Grafik zum CO2-Äquivalentenausstoß
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihrer Website gibt es eine Grafik zum Emissionsausstoß von Treibhausgasen. (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/384/bilder/2_abb_thg-emissionen-seit-1990-nach-gasen_2020.png) [archiviert unter https://imgur.com/a/QjAkvAD]
Ich halte die Darstellung im Jahr 2050 durch die große Textbox und den nicht unerheblichen Balken bis etwa 100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente für manipulativ und intransparent.
Bitte senden Sie mir daher diejenigen Zielwerte für 2050 zu, indem Sie mir entweder eine aktualisierte Grafik zuschicken, die eine eindeutige Markierung weitestgehende Treibhausgasneutralität besitzt oder indem Sie die konkret anvisierte Emissionen in Mio. Tonnen an CO2-Äquivalenten in Deutschland im Jahr 2050 benennen.
Vorausgesetzt, dass Treibhausgasneutralität etwa kein zusätzlicher Ausstoß bedeutet, also 0 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente, hieße das, dass in den Jahren 2040 bis 2050 ziemlich genau so viel CO2-Äquivalente eingespart werden müssen wie in den Jahren 2020 bis 2040.
Bitte senden Sie mir daher zusätzlich Dokumente, die darlegen, wie eine solche Reduktion (also von den Jahren 2020 bis 2050, aber insbesondere im Zeitraum von 2040 bis 2050) überhaupt möglich ist, welche Technologien zu verwenden geplant sind bzw. wie eine konkrete Umsetzung aussehen kann und welche (gesellschaftlichen) Umstellungen das mit sich bringen muss. Denn schließlich geht eine Reduktion des Ausstoßes nur mit einer Abschaffung von Emissionsquellen einher.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum24. November 2020
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29. Dezember 2020
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https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa…'bgbl119s2513.pdf']__1606383561808