Sehr
<< Anrede >>
Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung:
1. Mein Antrag ist bestimmt genug. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht hoch sind. Antragsteller:innen kennen die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern wollen sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn 23). Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag hinreichend bestimmt. Ich habe angegeben, auf welchen Zeitraum und auf welche Gesprächsteilnehmer:innen sich meine Anfrage bezieht. Eine weitere - thematische - Eingrenzung bzw. Konkretisierung ist mir derzeit nicht möglich. Im Übrigen dürfte meine Anfrage einen Zeitraum beschreiben, der in Ihrem Haus digital erfasst und entsprechend strukturiert durchsuchbar ist. Sofern Sie meinen, dass Akten bei Ihnen im Haus nach Sachthemen sortiert sind und nicht nach Personen, Unternehmen oder Verbände, weise ich Sie darauf hin, dass Sie gem. § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine Beratungs- und Unterstützungspflicht trifft. Hiernach müssen Sie auf die Präzisierung des Antragsinhalts hinwirken, um so eine bearbeitungsfähige Grundlage zu erhalten (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 24). Da ich keine Kenntnis von den bei Ihnen im Haus geführten Aktentiteln habe, kann ich meinen Antrag auch nicht weiter auf bestimmte Sachthemen eingrenzen.
2. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis unter Angabe der voraussichtlichen Gebührenhöhe.
3. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erscheint mir nicht naheliegend. Sollten die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erkläre ich mich hiermit ausdrücklich mit deren Schwärzung einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, ist nicht ersichtlich.
Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt:
Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind.
4. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise die innere Sicherheit beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3c IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG) oder personenbezogene Daten (§ 5 IFG) vorliegen. Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen.
Bitte senden Sie Ihre Antwort elektronisch an:
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Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 222389
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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