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Erfassungsschwellenwert

Trifft es zu, dass an einer Permanentmessanlage für Fluglärm erst ab einem Erfassungsschwellenwert von 55 dB(A) erfasst wird?

Wie wird hierbei die Gesamtdauer des Lärms berücksichtigt? Das Flächenintegral wird durch das Abschneiden vermindert, wodurch signifikante Abweichungen von der realen Lärmeinwirkung zustanden kommen-

Wie wird bei den Lärmmessungen Infraschall berücksichtigt?

Flugzeuge habe charakteristische Lärmspektren, wodurch eine Filterung als Lärmquelle mit vertretbaren Aufwand möglich wäre. Warum geschieht dies nicht?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Mai 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
1. Mai 2017 11:22
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Trifft es zu, dass an einer Permanentmessanlage für Fluglärm erst ab einem Erfassungsschwellenwert von 55 dB(A) erfasst wird? Wie wird hierbei die Gesamtdauer des Lärms berücksichtigt? Das Flächenintegral wird durch das Abschneiden vermindert, wodurch signifikante Abweichungen von der realen Lärmeinwirkung zustanden kommen- Wie wird bei den Lärmmessungen Infraschall berücksichtigt? Flugzeuge habe charakteristische Lärmspektren, wodurch eine Filterung als Lärmquelle mit vertretbaren Aufwand möglich wäre. Warum geschieht dies nicht?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrter Herr Scharfenort, nach § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) kann die zuständige Genehmigungsbehör…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
AW: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
4. Mai 2017 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, nach § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) kann die zuständige Genehmigungsbehörde den Unternehmer eines Flughafens oder eines Landeplatzes auffordern eine fortlaufend registrierende Messung einzurichten und zu betreiben. Die technischen Details solcher Messungen regelt die Norm DIN 45643 "Messung und Beurteilung von Fluggeräuschen" vom Februar 2011. Zuständige Genehmigungsbehörde hierfür ist in NRW das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV). Das LANUV besitzt im Bereich der Messung von Fluggeräuschen keine eigene Zuständigkeit, führt solche Messungen nicht durch und hat daher auch keine Erfahrungen bzgl. der DIN 45643. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Frage von hier aus nicht beantwortet werden kann und empfehle Ihre Fragen an das zuständige MBWSV zu richten. Mit freundlichen Grüßen,
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrt<< Anrede >> ich finde die Aussage etwas seltsam, dass das LANUV keine Zuständigkeit für F…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
4. Mai 2017 12:43
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich finde die Aussage etwas seltsam, dass das LANUV keine Zuständigkeit für Fluglärm hat. Der Internetauftritt sagt etwas anderes: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/service/ansprechpersonen/ Falls Sie bei dieser Antwort bleiben wollen, kann ich gerne auch das Landesumweltministerium fragen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrter Herr Scharfenort, das LANUV NRW führt im Auftrag des MKULNV Berechnungen des Fluglärms nach FluLärmG…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
4. Mai 2017 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, das LANUV NRW führt im Auftrag des MKULNV Berechnungen des Fluglärms nach FluLärmG für die Festsetzung der Fluglärmschutzbereiche bzw. nach der EU-Richtlinie zum Umgebungslärm durch; Messungen von Fluglärm erfolgen von unserer Seite nicht. Sie können sich gerne mit Ihrer Frage auch an das MKULNV wenden; ich vermute jedoch, dass man Ihnen dort in dieser Angelegenheit ebenfalls nicht weiterhelfen kann. Wie bereits mitgeteilt liegt die Anordnung von Fluglärmmesseinrichtungen in der Zuständigkeit des Verkehrsministeriums als Genehmigungsbehörde für den Betrieb der Flughäfen. Mit freundlichen Grüßen,
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, dann sind Sie ja bis auf die letzte Frage auskunftsfähig, da alle diese Parameter …
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
4. Mai 2017 13:58
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, dann sind Sie ja bis auf die letzte Frage auskunftsfähig, da alle diese Parameter bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#2130…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
4. Juni 2017 14:47
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#21305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrter Herr Scharfenort, am Donnerstag, den 4. Mai 2017, 09:30 Uhr, haben Sie aus unserem Fachbereich 45 &…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
AW: AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
6. Juni 2017 10:37
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGErfassungsschwellenwert21305.eml
6,9 KB
Sehr geehrter Herr Scharfenort, am Donnerstag, den 4. Mai 2017, 09:30 Uhr, haben Sie aus unserem Fachbereich 45 " Umweltradioaktivität und Überwachung kerntechnischer Anlagen, Licht, EMF, Geräusche und Erschütterungen" vom Kollegen Dr. Pompetzki die folgende Antwort auf Ihre Anfrage [#21305] bekommen: Von: Pompetzki, Dr., Wulf Gesendet: Donnerstag, 4. Mai 2017 09:30 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: AW: Erfassungsschwellenwert [#21305] Sehr geehrter Herr Scharfenort, nach § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) kann die zuständige Genehmigungsbehörde den Unternehmer eines Flughafens oder eines Landeplatzes auffordern eine fortlaufend registrierende Messung einzurichten und zu betreiben. Die technischen Details solcher Messungen regelt die Norm DIN 45643 "Messung und Beurteilung von Fluggeräuschen" vom Februar 2011. Zuständige Genehmigungsbehörde hierfür ist in NRW das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV). Das LANUV besitzt im Bereich der Messung von Fluggeräuschen keine eigene Zuständigkeit, führt solche Messungen nicht durch und hat daher auch keine Erfahrungen bzgl. der DIN 45643. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Frage von hier aus nicht beantwortet werden kann und empfehle Ihre Fragen an das zuständige MBWSV zu richten. Mit freundlichen Grüßen,
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, auf diese Email hatte ich auch geantwortet und die Fragestellung konkretisiert. Fü…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
6. Juni 2017 11:48
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf diese Email hatte ich auch geantwortet und die Fragestellung konkretisiert. Für mich zusammenfassend war das Ergebnis, dass jene Stelle, welche die Lärmzonen wegen Fluglärm in NRW errechnet keine Ahnung vom Thema hat. Dieser Wert also nicht bei der Berechnung berücksichtigt wird. Habe ich das so richtig verstanden? Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#2130…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: AW: AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
17. Juni 2017 08:14
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#21305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#2130…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: WG: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
9. Juli 2017 16:13
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erfassungsschwellenwert“ vom 01.05.2017 (#21305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 21305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Fragen zu Fluglärmmessungen. Da das LANUV derartige Messunge…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
AW: Erfassungsschwellenwert [#21305]
Datum
14. Juli 2017 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Fragen zu Fluglärmmessungen. Da das LANUV derartige Messungen nicht durchführt und auch die Zuständigkeit dafür nicht hat leiten wir Ihre Fragen an das dafür zuständige Verkehrsministerium weiter. Gerne verweise ich nochmals auf die Hinweise und Informationen, die wir Ihnen zu der Thematik bereits mehrfach gegeben haben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berechnung der Fluglärmschutzbereiche nicht auf Messdaten beruht, sondern gemäß Fluglärmgesetz auf Basis einer Verkehrsprognose erfolgt. Messergebnisse oder Parameter aus Fluglärmmessungen finden dabei keine Berücksichtigung. Grundlage dafür ist die "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen" (AzB). Mit freundlichen Grüßen