Frage bzgl. Mitwirkungspflichten Dritter gegenüber Jobcentern

mir wurde zu dieser Anfrage mitgeteilt ich solle mich an Sie wenden (https://fragdenstaat.de/anfrage/frage-bzgl-mitwirkungspflichten-dritter-gegenuber-jobcentern-1/#nachricht-100257).

Hintergrund dieser Anfrage ist folgende hypothetische Ausgangslage:
Eine Bedarfsgemeinschaft wird bei einem Jobcenter angemeldet, bei welcher der Mann Antragsteller und Leistungsbezieher ist, seine Partnerin (schwanger) sich hingegen in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis befindet. Das Jobcenter fordert bei der Antragstellung des Mannes eine Einsicht in den Mutterpass und erinnert an die Mitwirkungspflichten. Diese Einsicht ist jedoch nichts rechtens und im SGB II auch nicht vorgesehen. Besagte Partnerin ist nicht Antragsteller und gilt rechtlich betrachtet als Dritte unbeteiligte Person. Sie verweigert die Einsicht in den Mutterpass.

Es ergibt sich anhand dieses hypothetischen Sachverhaltes folgende Frage:
Ich erbitte Auskunft darüber, nach welcher Rechtsgrundlage des SGB II es dem Jobcenter gestattet ist, die datenschutzrechtlichen Ansprüche Dritter außer Kraft zu setzen und Einsicht in den Mutterpass zu fordern. Bereits i Mutterpass steht groß und deutlich geschrieben, dass ausnahmslos keine Behörde die Einsicht verlangen darf.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. August 2018
  • Frist
    4. September 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mir wurde zu die…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage bzgl. Mitwirkungspflichten Dritter gegenüber Jobcentern [#32546]
Datum
1. August 2018 16:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mir wurde zu dieser Anfrage mitgeteilt ich solle mich an Sie wenden (https://fragdenstaat.de/anfrage/frage-bzgl-mitwirkungspflichten-dritter-gegenuber-jobcentern-1/#nachricht-100257). Hintergrund dieser Anfrage ist folgende hypothetische Ausgangslage: Eine Bedarfsgemeinschaft wird bei einem Jobcenter angemeldet, bei welcher der Mann Antragsteller und Leistungsbezieher ist, seine Partnerin (schwanger) sich hingegen in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis befindet. Das Jobcenter fordert bei der Antragstellung des Mannes eine Einsicht in den Mutterpass und erinnert an die Mitwirkungspflichten. Diese Einsicht ist jedoch nichts rechtens und im SGB II auch nicht vorgesehen. Besagte Partnerin ist nicht Antragsteller und gilt rechtlich betrachtet als Dritte unbeteiligte Person. Sie verweigert die Einsicht in den Mutterpass. Es ergibt sich anhand dieses hypothetischen Sachverhaltes folgende Frage: Ich erbitte Auskunft darüber, nach welcher Rechtsgrundlage des SGB II es dem Jobcenter gestattet ist, die datenschutzrechtlichen Ansprüche Dritter außer Kraft zu setzen und Einsicht in den Mutterpass zu fordern. Bereits i Mutterpass steht groß und deutlich geschrieben, dass ausnahmslos keine Behörde die Einsicht verlangen darf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. August 2018 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
191,0 KB

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