Fußgängerzone Ludwigsstraße
1. Welches Amt der Stadt Mainz war für die Aufstellung von zwei Fußgängerampeln INNERHALB der ausgeschilderten Fußgängerzone Ludwigsstraße, jeweils parallel zur Großen Langgasse/Weißliliengasse, zuständig?
2. Mit welcher Begründung wurden diese Fußgängerampeln errichtet, im Wissen, dass in einer Fußgängerzone die Fußgänger absoluten Vorrang besitzen, also auch bei Rotlicht die Straße in ihrer gesamten Breite und Länge benutzen dürfen?
3. Falls diese Fußgängerampeln innerhalb einer Fußgängerzone keinerlei Rechtswirkung entfalten und somit nutzlos sind, wurden die für die Errichtung zuständige Behörde bzw. die dort beschäftigten Entscheidungsträger zur finanziellen Rechenschaft herangezogen?
4. Mit welchem Recht ist es den Linienbussen, die ausnahmsweise die Fußgängerzone zwischen Schillerplatz, Ludwigsstraße, Gutenbergplatz und Schöfferstraße benutzen, erlaubt, ständig die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit zu überschreiten und, falls es nicht erlaubt ist, welche Behörden sind für die Kontrolle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Linienbusse und anderer Kraftfahrzeuge zuständig?
5. Welche gesetzliche Grundlage wurde für die Anbringung von kostenverursachenden Halteverbot- und Einbahnstraßenschildern innerhalb der Mainzer Fußgängerzonen herangezogen, wohl wissend, dass in diesen Zonen keinerlei Kraftfahrzeugverkehr bzw. nur in geringstem Maße und ausdrücklich mit restriktiver Sondererlaubnis der Stadt Mainz stattfinden darf?
Information nicht vorhanden
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Datum13. Mai 2014
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14. Juni 2014
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In der Straßenverkehrsordnung (Bundesgesetz) ist in Fußgängerzonen "Schrittgeschwindigkeit" vorgeschrieben. Dies kann m.E. nicht durch verwaltungsbehördlichen Akt "überstimmt" werden. Besondere Befugnisse kommunaler Behörden diesbezüglich sind mir nicht bekannt. Zumindest steht eine höhere Geschwindigkeit dem Sinn der Fußgängerzone - nämlich den Fußgängern einen besonderen Schutz zu ermöglichen - entgegen.
Zusatzbeschilderungen (Einbahnstraße, Halteverbote) sind bei Ausnahmen für KFZ innerhalb Fußgängerzonen durchaus zulässig, da z.B. "Anwohner frei" oder "Busse frei" die entsprechenden Gruppen von den Einschränkungen der Fußgängerzone (z.B. Parkverbot) befreit. Neue Urteile bestätigen dies. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1981 klargestellt, daß eine kommunale Behörde nicht durch beliebige Ausnahmen den Sinn der Fußgängerzone in das Gegenteil verkehren darf, nämlich daß dort Verkehr "wie gewohnt" vonstatten geht.