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Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Mörsdorf hat über das Mörsdorfer Bachtal, einem Seitental der Mosel die –nach eigenen Angaben – längste Hängeseilbrücke Deutschlands mit 360m Spannweite (ein „Just for fun“ - Bauwerk) errichtet. Gemäß Prognose in einer Machbarkeitsstudie sollen durch die Attraktion ca. 180.000 Besucher jährlich angezogen werden.

Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung wurden auch die Beeinträchtigungen der Umwelt durch diese Maßnahme ermittelt und bewertet. Der Gutachter kommt hierbei nur bei 2 von insgesamt 56 dort vorkommenden Arten zu dem Ergebnis, dass ein Beeinträchtigungstatbestand vorliegt.
Diesem Ergebnis konnte die Obere Naturschutzbehörde (ONB) allerdings nicht folgen und verlangte für mehrere Arten den Nachweis, dass „die Verbotstatbestände nach §44 Abs.1 BNatschG mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.“

Dies gelang dem Gutachter offensichtlich nicht, so dass die ONB in einer weiteren Stellungnahme feststellte, „dass deutliche Restzweifel an der artenschutzrechtlichen Einschätzung des Gutachters bestehen bleiben“, sowie „Insgesamt müssen seitens der ONB die verbleibenden naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Bedenken aufrecht erhalten werden“.

Diese Bewertung der Fachbehörde hat aber zwingend zur Folge, dass das Bauvorhaben nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach §45 BNatschG, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist, realisiert werden darf.

