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Grafik zum CO2-Äquivalentenausstoß

Anfrage an: Umweltbundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrer Website gibt es eine Grafik zum Emissionsausstoß von Treibhausgasen. (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/384/bilder/2_abb_thg-emissionen-seit-1990-nach-gasen_2020.png) [archiviert unter https://imgur.com/a/QjAkvAD]

Ich halte die Darstellung im Jahr 2050 durch die große Textbox und den nicht unerheblichen Balken bis etwa 100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente für manipulativ und intransparent.

Bitte senden Sie mir daher diejenigen Zielwerte für 2050 zu, indem Sie mir entweder eine aktualisierte Grafik zuschicken, die eine eindeutige Markierung weitestgehende Treibhausgasneutralität besitzt oder indem Sie die konkret anvisierte Emissionen in Mio. Tonnen an CO2-Äquivalenten in Deutschland im Jahr 2050 benennen.

Vorausgesetzt, dass Treibhausgasneutralität etwa kein zusätzlicher Ausstoß bedeutet, also 0 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente, hieße das, dass in den Jahren 2040 bis 2050 ziemlich genau so viel CO2-Äquivalente eingespart werden müssen wie in den Jahren 2020 bis 2040.
Bitte senden Sie mir daher zusätzlich Dokumente, die darlegen, wie eine solche Reduktion (also von den Jahren 2020 bis 2050, aber insbesondere im Zeitraum von 2040 bis 2050) überhaupt möglich ist, welche Technologien zu verwenden geplant sind bzw. wie eine konkrete Umsetzung aussehen kann und welche (gesellschaftlichen) Umstellungen das mit sich bringen muss. Denn schließlich geht eine Reduktion des Ausstoßes nur mit einer Abschaffung von Emissionsquellen einher.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihrer Website gibt es eine Grafik zum Emissionsauss…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grafik zum CO2-Äquivalentenausstoß [#204367]
Datum
24. November 2020 14:13
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihrer Website gibt es eine Grafik zum Emissionsausstoß von Treibhausgasen. (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/384/bilder/2_abb_thg-emissionen-seit-1990-nach-gasen_2020.png) [archiviert unter https://imgur.com/a/QjAkvAD] Ich halte die Darstellung im Jahr 2050 durch die große Textbox und den nicht unerheblichen Balken bis etwa 100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente für manipulativ und intransparent. Bitte senden Sie mir daher diejenigen Zielwerte für 2050 zu, indem Sie mir entweder eine aktualisierte Grafik zuschicken, die eine eindeutige Markierung weitestgehende Treibhausgasneutralität besitzt oder indem Sie die konkret anvisierte Emissionen in Mio. Tonnen an CO2-Äquivalenten in Deutschland im Jahr 2050 benennen. Vorausgesetzt, dass Treibhausgasneutralität etwa kein zusätzlicher Ausstoß bedeutet, also 0 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente, hieße das, dass in den Jahren 2040 bis 2050 ziemlich genau so viel CO2-Äquivalente eingespart werden müssen wie in den Jahren 2020 bis 2040. Bitte senden Sie mir daher zusätzlich Dokumente, die darlegen, wie eine solche Reduktion (also von den Jahren 2020 bis 2050, aber insbesondere im Zeitraum von 2040 bis 2050) überhaupt möglich ist, welche Technologien zu verwenden geplant sind bzw. wie eine konkrete Umsetzung aussehen kann und welche (gesellschaftlichen) Umstellungen das mit sich bringen muss. Denn schließlich geht eine Reduktion des Ausstoßes nur mit einer Abschaffung von Emissionsquellen einher. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204367/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Umweltbundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wie Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG. Der Vorg…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Grafik zum CO2-Äquivalentenausstoß [#204367]
Datum
24. November 2020 16:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wie Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG. Der Vorgang wird vom Bürgerservice des Umweltbundesamtes koordiniert, das Aktenzeichen ist 94 080/4 Antragsteller/in 20-63. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in hier nun die Antwort aus dem Haus für Sie zur Kenntnis: Die von Ihnen genannte Gr…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Grafik zum CO2-Äquivalentenausstoß [#204367]
Datum
7. Dezember 2020 15:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hier nun die Antwort aus dem Haus für Sie zur Kenntnis: Die von Ihnen genannte Grafik war leider nicht aktuell., wir sind dabei die Grafik zu aktualisieren und die gesetzlichen Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) abzubilden. Darin hält die Bundesregierung als Umwelthandlungsziel Treibhausgasneutralität bis 2050 fest. Gern können Sie unter untenstehendem Link selbst ein Blick ins Gesetz auch zu den Zwischenjahren werfen. Weitere Informationen zur Umsetzungsstrategie bis 2030 finden Sie auch unten bei den Verlinkungen. Für die Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2050, also Netto-Null-Treibhausgasemissionen, gibt es eine Vielzahl von Szenarien die konkrete Umsetzungswege aufzeigen. So hat das Umweltbundesamt bereits vor Beschluss der Bundesregierung mit der RESCUE-Studie („Wege in eine ressourcenschonende Treibhausgasneutralität“) gezeigt, wie Deutschland bis 2050 Treibhausgasneutralität erreichen und gleichzeitig 70 Prozent weniger Rohstoffe und Ressourcen nutzen kann. Dabei werden sechs unterschiedliche Szenarien aufgezeigt und so der Handlungsspielraum dargestellt. Betrachtet werden die Energieversorgung (inkl. Importe) sowie alle anderen Treibhausgas-Emissionsquellgruppen der internationalen Berichterstattung. Den aktuellsten Beitrag zu Umsetzungsvorschlägen leistete vor wenigen Wochen der Thinktank agora Energiewende zusammen mit der Stiftung Klimaneutralität. Auch diesen Link haben wir unten eingefügt. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen