Gespräche mit Rocket Internet AG im Jahr 2020

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rocket Internet AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Rocket Internet AG im Jahr 2020 [#222145]
Datum
7. Juni 2021 13:11
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

BKamt Lobbyregister

Sie haben vermutlich per Post eine Antwort vom Kanzleramt erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rocket Internet AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222145 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222145/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 Sehr [geschwärzt], hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 7. Juni…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Datum
30. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 7. Juni 2021 im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht” über die Plattform FragDen- Staat.de. Sie beantragen darin u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheits- gesetzes (IFG) die Zusendung: „sämtliche[r] Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorberei- tungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rocket Internet AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).“ Mit der Schwärzung personenbezogener Daten haben Sie sich einverstanden erklärt. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantwor- ten. Angesichts der Vielzahl gleichlautender Eingänge im Rahmen der Kampagne, die über die Plattform FragDenStaat.de organisiert wurde, dürfte hier mit Wartezei- ten zu rechnen sein und die Bearbeitung voraussichtlich länger als einen Monat dauern. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Die Übersendung von Dokumenten stellt gemäß Teil A Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFG des Gebühren- und Auslageverzeichnisses (IFGGebV) keine gebührenfreie einfache Auskunft dar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
AW: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 175 [#222145] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 175 [#222145]
Datum
2. Juli 2021 18:44
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwortvorlage zu neuem Schreiben

Sie haben ggf. ein weiteres Schreiben zu Ihrer Anfrage erhalten. Wir haben einen Antwortvorschlag vorbereitet.

Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Über die Kosten der Anfrage habe ich mich informiert. Wie Sie bereits festgestellt haben wurden mittlerweile ungefähr 800 ähnliche Anfragen von 800 unterschiedlichen Personen verschickt. Ein deratiges öffentliches Interesse dürfte die in § 2 IFGGebV genannten Anforderungen erfüllen, welches Ihnen unabhängig des Umfangs ermöglicht von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Falls Sie zu einer anderen Entscheidung kommen, teilen Sie mir diese bitte mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222145 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222145/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kamp…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Datum
30. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kampagne „Lobbyre- gister selbst gemacht” über die Plattform frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe „sämtliche[r] Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorberei- tungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rocket Internet AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).” Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie bereits heute auf nachfol- gende allgemeine Erwägungen hinweisen: 1. Ihr Antrag als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ istnach 8 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen In- formationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG nur inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier also das Bundeskanzleramt, den Antrag bearbeiten kann. Der in Ihrem Antrag benannte Antragsgegenstand ist nicht hinreichend be- stimmt, denn „sämtliche“ Dokumente „im Zusammenhang mit Treffen” ohne Sachbezug können nicht recherchiert werden. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungs- vorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registratur- richtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des Bundeskanzleramtes ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. 2. Unabhängig von der Unbestimmtheit Ihres Antrages liegen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor. Mit der Kampagne wird ein langjähriges Ziel der Lobbyarbeit von abgeordne- tenwatch.de und frag-den-staat fortgeführt. Dies soll — wie angekündigt — durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren („in der Zu- kunft tausende Anfragen pro Jahr‘) erreicht werden. Hierdurch soll eine funk- tionelle Überlastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bundes- kanzleramtes im Besonderen herbeigeführt werden, um die Bundesregierung auf diese Weise zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen Die Kampagne zielt auf die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck liegt somit „außerhalb des IFG“ und ist daher rechtsmissbräuchlich. Dabei ist unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf Zugang/Herausgabe von Doku- menten richtet oder auf eine Auskunft bezieht, ob und ggf. wie viele Doku- mente vorhanden sind. Denn auch die Auskunft ist Teil der genannten Kam- pagne und bereitet lediglich den Informationszugang durch Herausgabe von Dokumenten vor. Endziel der Kampagne bleibt auch bei einem vorbereiten- den Auskunftsersuchen das außerhalb des IFG liegende Ziel eines „echten Lobbyregisters” im Sinne der Antragstellung. 3. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen un- erheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet o- der es sich „nur“ noch um eine einfache Auskunft handeln soll, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheauf- wand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Im vorliegenden Fall dürfte der zeitliche Aufwand erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (TeilA Nr. 1.1 des Gebühren- undAuslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 2 der IFGGebV von 15 EUR bis 500 EUR eröffnet wäre. Die konkreten Kosten können aller- dings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. 4. Des Weiteren können, unabhängig davon, ob Sie Ihren Antrag konkretisieren, dem von Ihnen begehrten Informationszugang weitere Versagungsgründe ent- gegenstehen, insbesondere der Schutz behördlicher Beratungen ($ 3Nr. 3b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem ge- schützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess darstellt, der auch einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Darüber hinaus könnte u.a. der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse ($ 4 Abs. 1 IFG) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (8 6 Satz 2 IFG) betroffen sein und einem Informationszugang entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222145]
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222145]
Datum
16. August 2021 18:08
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: Mein Antrag ist bestimmt genug. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags nicht hoch sind. Antragsteller:innen kennen die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht, sondern wollen sich ja gerade darüber informieren; ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. Schoch IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn 23). Vor diesem Hintergrund ist mein Antrag hinreichend bestimmt. Ich habe angegeben, auf welches Jahr und auf welche Gesprächsteilnehmer:innen sich mein Informationsinteresse bezieht. Dies ist ein klarer Antrag, der auch zeitlich eingeschränkt ist. Eine weitere - thematische - Eingrenzung bzw. Konkretisierung ist mir derzeit nicht möglich. Im Übrigen dürfte meine Anfrage einen Zeitraum beschreiben, der in Ihrem Haus digital erfasst und entsprechend strukturiert durchsuchbar ist. Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne “Lobbyregister selbst gemacht” gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines “Lobbyregisters - selbstgemacht” zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erscheint mir nicht naheliegend. Sollten die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erkläre ich mich hiermit ausdrücklich mit deren Schwärzung einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis unter Angabe der voraussichtlichen Gebührenhöhe. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222145 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222145/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kam…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Datum
7. September 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
10,8 MB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. Juni 2021 beantragten Sie im Rahmen der Kampagne „Lobbyre- gister selbst gemacht” über die Plattform frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe „sämtliche[r] Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorberei- tungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rocket Internet AG im Jahr 2020 in Ihrem Haus (Kanzleramt).“ Auf unsere Zwischennachricht vom 30. Juli 2021 entgegneten Sie mit E-Mail vom 16. August 2021, Ihr Antrag sei bestimmt und nicht rechtsmissbräuchlich. Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Sie erhalten eine einfache Auskunft (B.l.). 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: A. Ihr Antrag ist Teil der 800 Anträge umfassenden Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ von „frag-den-staat" und „abgeordnetenwatch.de“ an die Bundesregie- rung, von denen 169 Anträge im Zeitraum vom 7. Juni bis 20. August 2021 im Bundeskanzleramt eingegangen sind. Erklärtes Ziel der Kampagne ist es, dass die Bundesregierung ein „echtes Lobby- register“ einrichtet. Aus Sicht der Betreiber der genannten Internetseiten verfehle das kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossene Lobbyregistergesetz sein Ziel und stelle keine echte Transparenz über Lobbyismus her. Das Lobbyregister müsse daher verschärft werden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykon- takten müsse eingeführt werden. „frag-den-staat“ und „abgeordnetenwatch.de“ formulierten deshalb im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht auf ihrer Homepage insgesamt 800 IFG-Anfragen zu etwaigen Treffen mit bestimmten Unternehmen und Verbänden aus den Jahren 2017 bis 2021 vor, die die Nutzer sodann für ihre Anfragen verwenden konnten. Um das Ziel eines im Sinne von „frag-den-staat“ und „abgeordnetenwatch.de‘ „echten Lobbyregisters“ zu erreichen, haben „frag-den-staat“ und „abgeordneten- _ watch.de‘ angekündigt, künftig regelmäßig tausende Anfragen pro Jahr nach Lob- bykontakten zu veranlassen. Wörtlich heißt es auf der Internetseite von frag-den- Staat: ‚Wenn [die Bundesregierung kein echtes Lobbyregister einrichtet], wird sie künftig regelmäßig, nicht nur jetzt, sondern auch in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr nach den Kontakten erhalten.“ (Quelle: https://fragdenstaat.de/kampagnen/lob..., abgerufen am 26-08-21.) Die Kampagne unterstützt die Antragsteller auch im weiteren Verlauf. Die von ver- schiedenen Ressorts versandten Zwischennachrichten werden auf der Homepage zumindest teilweise veröffentlicht. Ein standardisierte E-Mail-Antwort auf die Ein- gangsbestätigung und Zwischennachricht wird den Nutzern unter ihrem Antrag zur Verfügung gestellt; ebenso werden im Forum konkrete Tipps zum weiteren Vorge- hen gegeben. Angestrebt wird ein Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn die von „frag-den-staat‘ und „abgeordnetenwatch.de“ gestellten Anträge nicht (ausreichend) bearbeitet würden. B. I. Gemäß § 1 Absatz 1 IFG teile ich Ihnen Folgendes mit: Aufgabenbedingt pflegen die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatssekretä- rinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien in jeder Wahlperiode Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren. „Treffen“ können in verschiedenen Formen, auch spontan, stattfinden. Daher ist nicht ermittelbar, ob alle „Treffen“ vorbereitet wur- den und, ob überhaupt, und wenn ja, wann „Treffen“ stattgefunden haben. Eine vollständige und umfassende Aufstellung der stattgefundenen „Treffen“ kann aus. diesem Grunde nicht gewährleistet werden. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Er- gebnisse — einschließlich Telefonate — besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. II. Im Übrigen wird Ihr im Rahmen der Kampagne gestellter Antrag abgelehnt, da in- soweit kein Anspruch auf Informationszugang besteht. Im Einzelnen: § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine nach 88 3 ff. IFG gesetzlich geregelte oder ungeschriebene, aber in der Rechtsprechung aner- kannte Ausschlussgründe entgegenstehen. Dieser Anspruch ist auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden sind. 1. Das vom Informationsfreiheitsgesetz bei Anträgen auf Informationszugang vermutete eigene Informationsinteresse der antragstellenden Person ist bei Ihrem Antrag aufgrund der Umstände des Einzelfalles widerlegt. Dafür spricht das gesamte Vorgehen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ von ‚frag-den-staat und „abgeordnetenwatch.de, für die Ihr Antrag — mit Ihrem Wissen und Wollen - lediglich ein hinreichender, aber auch notwendiger Baustein ist. Ziel der Kampagne und somit auch Ihres Antrages ist es, die Bundesregierung zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne von „frag-den- staat“ und „abgeordnetenwatch.de“ einzurichten. Dies soll — wie angekündigt - durch eine Steigerung des Antragsvolumens in den Folgejahren (,„in der Zukunft tausende Anfragen pro Jahr“) erreicht werden. Hierdurch soll eine funktionelle Überlastung der Bundesregierung im Allgemeinen und des Bun- deskanzleramts im Besonderen herbeigeführt werden, um die Bundesregie- rung auf diese Weise zu veranlassen, ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen. Die Kampagne zielt somit auf die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung von Lobbykontakten ab; ihr Zweck liegt somit außerhalb des IFG. Der Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG dient je- doch nicht dem Ziel, bestimmte Kampagnen zu fördern. Das folgt schon dar- aus, dass Bürgerinitiativen und Verbände gerade keinen eigenen Anspruch auf Zugang zu Informationen haben. Ihr beantragter Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz ist deshalb lediglich „notwendiges Durchgangsstadium“ bei dem erklärten Ziel der Kampagne, die Bundesregierung durch die tausendfache Antragstellung zu überlasten und als Reaktion hierauf die Einführung eines Lobbyregisters im Sinne der Kampagne zu erwirken. 2. Unabhängig davon wird Ihr Antrag abgelehnt, da er nach 8 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt ist. An die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach $ 7 Abs. 1 S. 1 IFG werden zwar nur inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier also das Bundeskanzleramt, den Antrag bearbeiten kann. Im Bundeskanzleramt wer- den Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwal- tungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Regist- raturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des Bundeskanzleram- tes ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Der in Ihrem Antrag vom 7. Juni 2021 benannte Antragsgegenstand ist aber, wie bereits mit Schreiben vom 30: Juli 2021 mitgeteilt, nicht hinrei- chend bestimmt, denn „sämtliche“ Dokumente „im Zusammenhang mit Tref- fen“ ohne Sachbezug können von der Registratur des Bundeskanzleramtes nicht recherchiert werden. Wie zuvor ausgeführt, werden Informationen, so- fern sie für einen Verwaltungsvorgang relevant sind, sachthemenbezogen veraktet. Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob sowohl der Schutz be- hördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG), der Kernbereich exekutiver Eigen- verantwortung, der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) als auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (8 6 Satz 2 IFG) betroffen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus & 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der In- formationsgebührenverordnung (IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen