BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1695
R I 1 - Az 39-22-17/-1696
R I 1 - Az 39-22-17/-1697
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihre Anträge vom 9. Oktober 2021
Sehr Antragsteller/in
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anträge vom
9. Oktober 2021 (Bezug).
Nach erfolgter erster Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch
nicht möglich.
Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetenen Informationen
berühren ggf. schützenswerte Belange Dritter.
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Sofern Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens einverstanden sind, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Anträge um eine Begründung erweitert werden
müssen (vgl. § 7Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt
sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30
bis 500 Euro je Antrag vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie an Ihren Anträgen festhalten und zur Übernahme der gegebenenfalls
anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe
vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von
der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls
anzugeben.
Sofern Sie an Ihren Anträgen festhalten, bitte ich darüber hinaus um die
erforderliche Begründung.
Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass die Aufgabenerledigung im
Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der anhaltenden Corona-Krise
weiterhin nicht im "Normalbetrieb" verläuft. Wir arbeiten mit Nachdruck
daran, die eingegangenen Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten und
bitten bezüglich etwaiger Verzögerungen bereits jetzt um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen