Förderpraxis des WWA-Hof
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach RzWas ist das SMUV für die Prüfung von Förderbescheiden zuständig:
1. Sind die Förderbescheide des WWA-Hof für die Erweiterung des Versorgungsgebiets des ZwV-Juragruppe aus dem Landkreis Bayreuth/Ofr. nach Auerbach im Lkr. Amberg-Sulzbach/Opf. mit dem Beschluss des Landtagsauschusses für Landesplanung und Umweltschutz v. 07.02.1980 vereinbar. "Der Zweckverband soll von der geplanten Großraumlösung Abstand nehmen"?
2. Sind Zuwendungsbescheide mit dem Beschluss der ZwV-Verbandsversammlung vereinbar, "dass der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes auf die Gebiete jener Mitgliedsgemeinden beschränkt wird, die dem Landkreis Bayreuth angehören".
3. Sind die Zuwendungsbescheide mit dem Landtagsbeschluss vom 12.03.1981 vereinbar?
4. Ist die erfolgte Auflassung der ortsnahen WV Zips und die vom ZwV 2016 beschlossene Auflassung der WV Leups - ohne fachbehördlich nachgewiesene, extern sachverständig nachprüfbare, Erforderlichkeit - mit diesem Beschluss vereinbar?
5. Ist es mit der RzWas vereinbar, dass das WWA bei keinem der diesbezüglichen Förderanträge geprüft, oder "übersehen" hat, dass es entschieden wirtschaftlichere (= ausschließlich förderungsfähige) Alternativen gibt: Erheblich kürzere Verbindungsstrecken zur nächsten Fernleitung und bedarfsgerechte Dimensionierung der Zuleitung auf DN 50 mm, statt fernleitungsübliche DN 200 mm! -
6. Welche Auswirkungen hat das auf die Förderungsfähigkeit der Bauabschnitte seit 2013 (BA 13, BA 01 bis incl. BA 03)?
MdL Skutella, Fachausschuss Umwelt, erhält Kopie dieser Anfrage
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum18. Oktober 2019
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20. November 2019
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