Forschungsbedarf zum Schutz der Risikogruppe Kinder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Corona-Krise wird derzeit allseits betont, dass der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat. Da dieser Grundsatz auch für die Risikogruppe Kinder Geltung haben muss, wende ich mich mit unten stehender Frage an Sie und schicke dieser Frage eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts voraus:
Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass mit toxikologisch bedenklichen Stoffen kontaminierter Hausstaub – insbesondere für Kinder – ein relevanter Expositionspfad ist. Die gesundheitliche Bewertung (Abschätzung der Exposition) sei allerdings mit hohen Unsicherheiten behaftet, da noch keine konkreten empirisch erhobenen Daten zur durchschnittlichen Aufnahmemenge von Hausstaub existieren. Wörtlich wurde hierzu ausgeführt:
„Deutlicher Forschungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Frage über die Aufnahmemenge über den Hausstaub. Die bisher vorliegenden Informationen lassen nur grobe Schätzungen zu. Im UFOPLAN 2012 wird daher ein Vorhaben vergeben, dass den aktuellen Kenntnisstand zur Schadstoffexposition über den Hausstaub auswerten und Konzepte zur Schließung der bestehenden Wissenslücken erarbeiten soll. Es ist geplant, diese Konzepte im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen.“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10)
Wie angekündigt wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in der Zeit von Dezember 2012 bis August 2015 das Forschungsprojekt "Schadstoffe im Hausstaub: Verbesserung der gesundheitlichen Bewertung durch Ermittlung der tatsächlichen Staubaufnahme von Kindern und Erwachsenen" durchgeführt und ein Studienkonzept zum Schließen der Wissenslücken erarbeitet.
Da seit der Veröffentlung des BfR-Abschlussberichts mittlerweile vier Jahre vergangen sind, habe ich beim Umweltbundesamt (UBA) angefragt, ob das vom BfR empfohlene Studienkonzept zwischenzeitlich durchgeführt oder zumindest beauftragt wurde. Als Anwort zu dieser Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass das UBA das Studienkonzept „aufgrund fehlender Ressourcen nicht beauftragt und nicht durchgeführt“ hat. Mit E-Mail vom 25. März 2020 wurde zudem darauf verwiesen, dass nicht bekannt sei, ob die Bundesregierung der Thematik Bedeutung beimisst (siehe: https://fragdenstaat.de/a/173213).
Frage:
Da die Bundesrgierung im Jahr 2012 in der Drucksache 17/10429 hat verlautbaren lassen, dass geplant sei, die zum Schließen der Wissenslücken erarbeiteten Konzepte „im Rahmen anschließender Forschungs- und Entwicklungsprojekte umzusetzen“ (siehe: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710429.pdf – Seite 10), bitte ich um Antwort auf die Frage, ob dieser politische Wille nach wie vor besteht?
Sofern der politische Wille nicht mehr bestehen sollte, bitte ich um Zusendung der Dokumente, aus denen ersichtlich ist, dass und warum der politische Wille zum Schließen der Wissenslücken abhanden gekommen ist, obwohl es hierbei um den gesundheitlichen Schutz der für die Zukunft Deutschlands wesentlichen Risikogruppe Kinder geht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum4. April 2020
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10. Juni 2020
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