Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona-Krise wird derzeit allseits betont, dass der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat. Da dieser Grundsatz auch für die Risikogruppe Kinder Geltung haben muss, wende ich mich mit unten stehender Frage an Sie und schicke dieser Frage eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts voraus:

Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass mit toxikologisch bedenklichen Stoffen kontaminierter Hausstaub – insbesondere für Kinder – ein relevanter Expositionspfad ist. Die gesundheitliche Bewertung (Abschätzung der Exposition) sei allerdings mit hohen Unsicherheiten behaftet, da noch keine konkreten empirisch erhobenen Daten zur durchschnittlichen Aufnahmemenge von Hausstaub existieren. Wörtlich wurde hierzu ausgeführt:

„Deutlicher Forschungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Frage über die Aufnahmemenge über den Hausstaub. Die bisher vorliegenden Informationen lassen nur grobe Schätzungen zu. Im UFOPLAN 2012 wird daher ein Vorhaben vergeben, dass den aktuellen Kenntnisstand zur Schadstoffexposition über den Hausstaub auswerten und Konzepte zur Schließung der bestehenden Wissenslücken erarbeiten soll. Es ist geplant, diese Konzepte im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen.“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10)

Wie angekündigt wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in der Zeit von Dezember 2012 bis August 2015 das Forschungsprojekt "Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen" durchgeführt und ein Studienkonzept zum Schließen der Wissenslücken erarbeitet.

Da seit der Veröffentlung des BfR-Abschlussberichts mittlerweile vier Jahre vergangen sind, habe ich beim Umweltbundesamt (UBA) angefragt, ob das vom BfR empfohlene Studienkonzept zwischenzeitlich durchgeführt oder zumindest beauftragt wurde. Als Anwort zu dieser Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass das UBA das Studienkonzept „aufgrund fehlender Ressourcen nicht beauftragt und nicht durchgeführt“ hat. Mit E-Mail vom 25. März 2020 wurde zudem darauf verwiesen, dass nicht bekannt sei, ob die Bundesregierung der Thematik Bedeutung beimisst (siehe: https://fragdenstaat.de/a/173213).

Frage:
Da die Bundesrgierung im Jahr 2012 in der Drucksache 17/10429 hat verlautbaren lassen, dass geplant sei, die zum Schließen der Wissenslücken erarbeiteten Konzepte „im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10), bitte ich um Antwort auf die Frage, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht?

Sofern der politische Wille nicht mehr bestehen sollte, bitte ich um Zusendung der Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhanden gekommen ist, obwohl es hierbei um den gesundheitlichen Schutz der für die Zukunft Deutschlands wesentlichen Risikogruppe Kinder geht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • 2 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> im Zuge der Corona-Krise wird derzeit allseits …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder [#183973]
Datum
4. April 2020 13:19
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> im Zuge der Corona-Krise wird derzeit allseits betont, dass der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat. Da dieser Grundsatz auch für die Risikogruppe Kinder Geltung haben muss, wende ich mich mit unten stehender Frage an Sie und schicke dieser Frage eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts voraus: Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass mit toxikologisch bedenklichen Stoffen kontaminierter Hausstaub – insbesondere für Kinder – ein relevanter Expositionspfad ist. Die gesundheitliche Bewertung (Abschätzung der Exposition) sei allerdings mit hohen Unsicherheiten behaftet, da noch keine konkreten empirisch erhobenen Daten zur durchschnittlichen Aufnahmemenge von Hausstaub existieren. Wörtlich wurde hierzu ausgeführt: „Deutlicher Forschungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Frage über die Aufnahmemenge über den Hausstaub. Die bisher vorliegenden Informationen lassen nur grobe Schätzungen zu. Im UFOPLAN 2012 wird daher ein Vorhaben vergeben, dass den aktuellen Kenntnisstand zur Schadstoffexposition über den Hausstaub auswerten und Konzepte zur Schließung der bestehenden Wissenslücken erarbeiten soll. Es ist geplant, diese Konzepte im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen.“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10) Wie angekündigt wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in der Zeit von Dezember 2012 bis August 2015 das Forschungsprojekt "Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen" durchgeführt und ein Studienkonzept zum Schließen der Wissenslücken erarbeitet. Da seit der Veröffentlung des BfR-Abschlussberichts mittlerweile vier Jahre vergangen sind, habe ich beim Umweltbundesamt (UBA) angefragt, ob das vom BfR empfohlene Studienkonzept zwischenzeitlich durchgeführt oder zumindest beauftragt wurde. Als Anwort zu dieser Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass das UBA das Studienkonzept „aufgrund fehlender Ressourcen nicht beauftragt und nicht durchgeführt“ hat. Mit E-Mail vom 25. März 2020 wurde zudem darauf verwiesen, dass nicht bekannt sei, ob die Bundesregierung der Thematik Bedeutung beimisst (siehe: https://fragdenstaat.de/a/173213). Frage: Da die Bundesrgierung im Jahr 2012 in der Drucksache 17/10429 hat verlautbaren lassen, dass geplant sei, die zum Schließen der Wissenslücken erarbeiteten Konzepte „im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10), bitte ich um Antwort auf die Frage, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht? Sofern der politische Wille nicht mehr bestehen sollte, bitte ich um Zusendung der Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhanden gekommen ist, obwohl es hierbei um den gesundheitlichen Schutz der für die Zukunft Deutschlands wesentlichen Risikogruppe Kinder geht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 183973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183973 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Sehr geehrte Frau Stein, ich habe Ihre E-Mail vom 4. April 2020 erhalten. Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder
Datum
6. April 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, ich habe Ihre E-Mail vom 4. April 2020 erhalten. Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf ein Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) „Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen“ und ein vom BfR empfohlenes „Studienkonzept“. In diesem Zusammenhang beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) folgende Informationen: 1. Da die Bundesregierung im Jahr 2012 in der Drucksache 17/10429 hat verlautbaren lassen, dass geplant sei, die zum Schließen der Wissenslücken erarbeiteten Konzepte „im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10), bitte ich um Antwort auf die Frage, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht? 2. Sofern der politische Wille nicht mehr bestehen sollte, bitte ich um Zusendung der Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhanden gekommen ist, obwohl es hierbei um den gesundheitlichen Schutz der für die Zukunft Deutschlands wesentlichen Risikogruppe Kinder geht. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Sehr geehrte Frau Stein, mit E-Mail vom 4. April 2020 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfre…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder
Datum
5. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, mit E-Mail vom 4. April 2020 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) mit Bezug auf ein Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) „Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme“ und ein vom BfR empfohlenes „Studienkonzept“ um Übersendung folgender Informationen: 1. Da die Bundesregierung im Jahr 2012 in der Drucksache 17/10429 hat verlautbaren lassen, dass geplant sei, die zum Schließen der Wissenslücken erarbeiteten Konzepte „im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10), bitte ich um Antwort auf die Frage, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht? 2. Sofern der politische Wille nicht mehr bestehen sollte, bitte ich um Zusendung der Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhandengekommen ist, ob wohl es hierbei um den gesundheitlichen Schutz der für die Zukunft Deutschlands wesentlichen Risikogruppe Kinder geht. Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe I. § 1 Abs. 1 IFG und § 3 Abs. 1 UIG eröffnen jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen (Umwelt-)Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Eine Informationsbeschaffungspflicht wird im IFG und UIG hingegen nicht normiert. Im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes konnten keine einschlägigen Informationen ermittelt werden. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. II. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG in Verbindung mit Anlage Teil A Ziff. 1.1 der Informationsgebührenverordnung bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG in Verbindung mit Anlage Teil A Ziff. 1.1. der Umweltinformationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> in meinem Schreiben vom 04. April 2020 habe ich darauf hingewiesen, dass mit…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder [#183973]
Datum
11. Mai 2020 20:46
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> in meinem Schreiben vom 04. April 2020 habe ich darauf hingewiesen, dass mit toxischen Stoffen kontaminierter Hausstaub nach Ansicht der Bundesregierung – insbesondere für Kinder – einen relevanten Expositionspfad darstellt. Eine gesundheitliche Bewertung des kontaminierten Hausstaubs (Abschätzung der Exposition) sei jedoch mit Unsicherheiten behaftet, da keine empirisch erhobenen Daten zur durchschnittlichen Aufnahmemenge von Hausstaub existieren. Wörtlich wurde hierzu seitens der Bundesregierung in der Bundesdrucksache 17/10429 u.a. ausgeführt: „Deutlicher Forschungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Frage über die Aufnahmemenge über den Hausstaub. Die bisher vorliegenden Informationen lassen nur grobe Schätzungen zu. Im UFOPLAN 2012 wird daher ein Vorhaben vergeben, dass den aktuellen Kenntnisstand zur Schadstoffexposition über den Hausstaub auswerten und Konzepte zur Schließung der bestehenden Wissenslücken erarbeiten soll. Es ist geplant, diese Konzepte im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen.“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10) Aufgrund der Absichtserklärung der Bundesregierung, die zur Schließung der Wissenslücken erarbeiteten „Konzepte im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“, habe ich um Auskunft gebeten, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht und – sofern dieser Wille nicht mehr bestehen sollte – um Zusendung der Dokumente gebeten, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhanden gekommen ist. Zu dieser Anfrage vom 04. April 2020 wurde mir mit Bescheid vom 05. Mai 2020 mitgeteilt, dass mein Antrag abgelehnt wird, da im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes „keine einschlägigen Informationen“ ermittelt werden konnten (und im IFG und UIG keine Informationsbeschaffungspflicht normiert wird). Da demzufolge im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes keine Informationen vorhanden sind, die darauf schließen lassen, dass die für 186.544,10 € (siehe: https://fragdenstaat.de/a/179053) erarbeiteten Konzepte nicht umgesetzt werden sollen, gehe ich davon aus, dass der im Jahr 2012 geäußerte politische Wille zum Schließen der Wissenslücken bezüglich des Expositionspfads Hausstaub Bestand hat. Ich bitte daher nunmehr um Auskunft zu der Frage, in wessen Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung des Forschungsetats für die Realisierung des vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) entwickelten Studienkonzeptes fällt? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - bfr-hausstaub-forschungsprojekt.pdf Anfragenr: 183973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183973
Bundeskanzleramt
Sehr geehrte Frau Stein, ich habe Ihre E-Mail vom 12. Mai 2020 erhalten. Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf e…
Von
Bundeskanzleramt
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Briefpost
Betreff
Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder
Datum
14. Mai 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stein, ich habe Ihre E-Mail vom 12. Mai 2020 erhalten. Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf ein Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) „Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen“ und ein vom BfR empfohlenes „Studienkonzept“. In diesem Zusammenhang beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zu folgender Frage: „In wessen Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung des Forschungsetats für die Realisierung des vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) entwickelten Studienkonzeptes fällt? Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Sehr geehrte Frau Stein, mit E-Mail vom 12. Mai 2020 beantragten Sie unter Bezugnahme auf meinen Bescheid vom 5. …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder
Datum
8. Juni 2020
Status
Sehr geehrte Frau Stein, mit E-Mail vom 12. Mai 2020 beantragten Sie unter Bezugnahme auf meinen Bescheid vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) „Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen“ und ein vom BfR empfohlenes „Studienkonzept“ Auskunft zu folgender Frage: „In wessen Zuständigkeitsbereich [fällt] die Bereitstellung des Forschungsetats für die Realisierung des vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BFR) entwickelten Studienkonzeptes [...]?“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Auf Ihren Antrag erhalten Sie eine einfache Auskunft. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe I. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG und § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Grundsätzlich ist für die Bereitstellung des Forschungsetats für das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig. Allerdings wurde die vom BfR konzipierte Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) erstellt und von diesem auch finanziell gefördert. Für die etwaige Realisierung des vom BfR entwickelten Studienkonzepts wäre das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zuständig, in dessen Geschäftsbereich das UBA angesiedelt ist. II. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG in Verbindung mit der Anlage Teil A, Ziff. 1.1 der Informationsgebührenverordnung bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG in Verbindung mit Anlage Teil A Ziff. 1.1. der Umweltinformationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen