Gespräche mit Google Deutschland GmbH im Jahr 2020

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gespräche mit Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 [#222002]
Datum
7. Juni 2021 09:58
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

BKamt Lobbyregister

Sie haben vermutlich per Post eine Antwort vom Kanzleramt erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 222002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222002/ Postanschrift Lea Pfau << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
4,7 MB
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> zunächst möchte ich festhalten, dass ich nicht wie in Ihrem Schreiben behauptet Dok…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Gespräche mit Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 [#222002]
Datum
9. Juli 2021 10:41
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwortvorlage zu neuem Schreiben

Sie haben ggf. ein weiteres Schreiben zu Ihrer Anfrage erhalten. Wir haben einen Antwortvorschlag vorbereitet.

Sehr << Anrede >> zunächst möchte ich festhalten, dass ich nicht wie in Ihrem Schreiben behauptet Dokumente im Zusammenhang mit Treffen "von Vertretern der Rocket Internet AG im Jahr 2019", sondern von Vertretern von Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 angefragt habe. Ich stelle diesen Antrag als Privatperson. Angesichts der angekündigten Gebühren beschränke ich vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 222002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222002/ Postanschrift Lea Pfau << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Pfau, mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
6. September 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
6,7 MB
Sehr geehrte Frau Pfau, mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" über die Plattform frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe ,,sämtliche[r] Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Google Deutschland GmbH im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt)." Nach Ihrem Antrag vom 7. Juni 2021 schränkten Sie mit E-Mail vom 9. Juli 2021 Ihren Antrag ein und begehrten Auskunft, ,,ob die angefragten Dokumente vorhanden sind". Am 30. Juli 2021 haben Sie von uns eine Zwischennachricht erhalten. Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Sie erhalten eine einfache Auskunft (B.I.). 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: A. Ihr Antrag ist Teil der 800 Anträge umfassenden Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" von „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de" an die Bundesregierung, von denen 169 Anträge im Zeitraum vom 7. Juni bis 20. August 2021 im Bundeskanzleramt eingegangen sind. Erklärtes Ziel der Kampagne ist es, dass die Bundesregierung ein „echtes Lobbyregister" einrichtet. Aus Sicht der Betreiber der genannten Internetseiten verfehle das kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossene Lobbyregistergesetz sein Ziel und stelle keine echte Transparenz über Lobbyismus her. Das Lobbyregister müsse daher verschärft werden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten müsse eingeführt werden. „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de" formulierten deshalb im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" auf ihrer Homepage insgesamt 800 IFG-Anfragen zu etwaigen Treffen mit bestimmten Unternehmen und Verbänden aus den Jahren 2017 bis 2021 vor, die die Nutzer sodann für ihre Anfragen verwenden konnten. Um das Ziel eines im Sinne von „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de" ,,echten Lobbyregisters" zu erreichen, haben „frag-den-staat" und „abgeordneten­ watch.de" angekündigt, künftig regelmäßig tausende Anfragen pro Jahr nach Lobbykontakten zu veranlassen. Wörtlich heißt es auf der Internetseite von frag-den­ Staat: ,,Wenn [die Bundesregierung kein echtes Lobbyregister einrichtet], wird sie künftig regelmäßig, nicht nur jetzt, sondern auch in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr nach den Kontakten erhalten." (Quelle: https://fragdenstaat.de/kampagnen/lob..., abgerufen am 26-08-21.) Die Kampagne unterstützt die Antragsteller auch im weiteren Verlauf. Die von verschiedenen Ressorts versandten Zwischennachrichten werden auf der Homepage zumindest teilweise veröffentlicht. Ein standardisierte E-Mail-Antwort auf die Eingangsbestätigung und Zwischennachricht wird den Nutzern unter ihrem Antrag zur Verfügung gestellt; ebenso werden im Forum konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen gegeben. Angestrebt wird ein Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn die von „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de" gestellten Anträge nicht (ausreichend) bearbeitet würden. B. I. Gemäß § 1 Absatz 1 IFG teile ich Ihnen Folgendes mit: Aufgabenbedingt pflegen die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien in jeder Wahlperiode Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren. ,,Treffen" können in verschiedenen Formen, auch spontan, stattfinden. Daher ist nicht ermittelbar, ob alle „Treffen" vorbereitet wurden und, ob überhaupt, und wenn ja, wann „Treffen" stattgefunden haben. Eine vollständige und umfassende Aufstellung der stattgefundenen „Treffen" kann aus diesem Grunde nicht gewährleistet werden. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse - einschließlich Telefonate - besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. II. Im Übrigen wird Ihr im Rahmen der Kampagne gestellter Antrag abgelehnt, da in­ soweit kein Anspruch auf Informationszugang besteht. Im Einzelnen: § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine nach §§ 3 ff. IFG gesetzlich geregelte oder ungeschriebene, aber in der Rechtsprechung anerkannte Ausschlussgründe entgegenstehen. Dieser Anspruch ist auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden sind. 1. Das vom Informationsfreiheitsgesetz bei Anträgen auf Informationszugang vermutete eigene Informationsinteresse der antragstellenden Person ist bei Ihrem Antrag aufgrund der Umstände des Einzelfalles widerlegt. Dafür spricht das gesamte Vorgehen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht" von „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de", für die Ihr Antrag - mit Ihrem Wissen und Wollen - lediglich ein hinreichender, aber auch notwendiger Baustein ist. Ziel der Kampagne und somit auch Ihres Antrages ist es, die Bundesregierung zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister" im Sinne von „frag-den­ staat" und „abgeordnetenwatch.de" einzurichten. Dies soll - wie angekündigt - durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren (,, in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr") erreicht werden. Hierdurch soll eine funktionelle Überlastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bundeskanzleramts im Besonderen herbeigeführt werden, um die Bundesregierung auf diese Weise zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister" im Sinne der Kampagne einzuführen. Die Kampagne zielt somit auf die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck liegt somit außerhalb des IFG. Der Informationsanspruch des§ 1 Abs.1 IFG dient jedoch nicht dem Ziel, bestimmte Kampagnen zu fördern. Das folgt schon daraus, dass Bürgerinitiativen und Verbände gerade keinen eigenen Anspruch auf Zugang zu Informationen haben. Ihr beantragter Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ist deshalb lediglich „notwendiges Durchgangsstadium" bei dem erklärten Ziel der Kampagne, die Bundesregierung durch die tausendfache Antragstellung zu überlasten und als Reaktion hierauf die Einführung eines Lobbyregisters im Sinne der Kampagne zu erwirken. Insgesamt ist bei Ihrem Antrag auf Informationszugang unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf Zugang/Herausgabe von Dokumenten richtet, oder- wie in Ihrer Antragsbeschränkung vom 9. Juli 2021 - auf eine Auskunft bezieht, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Denn auch ein geltend gemachter Auskunftsanspruch wäre Teil der genannten Kampagne und bereitet lediglich den Informationszugang durch Herausgabe von Dokumenten vor. Endziel der Kampagne bleibt auch bei einem vorbereitenden Auskunftsersuchen das außerhalb des IFG liegende Ziel eines „echten Lobbyregisters " im Sinne der Antragstellung. 2. Unabhängig davon wird Ihr Antrag abgelehnt, da er nach§ 7 Abs. 1 S.1 IFG nicht hinreichend bestimmt ist. An die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach§ 7 Abs: 1 S. 1 IFG werden zwar nur inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier also das Bundeskanzleramt, den Antrag bearbeiten kann. Im Bundeskanzleramt wer den Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des Bundeskanzleramtes ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Der in Ihrem Antrag vom 7. Juni 2021 benannte Antragsgegenstand ist aber, wie bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitgeteilt; nicht hinreichend bestimmt, denn „sämtliche" Dokumente „im Zusammenhang mit Treffen" ohne Sachbezug können von der Registratur des Bundeskanzleramtes nicht recherchiert werden. Wie zuvor ausgeführt, werden Informationen, so­ fern sie für eine n Verwaltungsvorgang relevant sind, sachthemenbezogen veraktet. Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob sowohl der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG), der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1· IFG) als auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen