischen Signaturen. Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen