Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"

Am 05.09.2012 veröffentlichte www.infranken.de unter dem Titel "Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"" einen Artikel über ein Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht Haßfurt. Die angeklagten Hartz IV-Bezieher hatten es unterlassen, dem Jobcenter Haßberge Einkommen in Höhe von 1.500,00 € anzuzeigen, welches die Frau als Gage für mehrere Arbeitstage beim Dreh für die RTL-II-Serie "Frauentausch" erhalten hatte.
Eine aufmerksame Jobcentermitarbeiterin hatte die Frau wiedererkannt und daraufhin die Akten auf die Einkommensanzeige untersucht.
http://www.infranken.de/regional/hassberge/Frauentausch-Betrug-Gericht-Hassfurt-Hassberge-Steigerwald-Hartz-IV-Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415

Die Strafanzeige wurde durch Ihre Behörde veranlasst und doch zeigte bereits die Berichterstattung, dass die Einkommensanrechnung ihrer Behörde fehlerhaft war.

1. Bitte benennen Sie mir das Aktenzeichen des Amtsgerichts unter dem die Klage geführt wurde.
2. Sofern ein Berufungsverfahren anhängig gemacht wurde, beantrage ich auch hierzu die Nennung des Aktenzeichens und den Stand.
3. Bitte übersenden Sie mir eine Übersicht wie viele OWi-Verfahren Sie in den Jahren 2005-2012 veranlasst haben.
4. Wie viele Strafanzeigen wurden in den Jahren 2005-2012 eingeleitet und wie viele Verurteilungen wurden ausgesprochen.

Ergebnis der Anfrage

Die Informationen sind nicht ausreichend, um die Sachlage abschließend zu bewerten. Der Versuch die Volltextentscheidung 1 Ds 2106 Js 735/12 des zuständigen Amtsgericht Haßfurt vom 05.09.2012 zu erhalten, schlug bisher fehl.

Allerdings berechtigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde Az.: 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 zu der Hoffnung, dass das Urteil doch noch der Öffentlichkeit zugängig gemacht wird.
https://fragdenstaat.de/anfrage/urteils…

Weitere Überlegungen finden sich:
http://www.beispielklagen.de/IFG063.html

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2013
  • Frist
    20. August 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 05.09.2012 ve…
An Jobcenter Landkreis Haßberge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"
Datum
17. Juli 2013 23:08
An
Jobcenter Landkreis Haßberge
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 05.09.2012 veröffentlichte www.infranken.de unter dem Titel "Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"" einen Artikel über ein Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht Haßfurt. Die angeklagten Hartz IV-Bezieher hatten es unterlassen, dem Jobcenter Haßberge Einkommen in Höhe von 1.500,00 € anzuzeigen, welches die Frau als Gage für mehrere Arbeitstage beim Dreh für die RTL-II-Serie "Frauentausch" erhalten hatte. Eine aufmerksame Jobcentermitarbeiterin hatte die Frau wiedererkannt und daraufhin die Akten auf die Einkommensanzeige untersucht. http://www.infranken.de/regional/hassberge/Frauentausch-Betrug-Gericht-Hassfurt-Hassberge-Steigerwald-Hartz-IV-Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415 Die Strafanzeige wurde durch Ihre Behörde veranlasst und doch zeigte bereits die Berichterstattung, dass die Einkommensanrechnung ihrer Behörde fehlerhaft war. 1. Bitte benennen Sie mir das Aktenzeichen des Amtsgerichts unter dem die Klage geführt wurde. 2. Sofern ein Berufungsverfahren anhängig gemacht wurde, beantrage ich auch hierzu die Nennung des Aktenzeichens und den Stand. 3. Bitte übersenden Sie mir eine Übersicht wie viele OWi-Verfahren Sie in den Jahren 2005-2012 veranlasst haben. 4. Wie viele Strafanzeigen wurden in den Jahren 2005-2012 eingeleitet und wie viele Verurteilungen wurden ausgesprochen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Landkreis Haßberge
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, wie bereits mit meiner Mail vom 16.10.2012 mitgeteilt, genießt die Verfolgun…
Von
Jobcenter Landkreis Haßberge
Betreff
Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"
Datum
8. August 2013 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, wie bereits mit meiner Mail vom 16.10.2012 mitgeteilt, genießt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren in meinem Jobcenter keine hohe Priorität. Trotzdem sind wir als Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und müssen Sachverhalte, welche bußgeld- oder gar strafbewährt sind, den Ermittlungsbehörden übergeben. In den Jahren 2005 und 2006 wurden entsprechende Sachverhalte nicht vom Jobcenter selbst bearbeitet. Da keine Statistik zu führen war, liegen - auch wg. mittlerweile eingetretener Personalwechsel - für diese Jahre keine Zahlenmengen vor. Für die Jahre 2007 bis 2012 verteilen sich die Fallzahlen wie folgt: 2007 2008 2009 2010 2011 2012 OWi 65 84 81 93 84 94 Strafanzeigen 9 23 19 44 40 68 Eine Statistik zum Ausgang der jeweiligen Strafverfahren wird von meinem Jobcenter nicht geführt. Es liegt mir daher keine entsprechende Aufzeichnung vor. Da die Nacharbeit, sprich Durchsicht aller Strafverfahren nach dem jeweiligen Ausgang, einen erheblichen Aufwand verursachen würde und meine Mitarbeiter sich auf Ihr Kerngeschäft (Berechnung und Auszahlung der zustehenden Leistung, sowie Vermittlung in Arbeit) konzentrieren müssen, habe ich darauf verzichtet. Auch würde Ihnen dies dann Gebühren für die Arbeitszeit der Mitarbeiter verursachen. Sollte ein nachvollziehbarer Grund vorliegen, weshalb Sie eine entsprechende Auswertung benötigen, so teilen Sie mir bitte den Grund dafür mit und übersenden mir bitte eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung per Post. Ich würde dann die Kosten erheben, Ihnen mitteilen und im Rahmen einer Vorschussregelung anfordern. Sobald die Zahlung eingegangen ist, würden wir uns dann um die Erstellung der gewünschten Aufstellung/Auswertung kümmern und Ihnen zeitnah zuleiten. Das Aktenzeichen beim Amtsgericht Haßfurt lautet 1 Ds 2106 Js 735/12, eine Berufung wurde nicht eingelegt. Im Übrigen fordere ich Sie auf, in öffentlich zugänglichen Foren oder auch in den Veröffentlichungen unter "fragdenstaat.de" Äußerungen zu unterlassen, dass die Einkommensanrechnung im Jobcenter Haßberge fehlerhaft war. Ich kann hier zwar nicht auf den konkreten Fall eingehen, verweise aber z. B. darauf, dass eine Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) nur einmal vom Einkommen abgesetzt werden kann. Erzielt eine Person bereits während der Leistungsgewährung Einkommen (z. B. aus einer geringfügigen Beschäftigung), dann wird die Pauschale hier abgesetzt. Wird nachher bekannt, dass Sie im selben Zeitraum ein - weiteres und anrechenbares - Einkommen verschwiegen hat, dann kann von diesem weiteren Einkommen nicht nochmals die Pauschale abgesetzt werden. Auch sollten Sie berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen und der Aufteilung von einmaligen Einnahmen eine andere Rechts- und Weisungslage bestand. Seit dem Bestehen des SGB II wurde dieses annähernd 70 Mal von Seiten des Gesetzgebers geändert. Daher ist es für meine Mitarbeiter und mich Tagesgeschäft, dass wir uns bei nachträglich bekannt werdenden und zu berücksichtigenden Sachverhalten die Rechts- und Weisungslage zum konkreten Zeitpunkt ansehen, die dazu nachträglich ergangene Rechtsprechung heranziehen und danach den Sachverhalt leistungsrechtlich bearbeiten. Ein solches Vorgehen muss ich von Ihnen, der sich für entsprechende Beratungen über verbandliche Strukturen zur Verfügung stellt, ebenso erwarten. Aus dem genannten Presseartikel war der betreffende Zeitraum eindeutig erkennbar. Insofern muss ich die öffentlich verbreitete Äußerung "Einkommensanrechnung der Behörde war fehlerhaft" als negatives Werturteil gegen mein von mir vertretenes Jobcenter und meine Mitarbeiter ansehen. Ich weise Sie darauf hin, dass solche Äußerungen zumindest geeignet sind, den Straftatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB zu erfüllen; wenn nicht sogar den Straftatbestand einer Verleumdung nach § 187 StGB. Sollten Sie nach Prüfung meiner oben vorgetragenen Argumente zu dem Schluss kommen, dass die Einkommensanrechnung durch das Jobcenter Haßberge doch korrekt erfolgt sein könnte, so sehe ich einer entsprechenden kurzen Rückmeldung gerne entgegen. Für den Fall, dass Sie weitere amtliche Informationen wünschen/benötigen, so stehe ich Ihnen nach meinem Urlaub ab 09.09.2013 gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Werner Mahr Geschäftsführer Jobcenter Haßberge Promenade 17 97437 Haßfurt Tel.: 09521/929-325 Fax: 09521/929-913351 email: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Mahr, Ihrer Bitte in öffentlich zugänglichen Foren oder auch in den Veröffentlichungen unter &…
An Jobcenter Landkreis Haßberge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch" [#4650]
Datum
15. Januar 2014 23:08
An
Jobcenter Landkreis Haßberge
Status
Sehr geehrter Herr Mahr, Ihrer Bitte in öffentlich zugänglichen Foren oder auch in den Veröffentlichungen unter "fragdenstaat.de" Äußerungen zu unterlassen, dass die Einkommensanrechnung im Jobcenter Haßberge fehlerhaft war, kann leider nicht entsprochen werden. Weitergehende Recherchen bieten mir hinreichend Sicherheit meine Vermutung plausibel zu begründen. Meiner Einschätzung nach war die Berechnung des Jobcenters falsch und das Strafmaß des Amtsgerichts unangemessen. http://www.beispielklagen.de/IFG063.html Mit freundlichen Grüßen,

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Jobcenter Landkreis Haßberge
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, um Ihnen aufzuzeigen, dass Ihre Recherchearbeit wohl offenkundig nicht tie…
Von
Jobcenter Landkreis Haßberge
Betreff
AW: Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch" [#4650]
Datum
16. Januar 2014 09:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, um Ihnen aufzuzeigen, dass Ihre Recherchearbeit wohl offenkundig nicht tief genug war und fehlerbehaftet ist, nur folgendes kleines Beispiel: Ihre Aussage auf der Internetseite Beispielklagen.de lautet: "Die Berichterstattung ist möglicherweise entlarvend für die Arbeitsqualität des Jobcenter Hassfurt. Der zitierte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist offenkundig falsch. Das SGB II regelt, "Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen." Dem zufolge sind sechs Monate lang lediglich 250,00 € als Einkommen zugrunde zu legen. Dieses muss dann noch um die Freibeträge bereinigt werden." Der § 11 Abs. 3 SGB II mit Stand August 2010 lautet wie folgt: (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. Im gesamten § 11 SGB II fand sich zum Stand August 2010 keine Regelung, welche eine Einkommensaufteilung auf 6 Monate vorschrieb. Diese Regelung wurde erst später ins Gesetz aufgenommen. Falls Sie eine andere Rechtslage mit Stand August 2010 vorliegen haben, dann können Sie mir diese gerne übersenden und die Quelle benennen. Ich setze mich dann gerne damit auseinander. Sollten Sie jedoch bei der erneuten Überprüfung zu dem Schluss kommen, dass mein o. g. Beispiel richtig ist, sehe ich Ihrer Rückmeldung mit dem Eingestehen eines Fehlers Ihrerseits gerne entgegen. Dies würde ich nämlich von einer Person, welche unrichtige Angaben öffentlich macht, zumindest erwarten. Eine Entschuldigung und das Eingestehen, einen Fehler gemacht zu haben. In der Folge müssten Sie dann aber auch alle weiteren Aussagen zur Arbeitsqualität des Jobcenters überprüfen und zwar mit dem Rechtsstand August 2010. Natürlich ausgerichtet an den Fachlichen Hinweisen der BA zum damaligen Stand und den zu diesem Rechtsstand ergangenen Urteilen. Ich empfehle Ihnen letztmalig, öffentlichen Populismus gegen ein Kleinstjobcenter zu unterlassen, welches tagtäglich bemüht ist, mit begrenzten Budgetmitteln für die anvertrauten Kunden bestmögliche Arbeit zu leisten. Mit freundlichen Grüßen