Gutachten Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern

Das schriftliche Gutachten vom Baumsachverständigen Roland Dengler inklusive aller Anlagen und Stellungnahmen der Referate zur Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das schriftliche Gutacht…
An Stadtverwaltung Kaiserslautern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern [#223599]
Datum
17. Juni 2021 12:04
An
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das schriftliche Gutachten vom Baumsachverständigen Roland Dengler inklusive aller Anlagen und Stellungnahmen der Referate zur Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223599/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Der Oberbürgermeister verweigert die Zusendung des abgeschlossenen Gutachtens mit dem Hinweis auf seine Entscheidu…
Von
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Der Oberbürgermeister verweigert die Zusendung des abgeschlossenen Gutachtens mit dem Hinweis auf seine Entscheidungsfreiheit die angefragte Information in der von ihm gewünschten Form auch während einer Präsentation für Stadtratsmitglieder zur Verfügung zu stellen - jedenfalls nicht in der von mir angefragten Form als Dokument. Der Verweis auf das Landestransparenzgesetz ist falsch und unvollständig zitiert. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht enthalten.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinla…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern“ [#223599]
Datum
22. Juni 2021 23:27
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/223599/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil 1. Meine Anfrage bezog sich auf die Zusendung eines in öffentlichem Auftrag abgeschlossenen Gutachtens in Form eines (digitalen) Dokumentes und die Zusendung der schriftlichen (digitalen) Stellungnahmen der Referate, nicht jedoch auf das Teilnehmen bei einer Präsentation. Auf dieses Auskunftsersuchen geht die ersuchte Stelle und der Oberbürgermeister als Behördenleiter dieser Stelle nicht ein. 2. Der Oberbürgermeister verweist fehlerhaft auf das Landestransparenzgesetz und zitiert unvollständig: §12Abs.1 Satz2 lautet: Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken. Aber Satz 3 lautet: "Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand." 3. Ich kann weder nachvollziehen noch verstehen warum die Zusendung von vorhandenen digitalen Unterlagen einen höheren Verwaltungsaufwand und ein geringeres Ansteckungsrisiko (Covid19-Pandemie) und geringere Folgeaufwendungen bzw. Kosten durch Fahrtwege, Zeitkosten etc. verursacht als die vorgeschlagene Teilnahme an einer Präsentation, welche nicht meinem Informationsbedürfnis entspricht. 4. Dass der Oberbürgermeister mich als Bürger und den Stadtrat für unfähig und zu unbedarft hält, um das Gutachten ohne Erklärung des Verfassers zu verstehen, ist in meinen Augen kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes, sondern ein Versuch der Behinderung des Informationszugangs. Das steht einer Auskunftsstelle meiner Ansicht nach nicht zu. 5. Weitere (mir bekannte) Bürger der Stadt haben nachweislich seit rund einem Jahr in sehr regelmäßigen Abständen schriftlich per Email und in öffentlicher Sitzung des Stadtrats ebenfalls die Veröffentlichung bzw. die Zusendung des genannten Gutachtens angefragt. Die dabei mehrfach vom Umweltreferat der Stadt versprochene Zusendung des Gutachtens wurde jedoch bislang mit gleichlautender Absage verwehrt. Dies begründet auch mein zügiges Vermittlungsersuchen an Sie als Landesbeauftragten. 6. Da der Oberbürgermeister der facto eine Ablehnung ausspricht, müsste er nach Abs. 4 auf den möglichen Rechtsbehelf hinweisen, Satz 5 lautet: "Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen." Da trotz offenkundigen Studiums und abteilungsübergreifender Beratung über die Anwendung des §12 dieser für mein Ersuchen relevante Aspekt nicht mitgeteilt wird, stelle ich mir die Frage ob die Auskunftstelle und der ihr vorstehende Oberbürgermeister letztlich verhindern versuchen der Erfüllung meines Informationsgesuchs nachzukommen. 7. Als Bürger - finde ich - habe ich ein Anrecht darauf mich auf die rechtmäßige und richtige Auskunftspflicht eines Beamten und einer staatlichen Behörde verlassen zu dürfen und zu können. Ich frage mich ob die Stelle und der mir antwortende Beamte seiner Amtspflicht mir gegenüber in diesem Sinne nachgekommen ist. Insbesondere stelle ich mir die Frage erneut, weil sich die gleiche Behörde und das gleiche Rechtsamt bei einer anderen Anfrage vor einigen Monaten bereits in ähnlicher Weise verhalten haben (siehe hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/korrespondenz-zwischen-verwaltung-und-add-zu-stadtratsbeschluss-05502020/ ) Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühung und Ihre Unterstützung bei der Vermittlung. Mit besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 223599.pdf - 2021-06-18_1-2021-06-22-antwort-stv-gutachten.pdf Anfragenr: 223599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223599/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn [geschwärzt] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und di…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn [geschwärzt]
Datum
24. Juni 2021 15:23
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 8920 233 Telefax: (06131) 8920 299 Datum: 24.06.2021 Gesch.Z.: 4.03.21.117 Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 habe der Antragsteller über die Webseite fragdenstaat.de unter der ID #223599 um Zusendung folgender Informationen gebeten: "Das schriftliche Gutachten vom Baumsachverständigen Roland Dengler inklusive aller Anlagen und Stellungnahmen der Referate zur Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern." Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 hätten Sie dem Antragsteller mitgeilt, die angefragten Unterlagen nicht zu übersenden und hätten diese Entscheidung auf § 12 Abs. 1 S. 2 LTranspG gestützt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung habe Ihr Schreiben nicht enthalten. Die bisherige Korrespondenz finden Sie unter folgendem Link: [geschwärzt] In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: Der Antragsteller hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Die Ablehnung der Zusendung der angefragten Unterlagen in der Gesalt Ihres Schreibens vom 18. Juni 2021 ist nicht mit dem Landestransparenzgesetz vereinbar. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 LTranspG darf, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Auf Grundlage des mir vorstehend mitgeteilten Sachverhalts ist für mich bisher nicht ersichtlich, warum die Zusendung des Gutachtens aufgrund eines wichtigen Grundes nicht möglich sein soll bzw. inwiefern diese einen nicht zumutbaren erhöhten Verwaltungsaufwand darstellt. Ihr Schreiben an den Antragsteller lässt eine ausreichende Begründung und schlüssige Darlegung hierzu vermissen. Insbesondere Ihre Ausführung, es bestehe bei dem Gutachten Erklärungsbedarf, stellt keinen Umstand dar, der der durch den Antragsteller gewählten Art des Informationszuganges entgegensteht. Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 4 S. 5 LTranspG über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren ist, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Gemäß gemäß § 12 Abs. 4 S. 6 LTransoG ist unabhängig davon auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen. Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 22. Juli 2021 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu den Fragen des Landesbeauftragten sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Ich habe den Antragsteller über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Das Gutachten behandelt die Frage der möglichen zukünftigen Bebaubarkeit des Bereichs um die Stadtplatane in der I…
Von
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Via
Briefpost
Betreff
Gutachten Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern
Datum
15. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Das Gutachten behandelt die Frage der möglichen zukünftigen Bebaubarkeit des Bereichs um die Stadtplatane in der Innenstadt in Kaiserslautern. Das farbkopierte Gutachten wurde nach der Vorstellung des Gutachtens von der Stadtverwaltung an mich überreicht. Zusammenfassung des Vortrags und des Gutachtens: - In etwa der Größe der Baumkrone darf weder Versiegelung noch Verdichtung des Bodens stattfinden. Eine Grasfläche wird zur dauerhaften Erhaltung der Platane angeraten. Diese sollte für den Fußgängerverkehr nicht begehbar sein. - Die darüber hinausgehenden Wurzeln müssen alle einzeln identifiziert und vermessen werden. Um diese Wurzelstränge müssen 2m Freihaltebereich eingehalten werden, in dem nicht versiegelt oder verdichtet werden darf. Ggf. müssen aufwändig Brücken über die Wurzeln errichtet werden. - Ein Wurzelstrang hat wohl den Fackelbrunnen erreicht um sich dort zu versorgen. - Eine ökologische Bauüberwachung wird eindringlich angeraten. Die Stellungnamen der Referate fehlen. Eine weitere Nachfrage dazu wird vorerst nicht weiterverfolgt, da die Stadtverwaltung gegenüber dem Auskunftsersuchenden häufig bemüht war ihrer Transparenzpflicht auszuweichen und damit der Aufwand unverhältnismäßig gestiegen ist.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlichst für Ihre erfolgreiche Vermittlung. Im Nachgang der Gutac…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gutachten Stadtplatane in der Stadtmitte Kaiserslautern [#223599]
Datum
26. Juli 2021 12:46
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlichst für Ihre erfolgreiche Vermittlung. Im Nachgang der Gutachtenpräsentation am 15.07.2021 wurde mir das Gutachten als Farbkopie gegen Unterschrift ausgehändigt. Eine weitere Stellungnahme zu Ihren und meinen Fragen hat es nicht gegeben. Die Stellungnahmen der Referate wurden mir leider nicht zugänglich gemacht. Eine weitere Nachfrage dazu verfolge ich vorerst nicht weiter, da die Stadtverwaltung mir gegenüber zu häufig bemüht war ihrer Transparenzpflicht auszuweichen und damit mein Aufwand wahrscheinlich auch hier wieder unverhältnismäßig steigen würde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223599 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223599/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>