Sehr geehrter Herr Schneider,
ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/VIG zu „Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]“, die mir als zuständige Sachbearbeiterin für Fahrerlaubnisrecht zur Beantwortung zugeleitet wurde.
Sie bitten darin um Übersendung aller Dokumente, die das aktuelle Verfahren über die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen zur Erlangung von Fahrerlaubnissen zwischen dem Land Berlin und den beauftragten Prüforganisationen regeln, sowie aller Dokumente, die die Zusammenarbeit zwischen den genannten Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen regeln.
Ich möchte Ihnen hiermit zunächst einige allgemeine Auskünfte zukommen lassen und klären, ob Sie darüberhinausgehende Informationen im Rahmen einer schriftlichen, gebührenpflichtigen Aktenauskunft nach IFG benötigen.
Im Land Berlin sind der TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V. und der DEKRA e.V. Dresden mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragt.
Die Durchführung von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen durch die Technischen Prüfstellen ist bundesrechtlich geregelt.
Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfungen finden sich in § 2 Absätze 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie in § 69 und Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Diese Rechtsgrundlagen sind öffentlich zugänglich und für alle Technischen Prüfstellen bundesweit gültig.
In Bezug auf den zweiten Teil Ihrer Anfrage kann ich mitteilen, dass es keine gesetzliche Regelung zur Zusammenarbeit zwischen den Technischen Prüfstellen und Fahrschulen gibt.
Mangels dieser gesetzlichen Grundlage gibt es auch keine Regelungen des Landes Berlin für die Zusammenarbeit zwischen den Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen.
Insoweit kann ich Ihre o.g. Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur auf Dokumente beziehen, die eine in Berlin geltende Regelung zur Auslegung des Bundesrechts oder eine Ausnahme von den bundesrechtlichen Vorschriften im Land Berlin beinhalten.
Nach erster Durchsicht kämen hierfür z.B. folgende Vorgänge in Betracht:
- Voraussetzungen zur Verkürzung der Frist zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung (Regelung aus 1994)
- Keine Bekanntgabe von Prüfern vor der Fahrerlaubnisprüfung (Regelung aus 2016)
- Benutzung von Funk in der Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung, Umsetzung „Handyverbot“ (Regelung aus 2021)
- Einsatz von Verwaltungspersonal als Aufsicht bei der theoretischen Prüfung (Ausnahmegenehmigung aus 2022)
Eine Aktenauskunft zu diesen und ggf. weiteren vorhandenen Vorgängen wäre als „einfache schriftliche Auskunft“ einzuordnen, wofür eine Rahmengebühr von 5 bis 100 € vorgesehen ist.
Je nach Anzahl der übersandten Vorgänge und des dafür entstandenen zeitlichen Aufwandes würde sich die Gebührenforderung innerhalb dieses Rahmens bewegen.
Ich möchte Sie an dieser Stelle um eine Rückmeldung bitten, ob Sie eine schriftliche gebührenpflichtige Aktenauskunft zu den oben genannten und ggf. weiteren Vorgängen wünschen oder ob Ihre Anfrage durch die mitgeteilten allgemeinen Informationen beantwortet wurde.
Sollten Sie eine schriftliche Aktenauskunft wünschen, könnten Sie mir mitteilen, ob diese vollumfänglich sein soll, oder auf bestimmte Themen eingeschränkt werden kann.
Aufgrund der aktuell in Berlin bestehenden Probleme bei der Vergabe von Terminen für praktische Fahrerlaubnisprüfungen möchte ich vorsorglich ergänzend darauf hinweisen, dass es keine gesetzlichen Vorschriften und auch keine ergänzenden Regelungen des Landes Berlin für das Verfahren zur Vergabe bzw. zur Buchung von Prüfungsterminen gibt, so dass zu diesem Thema keine Dokumente zur Verfügung gestellt werden können.
Ich würde mich über eine Rückmeldung zu Ihren Auskunftswünschen bis zum 02. Februar 2024 freuen. Sollte ich keine Nachricht von Ihnen erhalten, werde ich den Pflichten zu Ihrem Auskunftsersuchen nach IFG nachkommen und Ihnen alle hier vorhandenen Vorgänge im Sinne Ihrer Frage durch eine schriftliche Aktenauskunft per E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
IV D 22
Rungestr. 29 | 10179 Berlin
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Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt] Schneider
Anfragenr: 297744
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.
Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:
https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Liebe Grüße