Davon ausgehend, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dafür zuständig ist, bitten wir um Übermittlung dieser Ausnahmegenehmigung.
Falls diese Genehmigung nicht ausgestellt wurde, bitten wir um Mitteilung der Gründe.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Oktober 2015
  • Frist
    20. November 2015
  • 0 Follower:innen
Peter Landgraf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Mörsdorf hat über das Mörsdorfer Bachtal…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
18. Oktober 2015 20:27
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Mörsdorf hat über das Mörsdorfer Bachtal, einem Seitental der Mosel die –nach eigenen Angaben – längste Hängeseilbrücke Deutschlands mit 360m Spannweite (ein „Just for fun“ - Bauwerk) errichtet. Gemäß Prognose in einer Machbarkeitsstudie sollen durch die Attraktion ca. 180.000 Besucher jährlich angezogen werden. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung wurden auch die Beeinträchtigungen der Umwelt durch diese Maßnahme ermittelt und bewertet. Der Gutachter kommt hierbei nur bei 2 von insgesamt 56 dort vorkommenden Arten zu dem Ergebnis, dass ein Beeinträchtigungstatbestand vorliegt. Diesem Ergebnis konnte die Obere Naturschutzbehörde (ONB) allerdings nicht folgen und verlangte für mehrere Arten den Nachweis, dass „die Verbotstatbestände nach §44 Abs.1 BNatschG mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.“ Dies gelang dem Gutachter offensichtlich nicht, so dass die ONB in einer weiteren Stellungnahme feststellte, „dass deutliche Restzweifel an der artenschutzrechtlichen Einschätzung des Gutachters bestehen bleiben“, sowie „Insgesamt müssen seitens der ONB die verbleibenden naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Bedenken aufrecht erhalten werden“. Diese Bewertung der Fachbehörde hat aber zwingend zur Folge, dass das Bauvorhaben nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach §45 BNatschG, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist, realisiert werden darf. Davon ausgehend, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dafür zuständig ist, bitten wir um Übermittlung dieser Ausnahmegenehmigung. Falls diese Genehmigung nicht ausgestellt wurde, bitten wir um Mitteilung der Gründe. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Peter Landgraf <<E-Mail-Adresse>>
Peter Landgraf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
AW: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
9. Dezember 2015 21:59
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten" vom 18.10.2015 (#11647) --vor nunmehr knapp 8 Wochen-- wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Ich möchte deutlich darauf hinweisen, dass Sie zur Beantwortung der Anfrage rechtlich verpflichtet sind. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Peter Landgraf Anfragenr: 11647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Landgraf
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Landgraf, Ihre Anfrage zur Hängeseilbrücke in Mörsdorf hat hier zwischenzeitlich mehrere Refer…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
10. Dezember 2015 11:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Landgraf, Ihre Anfrage zur Hängeseilbrücke in Mörsdorf hat hier zwischenzeitlich mehrere Referate meines Hauses durchlaufen und die Bitte um Beantwortung ist nun letztlich im Artenschutzreferat angekommen. Aber auch hier liegen die von ihnen gewünschten Informationen nicht vor; da das BMUB nicht für derartige innerhalb der Landesvollzugskompetenz zu lösende Fragen zuständig ist. In der Regel werden wir daher auch bei derartigen Artenschutzvollzugs-Fragen nicht vom betroffenen Bundesland beteiligt. Ich bitte Sie daher, sich an die zuständigen Stellen des Bundeslandes Rheinland Pfalz zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Peter Landgraf
Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Antwort des BMUB ist Folgendes anzumerken: Das BMUB hatte 8 Wochen benötigt, u…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
Nachfrage: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
24. Januar 2016 19:49
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Antwort des BMUB ist Folgendes anzumerken: Das BMUB hatte 8 Wochen benötigt, um festzustellen, dass es in der Frage nicht zuständig ist. Nicht nur der Zeitbedarf für die Feststellung dieses mageren Ergebnisses, sondern auch das Ergebnis selbst ist befremdlich. Es ist nicht glaubhaft, dass das BMUB als oberste Naturschutzbehörde des Bundes und Bindeglied zwischen der legislativen EU und den operativ wirkenden Bundesländern nicht verantwortlich sein soll für die Einhaltung und Durchsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes; eben eines Bundesgesetzes , welches europaweite Natur-und Artenschutzbestimmungen in nationales Recht überführt. Die §§ 44 und 45 regeln den Arten-und Naturschutz eindeutig und auch Ausnahmen von den Verbotstatbeständen. Dementsprechend ist in § 18 Abs.2 des neuen Landesnaturschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz geregelt, dass die Stellungnahme der EU-Kommission von der zuständigen Behörde über das Landesumweltministerium und sodann über das für Naturschutz zuständige Ministerium des Bundes eingeholt werden muss. Wie bereits in unserem ersten Schreiben erläutert, ist für das in Rede stehende Bauvorhaben nach der Bewertung durch die Obere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung von den EU-Bestimmungen erforderlich. Es ist in vorliegendem Fall völlig abwegig, wenn das BMUB für diese “Kontrollaufgabe” auf das Land verweist, wenn Landesbehörden bei der Genehmigung und finanziellen Förderung selber mitgewirkt haben. Unter Würdigung des zuvor Gesagten fordern wir das BMUB erneut auf, uns mitzuteilen, ob ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung für das in Rede stehende Bauwerk eingereicht und an die EU-Kommission weitergeleitet wurde und ggf. wie die Kommission entschieden hat. Falls weder eine Ausnahmegenehmigung erteilt, noch ein Antrag beim BMUB eingereicht wurde, bitten wir um Mitteilung, wer und wie zur Verantwortung gezogen wird. Anfragenr: 11647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Landgraf
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Landgraf, die Regelung im Landesnaturschutzgesetz von Rheinland-Pfalz, auf die sie sich in Ihr…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Nachfrage: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
2. Februar 2016 08:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Landgraf, die Regelung im Landesnaturschutzgesetz von Rheinland-Pfalz, auf die sie sich in Ihrer Anfrage vom 24. Januar 2016 beziehen, betrifft die Umsetzung von § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Demnach müssen Projekte, die zu einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen können, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes geprüft werden. Wenn die Prüfung der Erheblichkeit zu dem Ergebnis kommt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ist es unzulässig. Ausnahmen sind nach den Abs. 3-5 des § 34 BNatSchG möglich. In bestimmten Fällen ist auch vorher eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen (s. § 34 Abs. 4 Satz 2). Dieses läuft verfahrenstechnisch über das BMUB. Für den Vollzug des Naturschutzrechts sind allerdings die Bundesländer zuständig. Eine Rückfrage beim zuständigen rheinland-pfälzischem Umweltministerium hat ergeben, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall kein Natura 2000-Gebiet betroffen ist. Dementsprechend bestand auch keine Notwendigkeit, eine Stellungnahme gemäß § 34 BNatSchG bei der EU-Kommission zur Genehmigung der Hängeseilbrücke Mörsdorf einzuholen. In Ihrer Anfrage vom 18. Oktober 2015 beziehen Sie sich auf artenschutzrechtliche Fragestellungen, zu denen Ihnen mein Kollege am 10. Dezember 2015 geantwortet hat. Für weitere Informationen möchte ich Sie bitten, sich an die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Peter Landgraf
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken zunächst für Ihre Antwort vom 2. Febru…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Landgraf
Betreff
AW: WG: Nachfrage: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
9. März 2016 20:10
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken zunächst für Ihre Antwort vom 2. Februar 2016. Bitte entschuldigen Sie unsere späte Reaktion, da wir etwas Zeit benötigten um zunächst ausreichend zu recherchieren: In Ihrem Kommentar gehen Sie von der Aussage des zuständigen rheinland-pfälzischen Umweltministeriums aus, dass im vorliegenden Fall kein „Natura 2000“ - Gebiet betroffen sei. Dies entspricht jedoch nicht den Gegebenheiten: Der Bachlauf, den die Brücke überquert, ist sehr wohl als „Natura 2000“ - Gebiet ausgewiesen. Des Weiteren ist das gesamte Tal in kurzer Entfernung vom Brückenstandort als FFH und VSG geschützt. Dabei ist der Abstand so gering, dass auch Auswirkungen, ausgelöst durch die Baumaßnahme - insbesondere durch die hohe Fußgängerfrequenz an sonnigen Wochenenden - auf diese Schutzgebiete evident sind. Vor Ort lässt sich eindrucksvoll beobachten, wie massiv sich diese absehbaren Auswirkungen mittlerweile in der Realität darstellen. Wir hatten Ihnen auch bereits mitgeteilt, dass seitens der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) „deutliche Restzweifel an der artenschutzrechtlichen Einschätzung des Gutachters“ hat, nachdem dieser nur bei 2 von 56 vorkommenden Arten einen Beeinträchtigungstatbestand festgestellt hatte. Zu beiden, also zum Arten – und Naturschutz hatten wir Sie im Übrigen auf die Stellungnahme der Fachbehörde (ONB) aufmerksam gemacht, die dazu resümiert: „Insgesamt müssen seitens der ONB die verbleibenden naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Bedenken aufrecht erhalten werden.“ Für beide Bereiche war daher definitiv eine Ausnahmegenehmigung nach BNatschG erforderlich. Insofern basiert Ihr letztes Schreiben vom 2. Februar 2016 zum Naturschutz auf falschen Voraussetzungen, während das Artenschutzreferat Ihres Hauses - ausweislich seiner Antwort vom 10. Dez. 2015 - zudem erst gar nicht unserem Hinweis auf den mangelhaften Artenschutz bei dem in Rede stehenden Projekt nachgegangen ist. Wir belassen daher den Status der Anfrage auf „unbeantwortet“. Möglicherweise interessiert ja die Europäische Kommission, wie hierzulande europäische Standards im Umweltschutz umgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen Peter Landgraf Anfragenr: 11647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Landgraf

