Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründende Unterlagen zu der Aussage des Senators Andreas Geisel gegenüber der DPA / Berliner Morgenpost
"Der Grunewaldsee sei schon ökologisch gekippt, weil Hunde dort badeten, begründete der Senator das künftige Verbot. Damit dies nicht am Schlachtensee und an der Krummen Lanke auch passiere, werde das Verbot für Hunde dort vorsorglich ausgesprochen. [...]
Zuvor war auch der Grunewaldsee eine EU-Badestelle. Dort hätte laut Bezirk durch den Hundekot die Zahl der Bakterien so stark zugenommen, dass es keine Badestelle mehr sei." (Berliner Morgenpost 15.01.15, 16:42 ZEHLENDORF)
Insbesondere:
- Wie ist das "ökologisch gekippt" durch das bloße Baden von Hunden begründet?
- Messprotokoll und Auswertung die zum Verlust des Status "EU-Badestelle" des Grunewaldsee führten
- Sofern nicht in o.g. enthalten: Den Nachweis, dass Hundekot die alleinige bzw. maßgebliche Ursache dafür ist.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.
Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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