Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Postfach 10 02 55 | 55133 Mainz
<<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Peter Gilz
Im Neuengarten5
54439 Palzem
Emy-Roeder-Straße 5
55129 Mainz
Telefon 06131 9254-0
Telefax 06131 9254-123
Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
www.lgb-rlp.de
16.08.2023
Mein Aktenzeichen
Bitte immer angeben!
5400-0793-23
Ihr Schreiben vom
15.08.2023
Ansprechpartner/in / E-Mail
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon
06131/9254-142
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Postfach 10 02 55 | 55133 Mainz
<<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Peter Gilz
Im Neuengarten5
54439 Palzem
Emy-Roeder-Straße 5
55129 Mainz
Telefon 06131 9254-0
Telefax 06131 9254-123
Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
www.lgb-rlp.de
16.08.2023
Mein Aktenzeichen
Bitte immer angeben!
5400-0793-23
Ihr Schreiben vom
15.08.2023
Ansprechpartner/in / E-Mail
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon
06131/9254-142
Empfangsbestätigung - Antrag nach Landestransparenzgesetz
Sehr geehrte Gilz,
wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail vom 15.08.2023 betreffend
FRAGE. Besteht die Gefahr, dass bei einer Sprengung die Erdsonden
beschädigt werden? Wenn Ihre Einrichtung die Frage nicht beantworten kann,
teilen Sie mir bitte mit an wen ich mich wenden kann.
und teilen Ihnen mit, dass Ihre Frage zunächst zur Klärung der Zuständigkeit
der Transparenz AG zugegangen ist.
Ihre Mail ist dem LGB am 15.08.2023 über
Peter Gilz [#286196] <
<<E-Mail-Adresse>>
zugegangen.
Wir werden Ihre Anfrage in unserem Hause prüfen und bei Drittbetroffenheit
ggf. ein entsprechendes Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 1 LTranspG
einleiten. Wir weisen Sie darauf hin, dass sich im Falle eines
Drittbeteiligungsverfahrens die Fristen zur Ermöglichung der gewünschten
Einsichtnahme verlängern können.
Wir kommen unaufgefordert auf Ihren Anfrage zurück.
Wichtige Hinweise:
· Die Anfrage kann nach § 24 LTranspG gebührenpflichtig sein, soweit
es sich nicht nur um die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher
Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und
Umweltinformationen vor Ort handelt. Eine Kopie des Gesetzes sowie der
Gebührenverordnung finden Sie zu Ihrer Information im Anhang.
· Wir weisen darauf hin, dass es im Rahmen des
Landestransparenzgesetzes vorgesehen ist, nur bereits vorhandene Daten
zugänglich zu machen. Es werden keine Daten erhoben oder weiter aufbereitet.
Einschränkungen (z.B. durch Schwärzungen o.ä.) in der Datenweitergabe
entstehen zum Beispiel durch den allgemeinen Datenschutz sowie durch
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.
Mit freundlichen Grüßen