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Landgraf, ich möchte erneut auf meine Antwort vom 2. Februar 2016 verweisen. Eine erneute Anfr…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: WG: Nachfrage: Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten [#11647]
Datum
17. März 2016 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Landgraf, ich möchte erneut auf meine Antwort vom 2. Februar 2016 verweisen. Eine erneute Anfrage beim zuständigen rheinland-pfälzischen Umweltministerium hat folgendes ergeben: Die Brücke überspannt den Mörsdorfer Bach, der zum FFH-Gebiet 5809-31 „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ gehört (nur der Bachlauf selbst). Die in dem Bach vorkommenden Arten sind Bachneunauge, Groppe und Steinkrebs. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht gegeben. Der Abstand der Hängebrücke bis zu einer flächenhaften Ausdehnung des FFH-Gebietes (und VSG 5809-401) beträgt 1,5 km. Auch hier wird keine erhebliche Beeinträchtigung gesehen. Die drei genannten Arten sind zudem keine prioritären Arten der FFH-Richtlinie. Damit entfallen auch die in § 34 (4) BNatschG enthaltenen Voraussetzungen für das Einholen einer Stellungnahme über BMUB bei der Kommission. Eine BMUB-Betroffenheit ist somit auch weiterhin hier nicht gegeben und für diese Fragen ist ausschließlich das Land Rheinland -Pfalz Ihr Ansprechpartner. Mit freundlichen Grüßen