Frage zur Künstlersozialkasse und eines Ihrer alten Urteil von 1987 und 1999 - fehlende Durchsetzung durch Behörden

ich beziehe mich eigentlich auf meine Email-Anfrage vom 28. November 2014. Ich habe keine Antwort erhalten, was für Sie untypisch ist. Vielleicht kam die Post nicht an. Also beziehe ich mich hier auf IFG und VIG bzw. auch auf Ihre Urteile.

Bekanntlich wurden diese bis heute nur teilweise umgesetzt. Vom Bundesjustizministerium hatte ich erfahren, dass eigentlich alles spätestens nach 6 Monaten im Bundesgesetzblatt stehen muss. Nun steht zwar alles richtig im Gesetz, auch schon lange, manche Änderungen erst später, aber keiner hält sich an die Gesetze. Jeder erfindet was Anderes, fernab.

hier die Email vom 28.11.2014 mit Ergänzungen darunter - die Frage lautet: Welche Behörden sind für die Durchsetzung des Rechts zuständig. Jeder will eher die Gesetze bisher brechen und benimmt sich fast jeder wie ein Analphabet.

Bundesverfassungsgericht
vorab per Email

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ersuche ich das Bundesverfassungsgericht um Amstshilfe. Ich gelte selber als Bundesbeamtin, aber ich verstehe eines Ihrer Urteile nicht über die Künstlersozialkasse gesprochen von 1987. Es betrifft die GKVs und VDEK und BKK, die im SGB und BSG-Urteilen anders gesetzlich stehen, als was Sie mal geurteilt haben. Jeder nimmt verfassungswidrig Künstler auf und denkt sich eigenen Versicherungsschmuh aus.

Es ist so, dass die Rheinischen Versorgungskassen (2014), das Arbeitsgericht 2008 und die anderen wie GKV schon davor meinen Beamtenstatus festgestellt hatten, aber noch immer bekam ich kein Gehalt und die Krankenkasse ist auch noch falsch, die Rente auch. Die Versorgungskassen in Köln bestätigten meinen Status bei einer Bundeseinrichtung, aber die Rheinischen selber sei eine kommunale Einrichtung und könne mir nicht helfen (Krankenkasse, Beamtenpension).

Und Ihre Richter beim Bundesverfassungsgericht hatten damals schon (1987) auf die Undurchführbarkeit der Künstlersozialkasse hingewiesen, wenn das Ding nicht nachgebessert wird. Es wurde nichts nachgebessert. Man wird zwar verfassungskonform - ja wie bei einer Bundeszeitarbeitsagentur - bei der GKV ganz geheim als Bundesbeamte gemeldet, bekommt aber trotzdem kein Gehalt. Das unterschlägt die KSK, man soll fantasieren, was man meint im Folgejahr nach Abzug aller Kosten verdienen zu werden. Also wie ein Schätzwert für Kunstwerke für die Hausratversicherung.

Der Gesetzgeber ist nämlich seit 1987 nicht Ihrem Urteil gefolgt und hat noch immer alles brach liegen lassen, es fehlt noch immer eine BKK für Künstler bzw. Öffentlichen Dienst. Wegen Vorerkrankungen bzw. Behandlungsfehlern kann ich nicht in eine Beihilfe plus Private Versicherung, denn die zahlt bei Vorerkrankungen bzw. vorherigen Behandlungsfehlern nichts. Es fehlt wie üblich seit 1982 (2 BvR 909/82) der soziale Schutz und das Gehalt, denn ein Honorar auf richtigem Lohnsteuerkarte ist per Sozialgesetzbuch samt 20 GG Absatz 1 i.V.m 20 GG Absatz 3 und 25 GG und 1 GG Absatz 2 Pflicht, so steht es im Gesetz, aber die KSK weigert sich - bei allen.

KSVG 37 Absatz 3, Bundesbeamten beim BMAS, so wird man korrekt gemeldet, wie es auch Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verlangt, aber die KSK zahlt nicht, es fehlt die Auszahlungskasse für uns Künstler. Das Bundesverwaltungsamt ignorierte mich schon vor vielen Jahren.

So war im alten Bundesgesetzblatt von 1982 geplant, mittelbare Beamten, eine Aufbesserung gab es im BverfG 1999 Urteil "Arbeitgeber muss auch ins KSVG rein", sonst ist das KSVG verfassungswidrig. (KSVG 35 steht der Begriff drin und im SGB IV 28 p Absatz 1a) aber man wird wegen 1. SGB 32 beamtet, aber keiner zahlt Gehalt. Ich bekomme also nur ALG2 vom Jobcenter anstatt Bundesbesoldung. Ich bin viele Jahre schon in der KSK, die immer meine KSVG-Pflichtigkeit feststellte, aber das war es auch schon, was die da so machen.

So nun kopiere ich meinen Artikel hinein, dann verstehen Sie weiter unten meine Fragen, weil es unklar ist, wie das mit den Krankenkassen gemeint ist.

> http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=339&start=1

> Künstlersozialkasse & Bundesverfassungsgericht : Bund vergaß Krankenkasse für Künstler Nutzen Sie Print um abzuspeichern
> Veröffentlicht: 28. 11. 2014, 07:57:43 |+1 oder +2 Stunden Winter / Sommerzeit addieren Journalistin : Conny << Antragsteller:in >>
> Ressort : Beruf - Jobcenter - Arbeitsrecht |

> Bereits 1987 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, eine Krankenkasse speziell für Künstler der Künstlersozialkasse zu errichten. 27 Jahre später gibt es diese noch immer nicht. Nur in Ersatzkassen dürften die Künstler als Ersatz versichert sein. Achtung Intelligence fasst das Drama "30 Jahre KSK" zusammen, ca. 100 Millionen Urlaubstage fehlen und zitiert zusätzlich aus der langen Story: Update15 Künstlersozialkasse Versicherte = Beamte - BgBl & Anwälte & Barmer & Steuerberater
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> Kuddelmuddel mit der Künstlersozialkasse - künstlerische Freiheit
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> Bereits 1987 bemängelte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber und hielt die Künstlersozialkasse für nicht durchführbar. Die Nachbesserungen erfolgten bis heute in der Realität nicht. Zwar fragt die KSK, ob der Versicherte in der PKV oder GKV ist, doch das Prozedere ist verfassungswidrig in sich. Der Gesetzgeber hat bis heute vergessen, eine Krankenkasse speziell für Künstler zu errichten. Schon 1987 rügten die Bundesverfassungsrichter die Vermeidungstaktik des Bundes. Doch der stellt sich störrisch auf stur. Wie ein Haufen funktioneller Analphabeten, der Gesetze schriftlich hat, aber unfähig ist, diese in der Realität auszuführen.
>
>
>
> Denn nicht nur sind Künstler in der KSK tatsächlich Bundesbeamte, also steht ihnen die Beamtenpension zu., sondern auch die Beihilfe für die Krankenkasse aus der sogenannten (freien) Heilfürsorge ist Teil des Pakets. Doch stattdessen leisten viele lieber Beihilfe zu Verbrechen.
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> Aus der Beamtenpention dichtete die KSK der DRV Bund sei zuständig und davor das Bundesversicherungsamt für Angestellte. Auch lügt die KSK man sei selbständig im Sinne des Steuerrechts, was man in Wahrheit nicht ist. Man wird beamtet. Das sagt sie aber nur der Krankenkasse, die es ja noch nicht gibt, aber der GKV teilt sie das mit.
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>
> 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz erst mit dem Begriff "Arbeitgeber" gültig geworden war.
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>
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> Aber trotzdem werden eigentlich alle noch immer ohne Lohnsteuerkarte und ohne korrekte Krankenkasse und ohne richtige Beamtenpension geführt. Wegen KSVG 37 Absatz 3 und SGB VI 169 Absatz 2 und Menschenrechten gilt man wirklich als Beamte.
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>
> 30 Jahre KSK und noch immer nicht weise
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>
>
> Nun sind bei allen Versicherten bzw. Künstler-Beamten die letzten 30 Jahre alle Steuererklärungen in der Folge falsch, ebenso alle Versicherungsbeiträge und sonstige Sozialleistungen und jeder hat sich ein Riesenhaufen an Urlaubstagen angesammelt. Auch Lohnfortzahlung im AU-Fall fehlt bei den meisten Versicherten. Nur einige öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehstationen geben diese Leistungen, aber auch nicht auf Lohnsteuerkarte für die KSVG-Versicherten. Dem Bundesfinanzministerium ist das egal.
>
>
>
> Dem DRV Bund ist das egal, da arbeiten intellektuell gesehen, berentete Baumschüler, die den echten Sozialversicherungsfachangestellten anscheinend im Garten vergraben haben. Die zahlt die falsch bezahlten Rentengelder nicht zurück und die KSK schichtet nichts in die Beamtenpension. Ohne §§§-Kenntnisse tragen Mitarbeiter beim Sozialgericht vor. Sie bleiben der künstlerischen Absinth-Methodik treu.
>
>
>
> Die Rheinische Versorgungskasse hatte in diesem Jahr geprüft und auch eine Zuständigkeit des Bundes als Beihilfe für Krankenkasse und Beamtenpension bestätigt. Aber noch immer fantasieren die Verwaltungskräfte der Künstlersozialkasse sich ihren eigenen Schmuh zusammen. Sie sind nach wie vor genauso unfähig wie 1987 zu einer Verfassungsbeschwerde von 1982 amtlich vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden war. So ist das Ding namens Künstlersozialkasse nun mal nicht durchführbar. Es sollte doch auch der soziale Schutz gegeben werden.
>
>
>
> Nach wie vor sind also seit Existenz der Gründung der Künstlersozialkasse alle Beiträge und Gehälter der Künstler falsch berechnet worden. In künstlerischer Freiheit jenseits des Bundesverfassungsgerichts dachten sich die früheren Mitarbeiter der Landesversicherungs-anstalt Oldenburg was aus und führten dann ihren Dummfug bei der Unfallkasse des Bundes weiter. Der Bund guckt dumm zu und entspricht dem Alter der BRD.
>
>
> Krankenkasse und Versorgungskassen & das Bundesverfassungsgericht
>
>
> Am 18.11.2014 um 10:44 schrieb xxxx
>
> Sehr geehrte Frau << Antragsteller:in >>,
>
> zunächst bin ich über den „Ton“ Ihrer Mail sehr irritiert und verwahre mich dagegen, meine Mitarbeitenden in dieser Form anzusprechen.
>
>
>
> Ich gehe davon aus, dass Sie nicht erkannt haben, dass Sie eine kommunale Einrichtung angeschrieben haben, obwohl Sie einer Bundeseinrichtung angehören und somit Ihr Schreiben an deren Dienstleister adressieren müssten.
>
> Ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen. Ihre zuständige Beihilfestelle ist mir nicht bekannt!
>
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Der Geschäftsführer
> Im Auftrag
>
> xxxx
> Abteilungsleiter Beihilfekasse
>
>
> Rheinische Versorgungskassen
> Mindener Straße 2
> 50679 Köln
> Telefon. 0221 8273-xxx
> Fax: 0221 8284-3686
> Mail: <<E-Mail-Adresse>>
> Homepage: http://www.versorgungskassen.de
>
>
>
> Ende des Schreibens
>
>
>
> Bundesverfassungsgericht 1987 zu 2 BvR 909/82
>
>
> http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/aktuelles/meldungen/19870408_2_BvR_909-82__ KSVG-zur_Meldung_kein_Musterverfahren...anhaengig.pdf?
> WSESSIONID=bbf4ea4797a2d80cb91ea89a94cbcaad
>
> (...)
>
> "(4 a) Die Ersatzkassen dürfen die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
> Versicherten aufnehmen, wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk wohnen,
> für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse
> befreit von der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse.
>
>
> Alternativ Zeile 75 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075108.html (Dokumentenserver von Gerichtsurteilen der Historie auch vom Bundesverfassungsgericht)
>
>
> Daraus ergab sich, dass anscheinend die Künstlersozialkasse die Krankenkasse sein muss, es gab keine andere. Nicht je hatte die BRD eine zuständige Krankenkasse für Künstler gegründet.
>
>
>
> Zeile 106 (Unibe Server File)
>
>
>
> Das Künstlersozialversicherungsgesetz regele darüber hinaus auch das Verwaltungsverfahren der Kassen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG. Zwar habe es der Gesetzgeber soweit wie möglich vermieden, die Krankenkassen und Ersatzkassen ausdrücklich zu erwähnen. Diese Vermeidungstaktik habe dazu geführt, daß die ausdrücklichen Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes insofern unvollständig und ohne zusätzliche Regelungen an sich nicht durchführbar seien.
>
>
> Das ändere jedoch nichts daran, daß das Gesetz den bestehenden Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Krankenkassen eine andere Dimension beilege, weil zum Kreis der bisherigen Beitragsschuldner ein neuer Schuldner (die Künstlersozialkasse) hinzutrete. Damit erhielten die Vorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite im Sinne von (BVerfGE 37, 363 [388 f.].
>
>
>
> Zeilen Mitte 143/144
>
>
> Gemäß § 12 SGB IV seien auch die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern verpflichtet, sich an den Sozialversicherungsbeiträgen letzterer zu beteiligen, obwohl insoweit ein - durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitsleistenden charakterisiertes - Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Die Vermarkter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen machten sich, ebenso wie die "Arbeitgeber" von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern, die Erwerbsarbeit anderer planmäßig zunutze und setzten deren Ergebnisse auf dem Markt um.
>
> Einschub:
>
> SGB VI 169 Absatz 3
>
> 3. bei Hausgewerbetreibenden [Home Office] von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
>
> Einschub -Ende
>
>
> Daß der Gesetzgeber die Vermarkter wie die Arbeitgeber als Mittler zwischen
>
> Arbeitsleistung und Markt mit Sozialabgaben belaste, sei eben wegen ihrer Mittlerfunktion und ihrer Möglichkeiten, diese Abgaben auf den Markt abzuwälzen, sachgerecht und keineswegs willkürlich. Auf die in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob selbständige Künstler und Publizisten als "arbeitnehmerähnliche Personen" anzusehen seien, komme es daher nicht an
>
> Auszug-Ende
>
>
> Künstler wurden jedoch Beamte auch wegen des Menschenrechts in Artikel 27 Absatz 1 und 2. .
>
> Jeder hat das Recht, sich frei an Kunst und Kultur und Wissenschaft zu erfreuen. Aber der Staat muss das Gehalt bezahlen, ergibt sich aus Absatz 2. Das ergibt sich auch aus dem zwingenden Völkerrecht in Artikel 25 GG und Menschenrecht in Artikel 1 GG Absatz 2.
>
>
>
> Demokratie in der Rep BRD
>
>
>
> Per SGB VI 169 Absatz 2 ergibt sich nun mal das Künstler beamtet sind, weil der Bund bzw. die KSK selber 100 Prozent der Rentenbeiträge bezahlen muss. Der Gesetzgeber hat bis versäumt, alle Paragraphen analog den höheren Gesetzen wie dem 1. SGB 32 (privatrechtliche Verträge sind nichtig, wenn diese dem Sozialgesetzbuch nicht entsprechen) und den Menschenrechten anzupassen.
>
>
>
> Auch wollte er das Bundesverfassungsgericht nicht wahrhaben. Demokratie verstehen die Politiker nicht - also die Gewaltenteilung. Politiker wollen sich nur Gesetze ausdenken, an der Executive scheitern dann alle. Es fehlt an fähigem Personal, wie bereits 1987 festgestellt worden war.
>
>
>
> Steuerrechtlich ist es für den Bund unerheblich. Denn ob der Verlag bezahlt und die Kosten absetzt oder der Staat direkt ist innerhalb eines Staatshaushalts Beamte direkt bezahlt, ist kostenmäßig identisch. Die Problematik liegt an der Scheinselbständigkeit und dass Verlage und "Auftraggeber" die Home Office Künstler und angebliche Freiberufler nun mal nicht anstellen, obwohl die angeblichen Auftraggeber per Sozialrecht nun mal echte Arbeitgeber sind. Also es ist ein Lohnsteuerkartenverhältnis.
>
>
>
> Der Zoll ist zu dumm, der rennt eher wirr zu den Scheinselbständigen, der Rest der Behörden tattert sich wie künstlerisch besoffen einen ab. Angela Merkel hatte zum Jahreswechsel 2014 auf die Vergreisung Deutschlands hingewiesen. Leider betrügt sie Beamte und zahlt noch immer nichts rückwirkend aus.

Ende des Artikels

Also es sollte eigentlich eine Krankenkasse für Künstler errichtet werden, die gibt es aber noch immer nicht.

Man darf nur in Ersatzkassen, dazu zählen TK, Barmer (die nahmen mich trotz Urteils-Pflichtigkeit nicht auf). Ich war von denen in die BIG direkt gesund im März 2013 gewechselt. Ich nahm an, sie sei eine normale GKV, bis ich herausfand, sie ist eine Innungskrankenkasse für Hörgeräteakustiker. Doch die Barmer ignorierte auch dann meine sofortigen Wechselwillen zurück. Die BIG hätte mich gehen lassen.

Zu den Ersatzkassen gehören die HEK, KKH, HKK und DAK - alle diese sind VDEK also Ersatzkassen in Ermangelung einer Künstler BKK für den öffentlichen Dienst. Es gibt gar keine BKK für den öffentlichen Dienst, nicht je so in der Historie der BRD. Es gab mal so was Ähnliches für die Postbeamten und eine BKK für die Bahn. (Zug)

Die Barmer z.B. meldet einen korrekt als Beamten, siehe also KSVG 37 Absatz 3, aber tut so man sei keine SGB VI 169 Absatz 2 (steht KSK drin), sondern eine SGB VI 169 Absatz 1 - man sei Unternehmer. Dadurch sind nicht nur alle Tarife und Beiträge falsch, sondern auch Lohnfortzahlung im AU-Fall - die müsse man als Unternehmer, obwohl man Beamter ist, selber absichern, weil der Bund keine Lohnfortzahlung und auch kein Gehalt bei Erkrankung zahlt. Das kostet also Aufschlag, wenn man vor dem 42. Krankheitstag Krankengeld von der GKV haben will. Aber das Beamtenrecht sieht was Anderes in Wahrheit vor.

