Empfangsbestätigung
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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 244 Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kampagne „Lobbyre
gister selbst gemacht” über die Plattform
frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe
„sämtliche[r] Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von BUW Deutschland im Jahre 2018 in Ihrem Haus (Kanzleramt).
Am 30. Juli 2021 haben Sie von uns eine Zwischennachricht erhalten.
Nach Ihrem Antrag vom 7. Juni 2021 schränkten Sie mit E-Mail vom 10. Juli 2021 Ihren Antrag ein und begehrten Auskunft, „ob die angefragten Dokumente vorhanden sind“.
Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:
1. Sie erhalten eine einfache Auskunft (B.l.).
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
A.
Ihr Antrag ist Teil der 800 Anträge umfassenden Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ von „frag-den-staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“ an die Bundesregie rung, von denen 169 Anträge im Zeitraum vom 7. Juni bis 20. August 2021 im Bundeskanzleramt eingegangen sind.
Erklärtes Ziel der Kampagne ist es, dass die Bundesregierung ein „echtes Lobbyregister“ einrichtet. Aus Sicht der Betreiber der genannten Internetseiten verfehle das kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossene Lobbyregistergesetz sein Ziel und stelle keine echte Transparenz über Lobbyismus her. Das Lobbyregister müsse daher verschärft werden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten müsse eingeführt werden.
„frag-den-staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“ formulierten deshalb im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ auf ihrer Homepage insgesamt 800 IFG-Anfragen zu etwaigen Treffen mit bestimmten Unternehmen und Verbänden aus den Jahren 2017 bis 2021 vor, die die Nutzer sodann für ihre Anfragen verwenden konnten.
Um das Ziel eines im Sinne von „frag-den-staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“ „echten Lobbyregisters“ zu erreichen, haben „frag-den-staat“ und „abgeordneten-
watch.de“ angekündigt, künftig regelmäßig tausende Anfragen pro Jahr nach Lobbykontakten zu veranlassen. Wörtlich heißt es auf der Internetseite von frag-den- Staat: „Wenn [die Bundesregierung kein echtes Lobbyregister einrichtet], wird sie künftig regelmäßig, nicht nur jetzt, sondern auch in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr nach den Kontakten erhalten.“ (Quelle:
https://fragdenstaat.de/kampagnen/lob..., abgerufen am 26-08-21.)
Die Kampagne unterstützt die Antragsteller auch im weiteren Verlauf. Die von verschiedenen Ressorts versandten Zwischennachrichten werden auf der Homepage zumindest teilweise veröffentlicht. Ein standardisierte E-Mail-Antwort auf die Eingangsbestätigung und Zwischennachricht wird den Nutzern unter ihrem Antrag zur Verfügung gestellt: ebenso werden im Forum konkrete Tipps zum weiteren Vorge- hen gegeben. Angestrebt wird ein Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn die von „frag-den-staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“ gestellten Anträge nicht (ausreichend) bearbeitet würden.
B.
I.
Gemäß § 1 Absatz 1 IFG teile ich Ihnen Folgendes mit:
Aufgabenbedingt pflegen die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien in jeder Wahlperiode Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren. „Treffen“ können in verschiedenen Formen, auch spontan, stattfinden. Daher ist nicht ermittelbar, ob alle „Treffen“ vorbereitet wurden und, ob überhaupt, und wenn ja, wann „Treffen“ stattgefunden haben. Eine vollständige und umfassende Aufstellung der stattgefundenen „Treffen“ kann aus diesem Grunde nicht gewährleistet werden.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Er- gebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert.
II.
Im Übrigen wird Ihr im Rahmen der Kampagne gestellter Antrag abgelehnt, da insoweit kein Anspruch auf Informationszugang besteht. Im Einzelnen:
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine nach §§ 3 ff. IFG gesetzlich geregelte oder ungeschriebene, aber in der Rechtsprechung anerkannte Ausschlussgründe entgegenstehen. Dieser Anspruch ist auf die Informa- tionen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden sind.
1. Das vom Informationsfreiheitsgesetz bei Anträgen auf Informationszugang vermutete eigene Informationsinteresse der antragstellenden Person ist bei Ihrem Antrag aufgrund der Umstände des Einzelfalles widerlegt.
Dafür spricht das gesamte Vorgehen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ von ‚frag-den-staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“, für die Ihr An- trag — mit Ihrem Wissen und Wollen - lediglich ein hinreichender, aber auch notwendiger Baustein ist.
Ziel der Kampagne und somit auch Ihres Antrages ist es, die Bundesregierung zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne von ‚frag-den- staat“ und „
abgeordnetenwatch.de“ einzurichten. Dies soll – wie angekündigt - durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren („in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr‘) erreicht werden. Hierdurch soll eine funktionelle Überlastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bundeskanzleramts im Besonderen herbeigeführt werden, um die Bundesregierung auf diese Weise zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen. Die Kampagne zielt somit auf die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck liegt somit außerhalb des IFG. Der Informationsanspruch des & 1 Abs. 1 IFG dient je- doch nicht dem Ziel, bestimmte Kampagnen zu fördern. Das folgt schon daraus, dass Bürgerinitiativen und Verbände gerade keinen eigenen Anspruch auf Zugang zu Informationen haben.
Ihr beantragter Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ist deshalb lediglich „notwendiges Durchgangsstadium“ bei dem erklärten Ziel der Kampagne, die Bundesregierung durch die tausendfache Antragstellung zu überlasten und als Reaktion hierauf die Einführung eines Lobbyregisters im Sinne der Kampagne zu erwirken.
Insgesamt ist bei Ihrem Antrag auf Informationszugang unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf Zugang/Herausgabe von Dokumenten richtet, oder – wie in Ih- rer Antragsbeschränkung vom 10. Juli 2021 – auf eine Auskunft bezieht, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Denn auch ein geltend ge- machter Auskunftsanspruch ist Teil der genannten Kampagne und bereitet lediglich den Informationszugang durch Herausgabe von Dokumenten vor. Endziel der Kampagne bleibt auch bei einem vorbereitenden Auskunftsersuchen das außerhalb des IFG liegende Ziel eines „echten Lobbyregisters“ im Sinne der Antragstellung.
2. Unabhängig davon wird Ihr Antrag abgelehnt, da er nach § 7 Abs. 1 S. 1IFG nicht hinreichend bestimmt ist.
An die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG werden zwar nur inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier also das Bundeskanzleramt, den Antrag bearbeiten kann. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungs- vorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registratur- richtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des Bundeskanzleramtes ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich.
Der in Ihrem Antrag vom 7. Juni 2021 benannte Antragsgegenstand ist aber, wie bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitgeteilt, nicht hinreichend bestimmt, denn „sämtliche“ Dokumente „im Zusammenhang mit Treffen“ ohne Sachbezug können von der Registratur des Bundeskanzleramtes nicht re- cherchiert werden. Wie zuvor ausgeführt, werden Informationen, sofern sie für einen Verwaltungsvorgang relevant sind, sachthemenbezogen veraktet.
Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob sowohl der Schutz behörd- licher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG), der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) als auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).
Mit freundlichen Grüßen