Az. 114-05111/0454
Sehr
Antragsteller/in
nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht” über die Plattform
fragdenstaat.de Folgendes mit:
1. Wir sehen den Antrag nach jetzigem Stand als zu unbestimmt an.
Das Antragserfordernis nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG dient u. a. der inhaltlichen Begrenzung des Verfahrensgegenstandes. Ein Antrag ist zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes vermissen lässt. Eine Recherche im Akten- und Dokumentenbestand des BMEL kann ausschließlich themenbezogen erfolgen. Das beruht darauf, dass in den Registraturen des BMEL grundsätzlich themenbezogene Sachakten geführt werden. Eine elektronische Recherche über die Schlagworte „sämtliche Dokumente“, „im Zusammenhang mit Treffen“, „von Vertretern von …“, „im Jahr …“ führt zu keinem Ergebnis. Eine manuelle Suche ist unverhältnismäßig, da hierzu der komplette Aktenbestand des BMEL aus einem ein Jahr umfassenden Zeitraum Blatt für Blatt geprüft und ausgewertet werden müsste.
2. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
Auch im Falle eines hinreichend bestimmten Antrags würde es sich voraussichtlich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handeln, da die von Ihnen angefragten Informationen durch eine umfangreiche Hausabfrage ermittelt werden müssten. Aufgrund des damit verbundenen Recherche- und Prüfaufwands in über 90 Organisationseinheiten und eines ggf. im Anschluss durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 IFG ist mit der Erhebung von Gebühren zu rechnen. Dies belegen die hiesigen Erfahrungen mit vergleichbaren Anträgen. Genauere Angaben zur Gebührenhöhe sind vorab nicht möglich, da der Verwaltungsaufwand erst nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt werden kann. Bislang sind keine Kosten entstanden.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder auf eine Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den Fachreferaten des BMEL.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 16.08.2021 um Konkretisierung Ihres Antrags und um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte mir bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist.
3. Sofern Sie Ihren Antrag hinreichend konkretisieren und bereit sind, die ggf. anfallenden Gebühren zu tragen, bitte ich aufgrund der etwaigen Drittbetroffenheit des Weiteren um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG.
4. Ich weise darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen. Mögliche Ausschlussgründe, die Ihrem Antragsbegehren entgegenstehen könnten, sind eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, da das Ziel der Kampagne, Druck auf die Bundesregierung auszuüben ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen, vom Gesetzeszweck des IFG nicht gedeckt ist. Des Weiteren können der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Darüber hinaus könnte der Informationszugang zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) ausgeschlossen sein. Letzteres dürfte die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen