Gefährdungsbeurteilung zu Maskenpflicht in Zügen der Deutschen Bahn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe versucht, von der Deutschen Bahn zu erfahren, auf welcher Evidenz die Maskenpflicht in den Zügen der Deutschen Bahn beruht:
https://fragdenstaat.de/a/194848
Das hatte leider keinen Erfolg, aber die Deutsche Bahn hat ihre Studie LUQAS im Dezember 2020 vorgelegt und kommt darin zum Ergebnis, dass in ICEs eine Übertragung von Erregern durch Verbreitung von Partikeln dank der Lüftungsanlagen praktisch nicht stattfindet:
https://fragdenstaat.de/a/221641
Ganz entgegen dieser Erkenntnisse wurde Anfang des Jahres die Maskenpflicht noch auf OP-Masken und FFP2-Masken verschärft und die Bahn wirft tatsächlich Fahrgäste aus dem Zug, wenn diese die Nichtfähigkeit des Maskentragens nur glaubhaft machen, aber kein spezielles Attest vorweisen.
Umso wichtiger wäre es, eine Gefährdungsbeurteilung für die Virenausbreitung in Zügen der Deutschen Bahn zu haben. Leider beansprucht die Bahn, vom Informationsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen zu sein. Kann man trotzdem eine Gefährdungsbeurteilung von ihr erhalten? Liegen der Berufsgenossenschaft Gefährdungsbeurteilungen ihrer Mitglieder vor?
Also meine IFG-Anfrage ist: Falls Ihnen eine Gefährdungsbeurteilung der Deutschen Bahn vorliegt, aus der sich ergibt, wie die Bahn das STOP-Prinzip angewendet hat und wie sie die Maskenpflicht in Zügen begründet, so senden Sie mir diese bitte zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum28. Juli 2021
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31. August 2021
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