Genehmigung der Hängeseilbücke Mörsdorf (Rheinland-Pfalz) unter Umweltgesichtspunkten
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Mörsdorf hat über das Mörsdorfer Bachtal, einem Seitental der Mosel die –nach eigenen Angaben – längste Hängeseilbrücke Deutschlands mit 360m Spannweite (ein „Just for fun“ - Bauwerk) errichtet. Gemäß Prognose in einer Machbarkeitsstudie sollen durch die Attraktion ca. 180.000 Besucher jährlich angezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung wurden auch die Beeinträchtigungen der Umwelt durch diese Maßnahme ermittelt und bewertet. Der Gutachter kommt hierbei nur bei 2 von insgesamt 56 dort vorkommenden Arten zu dem Ergebnis, dass ein Beeinträchtigungstatbestand vorliegt.
Diesem Ergebnis konnte die Obere Naturschutzbehörde (ONB) allerdings nicht folgen und verlangte für mehrere Arten den Nachweis, dass „die Verbotstatbestände nach §44 Abs.1 BNatschG mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.“
Dies gelang dem Gutachter offensichtlich nicht, so dass die ONB in einer weiteren Stellungnahme feststellte, „dass deutliche Restzweifel an der artenschutzrechtlichen Einschätzung des Gutachters bestehen bleiben“, sowie „Insgesamt müssen seitens der ONB die verbleibenden naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Bedenken aufrecht erhalten werden“.
Diese Bewertung der Fachbehörde hat aber zwingend zur Folge, dass das Bauvorhaben nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach §45 BNatschG, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist, realisiert werden darf.
Davon ausgehend, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dafür zuständig ist, bitten wir um Übermittlung dieser Ausnahmegenehmigung.
Falls diese Genehmigung nicht ausgestellt wurde, bitten wir um Mitteilung der Gründe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum18. Oktober 2015
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20. November 2015
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