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Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen

alle Dokumente, die das aktuelle Verfahren über die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen zur Erlangung von Fahrerlaubnissen zwischen dem Land Berlin und den beauftragten Prüforganisationen regeln. Ferner erbitte ich alle Dokumente, die die Zusammenarbeit zwischen den genannten Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen regeln.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    21. Februar 2024
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Tilo Schneider
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle D…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Tilo Schneider
Betreff
Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]
Datum
19. Januar 2024 10:12
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente, die das aktuelle Verfahren über die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen zur Erlangung von Fahrerlaubnissen zwischen dem Land Berlin und den beauftragten Prüforganisationen regeln. Ferner erbitte ich alle Dokumente, die die Zusammenarbeit zwischen den genannten Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen regeln.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Schneider Anfragenr: 297744 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] Schneider [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Tilo Schneider
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Schneider, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgese…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]
Datum
25. Januar 2024 10:14
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Schneider, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/VIG zu „Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]“, die mir als zuständige Sachbearbeiterin für Fahrerlaubnisrecht zur Beantwortung zugeleitet wurde. Sie bitten darin um Übersendung aller Dokumente, die das aktuelle Verfahren über die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen zur Erlangung von Fahrerlaubnissen zwischen dem Land Berlin und den beauftragten Prüforganisationen regeln, sowie aller Dokumente, die die Zusammenarbeit zwischen den genannten Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen regeln. Ich möchte Ihnen hiermit zunächst einige allgemeine Auskünfte zukommen lassen und klären, ob Sie darüberhinausgehende Informationen im Rahmen einer schriftlichen, gebührenpflichtigen Aktenauskunft nach IFG benötigen. Im Land Berlin sind der TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V. und der DEKRA e.V. Dresden mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragt. Die Durchführung von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen durch die Technischen Prüfstellen ist bundesrechtlich geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfungen finden sich in § 2 Absätze 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie in § 69 und Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Rechtsgrundlagen sind öffentlich zugänglich und für alle Technischen Prüfstellen bundesweit gültig. In Bezug auf den zweiten Teil Ihrer Anfrage kann ich mitteilen, dass es keine gesetzliche Regelung zur Zusammenarbeit zwischen den Technischen Prüfstellen und Fahrschulen gibt. Mangels dieser gesetzlichen Grundlage gibt es auch keine Regelungen des Landes Berlin für die Zusammenarbeit zwischen den Prüforganisationen und den Berliner Fahrschulen. Insoweit kann ich Ihre o.g. Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur auf Dokumente beziehen, die eine in Berlin geltende Regelung zur Auslegung des Bundesrechts oder eine Ausnahme von den bundesrechtlichen Vorschriften im Land Berlin beinhalten. Nach erster Durchsicht kämen hierfür z.B. folgende Vorgänge in Betracht: - Voraussetzungen zur Verkürzung der Frist zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung (Regelung aus 1994) - Keine Bekanntgabe von Prüfern vor der Fahrerlaubnisprüfung (Regelung aus 2016) - Benutzung von Funk in der Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung, Umsetzung „Handyverbot“ (Regelung aus 2021) - Einsatz von Verwaltungspersonal als Aufsicht bei der theoretischen Prüfung (Ausnahmegenehmigung aus 2022) Eine Aktenauskunft zu diesen und ggf. weiteren vorhandenen Vorgängen wäre als „einfache schriftliche Auskunft“ einzuordnen, wofür eine Rahmengebühr von 5 bis 100 € vorgesehen ist. Je nach Anzahl der übersandten Vorgänge und des dafür entstandenen zeitlichen Aufwandes würde sich die Gebührenforderung innerhalb dieses Rahmens bewegen. Ich möchte Sie an dieser Stelle um eine Rückmeldung bitten, ob Sie eine schriftliche gebührenpflichtige