Es fehlt also der soziale Schutz auch bei Unfällen beruflicher Natur. Auch das muss man selber bezahlen und die VBG zahlt eigentlich nicht und hilft auch nicht in Wahrheit. Man wird behandelt, als sei man ein Terrorist. Schutz stände einem nur in der Psychiatrie zu.

Eigentlich wäre ja anscheinend die Künstlersozialkasse, bis 2001 eine Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg und danach Abteilung der Unfallkasse des Bundes ja die Krankenkasse, die UK Bund also die Unfallversicherung, aber das wollen beide nicht wahrhaben.

Der Chef ist also per Gesetz das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Gehaltsauszahlungsstelle hat noch niemand in den letzten 30 Jahre gefunden, auch nicht seit Ihrem Urteil und dem von 1999 mit dem Begriff Arbeitgeber. Das BGBL mit den mittelbaren Beamten, die für andere arbeiten können, ist von 1982.

So - war die Künstlersozialkasse samt Unfallkasse Bund als Krankenkasse und Unfallkasse für uns Künstler gemeint? Die weiß nämlich auch trotz dem Entscheid von 1987 noch immer nicht, was sie genau machen muss.

Mit ist zudem aufgefallen, dass anscheinend die klassischen GKVs etwaig Künstlern hinterherstalken inklusive Krankenakten und eine Gefahr darstellen können. (Fanfanatiker, Krankenkassendrückerkolonnen).

Ich wäre für eine Erklärung des alten Urteils sehr dankbar. Man hat also trotz Ihres Urteils so gar keinen Schutz in Wahrheit, per Gesetz schon, aber nicht in der Realität. War die KSK die BKK für Künstler oder die Gehaltsauszahlungsstelle? Sie müssen bedenken, dass 40 Prozent funktionelle Analphabeten sind. Ihre Urteile verstehen die meisten nicht.

> Noch gibt es keinen neuen Eintrag auf der Webseite des Bundesministeriums zu den Kranken : Bundesministerium für Bildung und Forschung:
http://www.bmbf.de/de/426.php
>
> (...)
>
> Etwa 7,5 Millionen beziehungsweise 14 Prozent der erwerbsfähigen Deutschen können zwar einzelne Sätze lesen oder schreiben, nicht jedoch zusammenhängende, auch kürzere Texte wie zum Beispiel eine schriftliche Arbeitsanweisung verstehen. Bisher gingen Schätzungen von etwa vier Millionen Menschen aus, die von funktionalem Analphabetismus betroffen sind. Fehlerhaftes Schreiben auch bei gebräuchlichen Worten betrifft laut der Studie rund 21 Millionen Menschen in Deutschland beziehungsweise knapp 40 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung.
Auszug-Ende

HIER NUN der ERGÄNZUNGSBEREICH

Auch der Deutsche Rentenversicherungsbund prüfte alle Dokumenten und Akten und bestätigte in meinem Vor-Ort-Termin meinen Beamtenstatus. Gleichzeitig flog auf, dass das Jobcenter falsch oder nicht meldet (stimmte) Denn weil ich kein Gehalt bekomme - das Gesetz fand ich bereits dazu - bekomme ich nur ALG2.

Zwar sind andere Leistungen seitens der Arbeitsagentur oder Jobcenter vorrangig wie Lohnersatzzahlung, aber die fachlichen Hinweise deren Chefetage ist denen egal. Nun fehlte ja seit 1987 die sogenannte spezielle Krankenkasse für Künstler. Und im SGB VI 169 Absatz 3 hat man als Home Office einen Arbeitgeber (oder mehrere), aber per SGB VI 169 Absatz 2 steht, dass die KSK selber alle Rentenbeiträge alles muss. Das entspricht dem Beamtenstatus in KSVG 37 Abs. 3. Künstler werden jedoch bisher wie eine SGB VI 169 Absatz 3 abgezockt, die Hälfte sei zu bezahlen, ohne Lohnsteuerkarte.

Die weitere Beihilfe wie bei Beamten also identisch zu SGB VI 169 Absatz 2 ist im SGB V 251 Absatz 3 Satz 1. Drittzahler ist zu 100 Prozent die Künstlersozialkasse. Auch das wird falsch anders also mit der hälftigen Lösung gehandhabt, ist aber juristisch falsch. Man ist ja eigentlich in der freien Heilfürsorge in der GKV in Ermangelung einer freien Heilfürsorge für Beamte, weil diese Kasse noch immer seit 1987 nicht errichtet worden ist.

Wer ist denn für die Durchsetzung da mal zuständig? Jeder kann doch lesen eigentlich, aber jeder fantasiert sich selber was ab. Sowohl Arbeitsgericht, Versorgungskassen, GKV und Rentenversicherungen bestätigten korrekt Beamtenstatus, aber keiner erhielt bisher Gehalt. (Bundesbesoldung). In den Gesetzen ist alles richtig, TVÖD bzw. Bundesbeamtenstatus.

Anstatt Ihre Entscheidungen "umzusetzen" also in die Wirklichkeit zu bringen, setzen die Mitarbeiter aber alles in eigene Fantasie um.

