Bonn, 1. September 2021
S I 1 - 0723/001-2021.0122
Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage über die Internet-Plattform
fragdenstaat.de vom 26. August 2021, in der Sie um Auskunft nach dem Informationsfreiheiheitsgesetz (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) über "...Gutachten oder andere Dokumente, die die Grundlage für die ursprüngliche (leider mittlerweile obsolete) Entscheidung zur Laufzeitverlängerung der in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke waren." baten.
Zunächst bestätige ich Ihnen hiermit wunschgemäß den Eingang Ihrer Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
Ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Grundlage des UIG zu bescheiden. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 i.V.m. Nummer 2 UIG. Das IFG findet keine Anwendung, da auf Grund von § 1 Absatz 3 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - etwa solchen des UIG - den Vorschriften des IFG vorgehen. Das VIG ist hinsichtlich der von Ihnen begehrten Informationen nicht einschlägig.
Da die von Ihnen erbetenen Dokumente sehr umfangreich sind, werden Ihnen diese voraussichtlich auf einer CD-Rom zur Verfügung gestellt werden. Ich bitte daher um Bekanntgabe Ihrer vollständigen Anschrift.
Zudem sind durch die Bekanntgabe dieser Informationen dritte Personen betroffen, weil hierdurch personenbezogene Daten offenbart und dadurch deren Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG bin ich gehalten, die betroffenen Dritten vor einer Offenbarung der oben genannten geschützten Informationen anzuhören, was erheblichen Aufwand bedeuten und hohen Zeitbedarf mit sich bringen würde.
Ich bitte Sie daher um Stellungnahme bis zum 10. September 2021, ob Sie darin einwilligen, dass die personenbezogenen Daten in den von Ihnen verlangten Unterlagen durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden. Hierdurch könnte eine Drittbeteiligung unnötig gemacht und das Verfahren erheblich beschleunigt werden, was ja nicht zuletzt auch in Ihrem eigenen Interesse liegt.
Mit freundlichen Grüßen