Aktenauskunft zu den oben genannten und ggf. weiteren Vorgängen wünschen oder ob Ihre Anfrage durch die mitgeteilten allgemeinen Informationen beantwortet wurde. Sollten Sie eine schriftliche Aktenauskunft wünschen, könnten Sie mir mitteilen, ob diese vollumfänglich sein soll, oder auf bestimmte Themen eingeschränkt werden kann. Aufgrund der aktuell in Berlin bestehenden Probleme bei der Vergabe von Terminen für praktische Fahrerlaubnisprüfungen möchte ich vorsorglich ergänzend darauf hinweisen, dass es keine gesetzlichen Vorschriften und auch keine ergänzenden Regelungen des Landes Berlin für das Verfahren zur Vergabe bzw. zur Buchung von Prüfungsterminen gibt, so dass zu diesem Thema keine Dokumente zur Verfügung gestellt werden können. Ich würde mich über eine Rückmeldung zu Ihren Auskunftswünschen bis zum 02. Februar 2024 freuen. Sollte ich keine Nachricht von Ihnen erhalten, werde ich den Pflichten zu Ihrem Auskunftsersuchen nach IFG nachkommen und Ihnen alle hier vorhandenen Vorgänge im Sinne Ihrer Frage durch eine schriftliche Aktenauskunft per E-Mail zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt IV D 22 Rungestr. 29 | 10179 Berlin [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [cid:image001.png@01DA4F77.4FFB6930]<http://www.twitter.com/senuvkberlin> [cid:image002.png@01DA4F77.4FFB6930] <http://www.instagram.com/senuvkberlin> [cid:image003.png@01DA4F77.4FFB6930] Hinweis zur Information zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)[geschwärzt] www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/<http://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Schneider Anfragenr: 297744 Antwort an: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Tilo Schneider
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihrer Antwort interpretiere ich wie folgt: 1. Das Lan…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Tilo Schneider
Betreff
AW: Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]
Datum
1. Februar 2024 09:27
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihrer Antwort interpretiere ich wie folgt: 1. Das Land Berlin hat die bundeseinheitlich geregelten Leistungen an die zwei Prüforganisationen TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V. und DEKRA e.V. Dresden vergeben. 2. Eine Dokumentenlage der o.g. Vergabe und der hiernach vereinbarten Pflichten für die Durchführung der beauftragten Leistungen seitens der Auftraggeber und Auftragnehmer existiert nicht. 3. Es existieren in der Organisation der Berliner Landes- und Bezirksverwaltungen auch keine Durchführungsbestimmungen, Arbeitsanweisungen oder dokumentierten Prozesse für die praktische Umsetzung zur Durchführung von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen durch die Technischen Prüfstellen. Zu 1. und 2. Für Vergaben von Leistungen und Lieferungen existieren in der freien Wirtschaft wie in der öffentlichen Verwaltung umfangreiche Regelwerke, die die mit einer Vergabe verbundenen vereinbarten Inhalte der Leistungserbringung sowie Pflichten und Auflagen von und für Auftraggeber und Auftragnehmer formulieren. In Berlin existieren alleine zum formalen Prozess der Vergabe etliche Regelungen. Sollte meine Annahme zutreffen, dass das Land Berlin die Durchführung von Prüfleistungen beauftragt hat, dann ist es aus meiner Sicht geradezu unvorstellbar, dass es keine dokumentierten Regelungen (wie z.B. Verträge) über das aktuelle Verfahren zu der Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen zur Erlangung von Fahrerlaubnissen zwischen dem Land Berlin und den beauftragten Prüforganisationen existieren sollen. Da ich davon ausgehe, dass die Beauftragungen der o.g. Prüforganisationen keinen Ewigkeitscharakter haben und eine Vergabe der hier gegenständlichen Leistungen in regelmäßigen Abständen evaluiert und erneuert werden, bitte ich Sie konkret um die Übersendung der aktuellsten Evaluierungsergebnisse zu den beauftragten Leistungen sowie die jeweils aktuell gültigen Verträge samt ggf. vorhandener Anlagen. zu 3. Da erwiesenermaßen ein in den Berliner Ämtern gelebter Prozess zur Beauftragung der Durchführung von Prüfleistungen durch die Prüforganisationen existiert, ist es meiner Ansicht nach ebenfalls undenkbar, dass hierzu weder Absprachen noch eine Dokumentation von Regelungen zur Durchführung dieses Prozesses geben soll. Gleichzeitig bitte ich Sie daher um die Übersendung von Ausführungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Arbeitsanweisungen und Rundschreiben, die explizit die praktische Durchführung der Beauftragung von Prüfstellen für die Mitarbeiter in den Ämtern regeln und/oder den hierfür definierten Prozess beschreiben. Da die von mir angefragten Informationen/Dokumente auch für alle betroffenen Mitarbeiter in den beteiligten Ämtern für den praktischen Tagesbetrieb von großer Bedeutung und allgemein bekannt und verfügbar sein dürften, gehe ich davon aus, dass meine Anfrage keine außergewöhnlich hohe Bearbeitungszeit verursacht und es sich um eine einfache Anfrage handelt. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich, wie oben ausgeführt, um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ferner beachten Sie bitte, das auch Auslagen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden dürfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Schneider Anfragenr: 297744 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Schneider, auf Ihre untenstehende Nachricht möchte ich zur Vermeidung bzw. Auflösung von Miss…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Fahrerlaubnisprüfungen durch Prüforganisationen [#297744]
Datum
7. Februar 2024 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Schneider, auf Ihre untenstehende Nachricht möchte ich zur Vermeidung bzw. Auflösung von Missverständnissen noch folgende Informationen übermitteln: Entgegen Ihrer Annahme handelt es sich bei der Beauftragung einer Technischen Prüfstelle nicht um ein Vergabeverfahren mit vertraglichen Regelungen, sondern um einen gesetzlich geregelten Vorgang. Im Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) wird in „§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr“ geregelt, dass die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde eine Stelle mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beauftragt. Wie bereits mitgeteilt, sind im Land Berlin der TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V. und der DEKRA e.V. Dresden mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle gemäß § 10 Abs. 1 KfSachvG beauftragt. Diese Beauftragung enthält lediglich die Feststellung, dass die jeweilige Organisation mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragt ist, und gilt bis auf Widerruf zeitlich unbefristet. In einer Technischen Prüfstelle werden Aufgaben wahrgenommen, die den Sachverständigen und Prüfern gesetzlich oder durch die zuständige Landesbehörde übertragen worden sind. https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/__10.html Die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer ist eine gesetzlich übertragene Aufgabe. Dies ergibt sich aus „§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung“ der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Ebenso ist gesetzlich geregelt, dass die Fahrerlaubnisprüfung nach Anlage 7 zur FeV durchzuführen ist. https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__69.html Vor diesem Hintergrund existieren in der Tat keinerlei von Ihnen erbetene Unterlagen zu einer Vergabe, vertraglichen Regelungen oder Evaluierungsergebnissen. Neben den in Anlage 7 zur FeV beschriebenen Regelungen für die Technischen Prüfstellen zur Durchführung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung wird ebenfalls in der FeV die Beauftragung der Technischen Prüfstellen durch die Fahrerlaubnisbehörden zur Abnahme der Prüfungen der einzelnen Fahrerlaubnisbewerber gesetzlich geregelt. So werden die Prozesse zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Prüfstellen in den §§ 15 – 18 FeV sowie in den §§ 22 und 22a FeV abschließend beschrieben. Diese für Fahrerlaubnisbehörden und Prüfstellen verbindlichen gesetzlichen Regelungen machen für mein Haus den Erlass von „Ausführungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Arbeitsanweisungen und Rundschreiben, die explizit die praktische Durchführung der Beauftragung von Prüfstellen für die Mitarbeiter in den Ämtern regeln und/oder den hierfür definierten Prozess beschreiben“ entbehrlich, so dass in der Tat auch hierzu keine Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können. Diese vorstehenden Ausführungen wären auch ausschließlicher Inhalt einer schriftlichen, rechtsmittelfähigen Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), die ich zu den von Ihnen unter 1., 2. und 3. genannten Ersuchen übersenden könnte. Anders als § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sieht das Berliner IFG gemäß § 16 auch für einfache schriftliche Auskünfte eine Gebührenpflicht vor. Innerhalb des bereits benannten Rahmens von 5 bis 100 Euro fällt für eine schriftliche Aktenauskunft des oben genannten Inhaltes eine Gebühr von 15 Euro an. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Ihnen die hiermit übersandten Informationen zur Beantwortung Ihres Anliegens genügen, oder ob Sie eine schriftliche, gebührenpflichtige Aktenauskunft gleichen Inhalts wünschen. Mit freundlichen Grüßen