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Frage zum Landeswaldgesetz

ich würde gerne wissen, auf welcher Datenbasis / Grundlage die Einschränkungen für Radfahren im Wald in RLP erfolgt sind ((3) §22 Landeswaldgesetz vom 30.11.2000).
Für offenes Feuer und Rauchen im Wald, kann ich das Verbot nachvollziehen, aber welche Grundlage gibt es für die Einschränkungen fürs Radfahren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Januar 2022 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen

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Boris Küntzler
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich würde gern…
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
Boris Küntzler
Betreff
Frage zum Landeswaldgesetz [#236672]
Datum
3. Januar 2022 13:48
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich würde gerne wissen, auf welcher Datenbasis / Grundlage die Einschränkungen für Radfahren im Wald in RLP erfolgt sind ((3) §22 Landeswaldgesetz vom 30.11.2000). Für offenes Feuer und Rauchen im Wald, kann ich das Verbot nachvollziehen, aber welche Grundlage gibt es für die Einschränkungen fürs Radfahren?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Boris Küntzler Anfragenr: 236672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236672/
Mit freundlichen Grüßen Boris Küntzler

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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrter Herr Küntzler, haben Sie vielen Dank für die Anfrage nach Landestransparentgesetz. Gemäß Landestran…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
WG: Frage zum Landeswaldgesetz [#236672]
Datum
5. Januar 2022 09:12
Status
Sehr geehrter Herr Küntzler, haben Sie vielen Dank für die Anfrage nach Landestransparentgesetz. Gemäß Landestransparentgesetz sind wir nicht verpflichtet die vorliegenden Informationen zu erläutern, sondern nur herauszugeben. Da wir Ihnen eine Hilfestellung geben möchten, haben wir die Anfrage nicht streng nach dem TranspG ausgerichtet. Wir gehen davon aus, dass die Erläuterungen, wie folgend, Ihrem Interesse näher kommen, als eine bloße Herausgabe von Akten, die Sie aber auch in den Anlagen finden. Gemäß §22 Abs. 3 LWaldG ist das Radfahren im Wald auf Straße und Waldwegen erlaubt. Der Gesetzgeber folgt damit der Rahmenvorschrift des §14 Abs. 1 Satz 2 BWaldG und auch den Bestimmungen des vormaligen LFG. Landesrechtlich definiert § 3 Abs. 7 LWaldG den Begriff "Waldweg". Danach handelt es sich um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege. Die Einordnung als Waldweg im Sinne des Gesetzes orientiert sich an der Zweckbestimmung des Weges, eine Mindestbreite des Weges ist als maßgebliches Beurteilungskriterium nicht vorgegeben. Nach den vormaligen Vorschriften war dies hingegen durch eine Mindestbreite von 2 Metern bestimmt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens fand ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / Die Grünen, eine Mindestbreite von 2 Metern festzulegen, keine Mehrheit. Der in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LWaldG enthaltene Klammerhinweis bezüglich einer Mindestbreite von in der Regel 3,50 Metern wird in der Entschließung des Landtages zum LWaldG vom 16.11.2000 unter Nr 1b) als kein Beurteilungskriterium bezeichnet. Die Gesetzesbegründung, sowie den Landtagsbeschluss vom 16.11.2000 sind als Anlage angefügt. Für diese Auskunft fallen keine Gebühren an. Bei weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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