Fragebögen zu DSK Taskforce "Schrems II"
- Fragebogen zur Prüfung von Einbindungen in Webseiten
- Fragebögen zur Nutzung von US-Cloud Diensten in Unternehmen
- Fragebogen zur Nutzung von Mitarbeiterumfragen
Bezogen wird sich auf die Aussagen von Herrn Caspar sowie TOP 22 der 100. Konferenz der DSK vom 25. und 16. November 2020.
Dem Anfragensteller sind Auskünfte des HambBfDI zum Fragebogen zur Umsetzung zum Urteil Schrems II bekannt. Eine Komplikation mit anderen Nationen und Behörden kann jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere die einheitliche Gesetzgebung und weitere Bestrebungen zur Kohärenz in der EU sollten einen transparenten Umgang aller Aufsichtbehörden fördern. Etwaige Kritik sollte zum Anlass für Optimierungen genommen werden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Kommentators zur letzten Anfrage verwiesen (https://fragdenstaat.de/anfrage/fragebogen-zur-umsetzung-des-schrems-ii-urteils-bei-verantwortlichen/), welche hier auszugsweise zur letztmaligen Verweigerung der Anfrage zitiert werden:
"Der Umstand, dass andere Datenschutz-Aufsichtsbehörden Einwendungen aus diesseits unbekannten Gründen erhoben haben, womöglich zur eigenen Prüfung und weiteren konzertierten Veranlassung, dürfte die internationalen Beziehungen allenfalls in unerheblicher Weise berühren, keinesfalls jedoch in "erheblicher Weise gefährden", worauf allein es dem Wortlaut der eingangs genannten Vorschrift nach ankommt. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Gefährdungsschwelle - noch ergänzt um einen Erheblichkeitsvorbehalt - darf nicht durch behördlich extensive Auslegung zu einer bloßen "Unannehmlichkeitsschwelle" verkommen, die behördlichen Abstimmungen jedweder Art absoluten Vorrang gegenüber der Informationsfreiheit einräumt."
Die juristischeren Ausführungen wollen Sie dem verlinkten Originalbeitrag entnehmen.
Information nicht vorhanden
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Datum21. April 2021
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26. Mai 2021
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