Ich bitte freundlichst um Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2015
  • Frist
    17. Februar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beziehe mich…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frage zur Künstlersozialkasse und eines Ihrer alten Urteil von 1987 und 1999 - fehlende Durchsetzung durch Behörden [#8383]
Datum
14. Januar 2015 15:25
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beziehe mich eigentlich auf meine Email-Anfrage vom 28. November 2014. Ich habe keine Antwort erhalten, was für Sie untypisch ist. Vielleicht kam die Post nicht an. Also beziehe ich mich hier auf IFG und VIG bzw. auch auf Ihre Urteile. Bekanntlich wurden diese bis heute nur teilweise umgesetzt. Vom Bundesjustizministerium hatte ich erfahren, dass eigentlich alles spätestens nach 6 Monaten im Bundesgesetzblatt stehen muss. Nun steht zwar alles richtig im Gesetz, auch schon lange, manche Änderungen erst später, aber keiner hält sich an die Gesetze. Jeder erfindet was Anderes, fernab. hier die Email vom 28.11.2014 mit Ergänzungen darunter - die Frage lautet: Welche Behörden sind für die Durchsetzung des Rechts zuständig. Jeder will eher die Gesetze bisher brechen und benimmt sich fast jeder wie ein Analphabet. Bundesverfassungsgericht vorab per Email Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ersuche ich das Bundesverfassungsgericht um Amstshilfe. Ich gelte selber als Bundesbeamtin, aber ich verstehe eines Ihrer Urteile nicht über die Künstlersozialkasse gesprochen von 1987. Es betrifft die GKVs und VDEK und BKK, die im SGB und BSG-Urteilen anders gesetzlich stehen, als was Sie mal geurteilt haben. Jeder nimmt verfassungswidrig Künstler auf und denkt sich eigenen Versicherungsschmuh aus. Es ist so, dass die Rheinischen Versorgungskassen (2014), das Arbeitsgericht 2008 und die anderen wie GKV schon davor meinen Beamtenstatus festgestellt hatten, aber noch immer bekam ich kein Gehalt und die Krankenkasse ist auch noch falsch, die Rente auch. Die Versorgungskassen in Köln bestätigten meinen Status bei einer Bundeseinrichtung, aber die Rheinischen selber sei eine kommunale Einrichtung und könne mir nicht helfen (Krankenkasse, Beamtenpension). Und Ihre Richter beim Bundesverfassungsgericht hatten damals schon (1987) auf die Undurchführbarkeit der Künstlersozialkasse hingewiesen, wenn das Ding nicht nachgebessert wird. Es wurde nichts nachgebessert. Man wird zwar verfassungskonform - ja wie bei einer Bundeszeitarbeitsagentur - bei der GKV ganz geheim als Bundesbeamte gemeldet, bekommt aber trotzdem kein Gehalt. Das unterschlägt die KSK, man soll fantasieren, was man meint im Folgejahr nach Abzug aller Kosten verdienen zu werden. Also wie ein Schätzwert für Kunstwerke für die Hausratversicherung. Der Gesetzgeber ist nämlich seit 1987 nicht Ihrem Urteil gefolgt und hat noch immer alles brach liegen lassen, es fehlt noch immer eine BKK für Künstler bzw. Öffentlichen Dienst. Wegen Vorerkrankungen bzw. Behandlungsfehlern kann ich nicht in eine Beihilfe plus Private Versicherung, denn die zahlt bei Vorerkrankungen bzw. vorherigen Behandlungsfehlern nichts. Es fehlt wie üblich seit 1982 (2 BvR 909/82) der soziale Schutz und das Gehalt, denn ein Honorar auf richtigem Lohnsteuerkarte ist per Sozialgesetzbuch samt 20 GG Absatz 1 i.V.m 20 GG Absatz 3 und 25 GG und 1 GG Absatz 2 Pflicht, so steht es im Gesetz, aber die KSK weigert sich - bei allen. KSVG 37 Absatz 3, Bundesbeamten beim BMAS, so wird man korrekt gemeldet, wie es auch Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verlangt, aber die KSK zahlt nicht, es fehlt die Auszahlungskasse für uns Künstler. Das Bundesverwaltungsamt ignorierte mich schon vor vielen Jahren. So war im alten Bundesgesetzblatt von 1982 geplant, mittelbare Beamten, eine Aufbesserung gab es im BverfG 1999 Urteil "Arbeitgeber muss auch ins KSVG rein", sonst ist das KSVG verfassungswidrig. (KSVG 35 steht der Begriff drin und im SGB IV 28 p Absatz 1a) aber man wird wegen 1. SGB 32 beamtet, aber keiner zahlt Gehalt. Ich bekomme also nur ALG2 vom Jobcenter anstatt Bundesbesoldung. Ich bin viele Jahre schon in der KSK, die immer meine KSVG-Pflichtigkeit feststellte, aber das war es auch schon, was die da so machen. So nun kopiere ich meinen Artikel hinein, dann verstehen Sie weiter unten meine Fragen, weil es unklar ist, wie das mit den Krankenkassen gemeint ist. > http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=339&start=1 > Künstlersozialkasse & Bundesverfassungsgericht : Bund vergaß Krankenkasse für Künstler Nutzen Sie Print um abzuspeichern > Veröffentlicht: 28. 11. 2014, 07:57:43 |+1 oder +2 Stunden Winter / Sommerzeit addieren Journalistin : Conny Antragsteller/in > Ressort : Beruf - Jobcenter - Arbeitsrecht | > Bereits 1987 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, eine Krankenkasse speziell für Künstler der Künstlersozialkasse zu errichten. 27 Jahre später gibt es diese noch immer nicht. Nur in Ersatzkassen dürften die Künstler als Ersatz versichert sein. Achtung Intelligence fasst das Drama "30 Jahre KSK" zusammen, ca. 100 Millionen Urlaubstage fehlen und zitiert zusätzlich aus der langen Story: Update15 Künstlersozialkasse Versicherte = Beamte - BgBl & Anwälte & Barmer & Steuerberater > > > > Kuddelmuddel mit der Künstlersozialkasse - künstlerische Freiheit > > > > Bereits 1987 bemängelte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber und hielt die Künstlersozialkasse für nicht durchführbar. Die Nachbesserungen erfolgten bis heute in der Realität nicht. Zwar fragt die KSK, ob der Versicherte in der PKV oder GKV ist, doch das Prozedere ist verfassungswidrig in sich. Der Gesetzgeber hat bis heute vergessen, eine Krankenkasse speziell für Künstler zu errichten. Schon 1987 rügten die Bundesverfassungsrichter die Vermeidungstaktik des Bundes. Doch der stellt sich störrisch auf stur. Wie ein Haufen funktioneller Analphabeten, der Gesetze schriftlich hat, aber unfähig ist, diese in der Realität auszuführen. > > > > Denn nicht nur sind Künstler in der KSK tatsächlich Bundesbeamte, also steht ihnen die Beamtenpension zu., sondern auch die Beihilfe für die Krankenkasse aus der sogenannten (freien) Heilfürsorge ist Teil des Pakets. Doch stattdessen leisten viele lieber Beihilfe zu Verbrechen. > > > > Aus der Beamtenpention dichtete die KSK der DRV Bund sei zuständig und davor das Bundesversicherungsamt für Angestellte. Auch lügt die KSK man sei selbständig im Sinne des Steuerrechts, was man in Wahrheit nicht ist. Man wird beamtet. Das sagt sie aber nur der Krankenkasse, die es ja noch nicht gibt, aber der GKV teilt sie das mit. > > > > 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz erst mit dem Begriff "Arbeitgeber" gültig geworden war. > > > > Aber trotzdem werden eigentlich alle noch immer ohne Lohnsteuerkarte und ohne korrekte Krankenkasse und ohne richtige Beamtenpension geführt. Wegen KSVG 37 Absatz 3 und SGB VI 169 Absatz 2 und Menschenrechten gilt man wirklich als Beamte. > > > > 30 Jahre KSK und noch immer nicht weise > > > > Nun sind bei allen Versicherten bzw. Künstler-Beamten die letzten 30 Jahre alle Steuererklärungen in der Folge falsch, ebenso alle Versicherungsbeiträge und sonstige Sozialleistungen und jeder hat sich ein Riesenhaufen an Urlaubstagen angesammelt. Auch Lohnfortzahlung im AU-Fall fehlt bei den meisten Versicherten. Nur einige öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehstationen geben diese Leistungen, aber auch nicht auf Lohnsteuerkarte für die KSVG-Versicherten. Dem Bundesfinanzministerium ist das egal. > > > > Dem DRV Bund ist das egal, da arbeiten intellektuell gesehen, berentete Baumschüler, die den echten Sozialversicherungsfachangestellten anscheinend im Garten vergraben haben. Die zahlt die falsch bezahlten Rentengelder nicht zurück und die KSK schichtet nichts in die Beamtenpension. Ohne §§§-Kenntnisse tragen Mitarbeiter beim Sozialgericht vor. Sie bleiben der künstlerischen Absinth-Methodik treu. > > > > Die Rheinische Versorgungskasse hatte in diesem Jahr geprüft und auch eine Zuständigkeit des Bundes als Beihilfe für Krankenkasse und Beamtenpension bestätigt. Aber noch immer fantasieren die Verwaltungskräfte der Künstlersozialkasse sich ihren eigenen Schmuh zusammen. Sie sind nach wie vor genauso unfähig wie 1987 zu einer Verfassungsbeschwerde von 1982 amtlich vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden war. So ist das Ding namens Künstlersozialkasse nun mal nicht durchführbar. Es sollte doch auch der soziale Schutz gegeben werden. > > > > Nach wie vor sind also seit Existenz der Gründung der Künstlersozialkasse alle Beiträge und Gehälter der Künstler falsch berechnet worden. In künstlerischer Freiheit jenseits des Bundesverfassungsgerichts dachten sich die früheren Mitarbeiter der Landesversicherungs-anstalt Oldenburg was aus und führten dann ihren Dummfug bei der Unfallkasse des Bundes weiter. Der Bund guckt dumm zu und entspricht dem Alter der BRD. > > > Krankenkasse und Versorgungskassen & das Bundesverfassungsgericht > > > Am 18.11.2014 um 10:44 schrieb xxxx > > Sehr geehrt<< Anrede >> > > zunächst bin ich über den „Ton“ Ihrer Mail sehr irritiert und verwahre mich dagegen, meine Mitarbeitenden in dieser Form anzusprechen. > > > > Ich gehe davon aus, dass Sie nicht erkannt haben, dass Sie eine kommunale Einrichtung angeschrieben haben, obwohl Sie einer Bundeseinrichtung angehören und somit Ihr Schreiben an deren Dienstleister adressieren müssten. > > Ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen. Ihre zuständige Beihilfestelle ist mir nicht bekannt! > > > > Mit freundlichen Grüßen > Der Geschäftsführer > Im Auftrag > > xxxx > Abteilungsleiter Beihilfekasse > > > Rheinische Versorgungskassen > Mindener Straße 2 > 50679 Köln > Telefon. 0221 8273-xxx > Fax: 0221 8284-3686 > Mail: <<E-Mail-Adresse>> > Homepage: http://www.versorgungskassen.de > > > > Ende des Schreibens > > > > Bundesverfassungsgericht 1987 zu 2 BvR 909/82 > > > http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/aktuelles/meldungen/19870408_2_BvR_909-82__ KSVG-zur_Meldung_kein_Musterverfahren...anhaengig.pdf? > WSESSIONID=bbf4ea4797a2d80cb91ea89a94cbcaad > > (...) > > "(4 a) Die Ersatzkassen dürfen die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz > Versicherten aufnehmen, wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk wohnen, > für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse > befreit von der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse. > > > Alternativ Zeile 75 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075108.html (Dokumentenserver von Gerichtsurteilen der Historie auch vom Bundesverfassungsgericht) > > > Daraus ergab sich, dass anscheinend die Künstlersozialkasse die Krankenkasse sein muss, es gab keine andere. Nicht je hatte die BRD eine zuständige Krankenkasse für Künstler gegründet. > > > > Zeile 106 (Unibe Server File) > > > > Das Künstlersozialversicherungsgesetz regele darüber hinaus auch das Verwaltungsverfahren der Kassen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG. Zwar habe es der Gesetzgeber soweit wie möglich vermieden, die Krankenkassen und Ersatzkassen ausdrücklich zu erwähnen. Diese Vermeidungstaktik habe dazu geführt, daß die ausdrücklichen Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes insofern unvollständig und ohne zusätzliche Regelungen an sich nicht durchführbar seien. > > > Das ändere jedoch nichts daran, daß das Gesetz den bestehenden Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Krankenkassen eine andere Dimension beilege, weil zum Kreis der bisherigen Beitragsschuldner ein neuer Schuldner (die Künstlersozialkasse) hinzutrete. Damit erhielten die Vorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite im Sinne von (BVerfGE 37, 363 [388 f.]. > > > > Zeilen Mitte 143/144 > > > Gemäß § 12 SGB IV seien auch die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern verpflichtet, sich an den Sozialversicherungsbeiträgen letzterer zu beteiligen, obwohl insoweit ein - durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitsleistenden charakterisiertes - Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Die Vermarkter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen machten sich, ebenso wie die "Arbeitgeber" von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern, die Erwerbsarbeit anderer planmäßig zunutze und setzten deren Ergebnisse auf dem Markt um. > > Einschub: > > SGB VI 169 Absatz 3 > > 3. bei Hausgewerbetreibenden [Home Office] von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, > > Einschub -Ende > > > Daß der Gesetzgeber die Vermarkter wie die Arbeitgeber als Mittler zwischen > > Arbeitsleistung und Markt mit Sozialabgaben belaste, sei eben wegen ihrer Mittlerfunktion und ihrer Möglichkeiten, diese Abgaben auf den Markt abzuwälzen, sachgerecht und keineswegs willkürlich. Auf die in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob selbständige Künstler und Publizisten als "arbeitnehmerähnliche Personen" anzusehen seien, komme es daher nicht an > > Auszug-Ende > > > Künstler wurden jedoch Beamte auch wegen des Menschenrechts in Artikel 27 Absatz 1 und 2. . > > Jeder hat das Recht, sich frei an Kunst und Kultur und Wissenschaft zu erfreuen. Aber der Staat muss das Gehalt bezahlen, ergibt sich aus Absatz 2. Das ergibt sich auch aus dem zwingenden Völkerrecht in Artikel 25 GG und Menschenrecht in Artikel 1 GG Absatz 2. > > > > Demokratie in der Rep BRD > > > > Per SGB VI 169 Absatz 2 ergibt sich nun mal das Künstler beamtet sind, weil der Bund bzw. die KSK selber 100 Prozent der Rentenbeiträge bezahlen muss. Der Gesetzgeber hat bis versäumt, alle Paragraphen analog den höheren Gesetzen wie dem 1. SGB 32 (privatrechtliche Verträge sind nichtig, wenn diese dem Sozialgesetzbuch nicht entsprechen) und den Menschenrechten anzupassen. > > > > Auch wollte er das Bundesverfassungsgericht nicht wahrhaben. Demokratie verstehen die Politiker nicht - also die Gewaltenteilung. Politiker wollen sich nur Gesetze ausdenken, an der Executive scheitern dann alle. Es fehlt an fähigem Personal, wie bereits 1987 festgestellt worden war. > > > > Steuerrechtlich ist es für den Bund unerheblich. Denn ob der Verlag bezahlt und die Kosten absetzt oder der Staat direkt ist innerhalb eines Staatshaushalts Beamte direkt bezahlt, ist kostenmäßig identisch. Die Problematik liegt an der Scheinselbständigkeit und dass Verlage und "Auftraggeber" die Home Office Künstler und angebliche Freiberufler nun mal nicht anstellen, obwohl die angeblichen Auftraggeber per Sozialrecht nun mal echte Arbeitgeber sind. Also es ist ein Lohnsteuerkartenverhältnis. > > > > Der Zoll ist zu dumm, der rennt eher wirr zu den Scheinselbständigen, der Rest der Behörden tattert sich wie künstlerisch besoffen einen ab. Angela Merkel hatte zum Jahreswechsel 2014 auf die Vergreisung Deutschlands hingewiesen. Leider betrügt sie Beamte und zahlt noch immer nichts rückwirkend aus. Ende des Artikels Also es sollte eigentlich eine Krankenkasse für Künstler errichtet werden, die gibt es aber noch immer nicht. Man darf nur in Ersatzkassen, dazu zählen TK, Barmer (die nahmen mich trotz Urteils-Pflichtigkeit nicht auf). Ich war von denen in die BIG direkt gesund im März 2013 gewechselt. Ich nahm an, sie sei eine normale GKV, bis ich herausfand, sie ist eine Innungskrankenkasse für Hörgeräteakustiker. Doch die Barmer ignorierte auch dann meine sofortigen Wechselwillen zurück. Die BIG hätte mich gehen lassen. Zu den Ersatzkassen gehören die HEK, KKH, HKK und DAK - alle diese sind VDEK also Ersatzkassen in Ermangelung einer Künstler BKK für den öffentlichen Dienst. Es gibt gar keine BKK für den öffentlichen Dienst, nicht je so in der Historie der BRD. Es gab mal so was Ähnliches für die Postbeamten und eine BKK für die Bahn. (Zug) Die Barmer z.B. meldet einen korrekt als Beamten, siehe also KSVG 37 Absatz 3, aber tut so man sei keine SGB VI 169 Absatz 2 (steht KSK drin), sondern eine SGB VI 169 Absatz 1 - man sei Unternehmer. Dadurch sind nicht nur alle Tarife und Beiträge falsch, sondern auch Lohnfortzahlung im AU-Fall - die müsse man als Unternehmer, obwohl man Beamter ist, selber absichern, weil der Bund keine Lohnfortzahlung und auch kein Gehalt bei Erkrankung zahlt. Das kostet also Aufschlag, wenn man vor dem 42. Krankheitstag Krankengeld von der GKV haben will. Aber das Beamtenrecht sieht was Anderes in Wahrheit vor. Es fehlt also der soziale Schutz auch bei Unfällen beruflicher Natur. Auch das muss man selber bezahlen und die VBG zahlt eigentlich nicht und hilft auch nicht in Wahrheit. Man wird behandelt, als sei man ein Terrorist. Schutz stände einem nur in der Psychiatrie zu. Eigentlich wäre ja anscheinend die Künstlersozialkasse, bis 2001 eine Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg und danach Abteilung der Unfallkasse des Bundes ja die Krankenkasse, die UK Bund also die Unfallversicherung, aber das wollen beide nicht wahrhaben. Der Chef ist also per Gesetz das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Gehaltsauszahlungsstelle hat noch niemand in den letzten 30 Jahre gefunden, auch nicht seit Ihrem Urteil und dem von 1999 mit dem Begriff Arbeitgeber. Das BGBL mit den mittelbaren Beamten, die für andere arbeiten können, ist von 1982. So - war die Künstlersozialkasse samt Unfallkasse Bund als Krankenkasse und Unfallkasse für uns Künstler gemeint? Die weiß nämlich auch trotz dem Entscheid von 1987 noch immer nicht, was sie genau machen muss. Mit ist zudem aufgefallen, dass anscheinend die klassischen GKVs etwaig Künstlern hinterherstalken inklusive Krankenakten und eine Gefahr darstellen können. (Fanfanatiker, Krankenkassendrückerkolonnen). Ich wäre für eine Erklärung des alten Urteils sehr dankbar. Man hat also trotz Ihres Urteils so gar keinen Schutz in Wahrheit, per Gesetz schon, aber nicht in der Realität. War die KSK die BKK für Künstler oder die Gehaltsauszahlungsstelle? Sie müssen bedenken, dass 40 Prozent funktionelle Analphabeten sind. Ihre Urteile verstehen die meisten nicht. > Noch gibt es keinen neuen Eintrag auf der Webseite des Bundesministeriums zu den Kranken : Bundesministerium für Bildung und Forschung: http://www.bmbf.de/de/426.php > > (...) > > Etwa 7,5 Millionen beziehungsweise 14 Prozent der erwerbsfähigen Deutschen können zwar einzelne Sätze lesen oder schreiben, nicht jedoch zusammenhängende, auch kürzere Texte wie zum Beispiel eine schriftliche Arbeitsanweisung verstehen. Bisher gingen Schätzungen von etwa vier Millionen Menschen aus, die von funktionalem Analphabetismus betroffen sind. Fehlerhaftes Schreiben auch bei gebräuchlichen Worten betrifft laut der Studie rund 21 Millionen Menschen in Deutschland beziehungsweise knapp 40 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung. Auszug-Ende HIER NUN der ERGÄNZUNGSBEREICH Auch der Deutsche Rentenversicherungsbund prüfte alle Dokumenten und Akten und bestätigte in meinem Vor-Ort-Termin meinen Beamtenstatus. Gleichzeitig flog auf, dass das Jobcenter falsch oder nicht meldet (stimmte) Denn weil ich kein Gehalt bekomme - das Gesetz fand ich bereits dazu - bekomme ich nur ALG2. Zwar sind andere Leistungen seitens der Arbeitsagentur oder Jobcenter vorrangig wie Lohnersatzzahlung, aber die fachlichen Hinweise deren Chefetage ist denen egal. Nun fehlte ja seit 1987 die sogenannte spezielle Krankenkasse für Künstler. Und im SGB VI 169 Absatz 3 hat man als Home Office einen Arbeitgeber (oder mehrere), aber per SGB VI 169 Absatz 2 steht, dass die KSK selber alle Rentenbeiträge alles muss. Das entspricht dem Beamtenstatus in KSVG 37 Abs. 3. Künstler werden jedoch bisher wie eine SGB VI 169 Absatz 3 abgezockt, die Hälfte sei zu bezahlen, ohne Lohnsteuerkarte. Die weitere Beihilfe wie bei Beamten also identisch zu SGB VI 169 Absatz 2 ist im SGB V 251 Absatz 3 Satz 1. Drittzahler ist zu 100 Prozent die Künstlersozialkasse. Auch das wird falsch anders also mit der hälftigen Lösung gehandhabt, ist aber juristisch falsch. Man ist ja eigentlich in der freien Heilfürsorge in der GKV in Ermangelung einer freien Heilfürsorge für Beamte, weil diese Kasse noch immer seit 1987 nicht errichtet worden ist. Wer ist denn für die Durchsetzung da mal zuständig? Jeder kann doch lesen eigentlich, aber jeder fantasiert sich selber was ab. Sowohl Arbeitsgericht, Versorgungskassen, GKV und Rentenversicherungen bestätigten korrekt Beamtenstatus, aber keiner erhielt bisher Gehalt. (Bundesbesoldung). In den Gesetzen ist alles richtig, TVÖD bzw. Bundesbeamtenstatus. Anstatt Ihre Entscheidungen "umzusetzen" also in die Wirklichkeit zu bringen, setzen die Mitarbeiter aber alles in eigene Fantasie um. Ich bitte freundlichst um Antwort. Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage der Künstlersozialkasse Ihre E-Mail vom 14. Januar 2015 Schreib…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage der Künstlersozialkasse
Datum
30. März 2015 07:18
Status
Ihre E-Mail vom 14. Januar 2015 Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2015; AZ.: AR 384/15
Bundesverfassungsgericht
autoreply to AW: Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage d Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bund…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
autoreply to AW: Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage d
Datum
14. April 2015 08:13
Status
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten zur Verfuegung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.

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AW: Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage der Künstlersozialkasse [#8383] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 28. November 2014 u.a. zur Frage der Künstlersozialkasse [#8383]
Datum
14. April 2015 08:13
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Es hat sich aufgrund des Wortes Arbeitgebers im Gesetz KSVG 35, aufgrund Ihres Urteils mit der zwingenden Vorgabe des Wortes Arbeitgeber im Gesetz (1999 Verfahren), dass das Gesetz eigentlich erloschen ist. Es gibt keine selbständigen Künstler mehr. Auch das Bundessozialgericht hatte bereits 1972 entschieden, wer für andere tätig ist, ist immer deren Angestellter. Das Gesetz ist also erloschen. Per 1. SGB 32 ist es eh immer so, wer im privaten Arbeitsvertrag das Sozialgesetzbuch verstösst, solch ein Vertrag erlischt automatisch, man wird Bundesbedienstete. Das steht sogar im ksVG 36a. Schade, dass Sie immer so rumschwammig reden und alle Entscheidungsbegründungen so in alle Richtungen erklären, dass jeder sich was Passendes aussuchen kann. Immerhin, das Gesetz ist an sich erloschen. Wer einen Arbeitgeber auch im KSVG drin stehen hat kann trotz Überschrift (selbständig) nicht je ein Freelancer sein, man erbringt die Arbeit persönlich. Das BverfG hatte bereits 1987 zu 1982 geurteilt, dass eigentlich das KSVG ein undurchführbarer Schmuh ist. Der Gesetzgeber braucht bekanntlich Jahrzehnte um BverfG-Urteile in Gesetze zu schreiben. Berlin huddelt gerne herum. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>