Erweiterung der Brennelementefabrik ANF in Lingen: Gemeinschaftsunternehmen Framatome-Rosatom
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Laut Presseberichten von Januar 2023 plant das BMUV eine "bundesaufsichtliche Prüfung" des Genehmigungsantrags des französischen Atomkonzerns Framatome zur Erweiterung der Brennelementefabrik ANF in Lingen (https://www.ippnw.de/atomenergie/energi…). Im März 2023 berichtete das niedersächsische Umweltministerium, dass Framatome und die russische Rosatom-Tochter TVEL in Frankreich ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet hätten. Die Herstellung von Brennelementen russischen Typs sei in Lingen „in Lizenz“ und in „enger Kooperation mit Rosatom“ geplant (https://www.sueddeutsche.de/wissen/atom…).
Vor diesem Hintergrund frage ich im Namen der Organisation .ausgestrahlt:
a) Was ist der Stand der genannten „bundesaufsichtlichen Prüfung“ für diesen Antrag?
b) Welche Kenntnisse liegen dem BMUV über das in Frankreich gegründeten Gemeinschaftsunternehmen vor (z.B. Namen des Unternehmens, Besitzverhältnisse)?
c) Welche Kenntnisse hat das BMUV über das Verhältnis zwischen dem genannten Gemeinschaftsunternehmen, der Ausweitung der Produktion und der genannten Lizenz? Verfügt das BMUV über Kenntnisse, ob die Firma Advanced Nuclear Fuels (ANF) zukünftig eine Tochterfirma des genannten Gemeinschaftsunternehmens werden soll? Verfügt das BMUV über Kenntnisse, welche Firma die genannte Lizenz ausstellen soll?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum15. August 2023
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19. September 2023
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