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Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001

Dem Endbericht des Evaluierungskomitees: Evaluierung Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Februar 2013 durch EUROPARC Deutschland e.V. sind weitreichenden Forderungen und Entwicklungsziele für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu entnehmen. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf diesen Bericht, ebenso die angegebenen Seitenzahlen.

Frage 1
S. 12
Zitat “Der Schutzzweck des Nationalparks ist vorrangig der ungestörte Ablauf natürlicher Prozesse in allen im Nationalpark vorkommenden Ökosystemen mit ihrer natürlichen Biodiversität, ...“

Aus welchem Paragraphen im Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“
(NWattNPG) vom 11. Juli 2001 wird das o. a. Ziel der ungestörten Abläufe abgeleitet?
In der Anlage 5 zum NWattNPG werden als Ziel der Gebietsentwicklung lediglich störungsarme Gebiete z. B. für Brut- und Rastvögel genannt. Besteht hier zu dem Gesetz ein Zielkonflikt?

Frage 2
S. 13/15
Es wird angestrebt den trilateralen Wattenmeerplan als Managementplan für den Nationalpark in der Landesplanung zu verankern und diesen dann weiter zu konkretisieren.

Welche örtlichen Kommunen / Tourismusverbände / Interessenvertreter der ostfriesischen Inseln sind bei der Erstellung des trilateralen Wattenmeerplanes gehört worden oder wirken zur Zeit bei seiner Konkretisierung/Fortschreibung mit?

Frage 3
S. 17/18
Im Nationalparkgesetz (NWattNPG) existieren verbindliche Aussagen zur Prozessschutzfläche, allerdings ohne Festsetzung von Flächenanteilen und ohne zeitliche Vorgaben zur Überführung zeitweilig genutzter oder potenziell nutzbarer Flächen in die Prozessschutzfläche.

a) Die nutzungsfreie Fläche des Nationalparks beträgt 45 %. Bitte erläutern Sie, wie diese Zahl ermittelt wurde.

b) Als Soll-Zustand wird 75 % der Fläche des Nationalparks als „Prozessschutzfläche“ angestrebt. Ist diese Größe auf den bewohnten ostfriesischen Inseln bereits erreicht?

c) Wenn nein, wird diese Größe auf den Inseln angestrebt?

d) Wenn diese Größe angestrebt wird, was für Maßnahmen müssen auf den Inseln noch ergriffen werden, um dieses Größe zu erreichen?

e) Was genau bedeutet die Ausweisung einer Prozessschutzfläche für die touristische Nutzung, für die zur Zeit noch erlaubten Nutzungen der einheimischen Bevölkerung (z. B. fischen, jagen, Beeren sammeln)?

f) als Schwäche wird definiert, das tatsächliche Null-Nutzungsflächen nicht ausgewiesen sind. Werden solche Null-Nutzungsflächen auch auf den bewohnten ostfriesischen Inseln angestrebt? Wenn ja, wo?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Juli 2019
  • Frist
    5. August 2019
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dem Endbericht des Eva…
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426]
Datum
6. Juli 2019 10:31
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dem Endbericht des Evaluierungskomitees: Evaluierung Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Februar 2013 durch EUROPARC Deutschland e.V. sind weitreichenden Forderungen und Entwicklungsziele für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu entnehmen. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf diesen Bericht, ebenso die angegebenen Seitenzahlen. Frage 1 S. 12 Zitat “Der Schutzzweck des Nationalparks ist vorrangig der ungestörte Ablauf natürlicher Prozesse in allen im Nationalpark vorkommenden Ökosystemen mit ihrer natürlichen Biodiversität, ...“ Aus welchem Paragraphen im Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 wird das o. a. Ziel der ungestörten Abläufe abgeleitet? In der Anlage 5 zum NWattNPG werden als Ziel der Gebietsentwicklung lediglich störungsarme Gebiete z. B. für Brut- und Rastvögel genannt. Besteht hier zu dem Gesetz ein Zielkonflikt? Frage 2 S. 13/15 Es wird angestrebt den trilateralen Wattenmeerplan als Managementplan für den Nationalpark in der Landesplanung zu verankern und diesen dann weiter zu konkretisieren. Welche örtlichen Kommunen / Tourismusverbände / Interessenvertreter der ostfriesischen Inseln sind bei der Erstellung des trilateralen Wattenmeerplanes gehört worden oder wirken zur Zeit bei seiner Konkretisierung/Fortschreibung mit? Frage 3 S. 17/18 Im Nationalparkgesetz (NWattNPG) existieren verbindliche Aussagen zur Prozessschutzfläche, allerdings ohne Festsetzung von Flächenanteilen und ohne zeitliche Vorgaben zur Überführung zeitweilig genutzter oder potenziell nutzbarer Flächen in die Prozessschutzfläche. a) Die nutzungsfreie Fläche des Nationalparks beträgt 45 %. Bitte erläutern Sie, wie diese Zahl ermittelt wurde. b) Als Soll-Zustand wird 75 % der Fläche des Nationalparks als „Prozessschutzfläche“ angestrebt. Ist diese Größe auf den bewohnten ostfriesischen Inseln bereits erreicht? c) Wenn nein, wird diese Größe auf den Inseln angestrebt? d) Wenn diese Größe angestrebt wird, was für Maßnahmen müssen auf den Inseln noch ergriffen werden, um dieses Größe zu erreichen? e) Was genau bedeutet die Ausweisung einer Prozessschutzfläche für die touristische Nutzung, für die zur Zeit noch erlaubten Nutzungen der einheimischen Bevölkerung (z. B. fischen, jagen, Beeren sammeln)? f) als Schwäche wird definiert, das tatsächliche Null-Nutzungsflächen nicht ausgewiesen sind. Werden solche Null-Nutzungsflächen auch auf den bewohnten ostfriesischen Inseln angestrebt? Wenn ja, wo?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches …
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 [#154426]
Datum
8. August 2019 09:34
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11. Juli 2001“ vom 06.07.2019 (#154426) wurde von Ihnen leider nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>