Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei den Abschlussprüfungen der unterschiedlichen Bildungsgänge der Berufskollegs gibt es ganz unterschiedliche Prüfungstypen (zum Beispiel Berufsabschlussprüfungen nach Landesrecht, FHR-Prüfungen, Abiturprüfungen). Auch innerhalb des gleichen Abschlusses, zum Beispiel des Abiturs, gibt es verschiedene Prüfungsvarianten. So beruht die Abiturprüfung im Bildungsgang FOS13 auf Aufgaben von einem (oder mehreren) Berufskollegs, die von der Schulaufsicht genehmigt werden. In den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums dagegen beruhen die Aufgabenvorschläge auf Materialien von durch die Schulaufsicht beauftragten Schulen, die aber im Anschluss von einer Aufgabenkommission bearbeitet werden.
Je nach dem durch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Verfahren haben verschiedene Akteure in unterschiedlichem Umfang Kenntnis über die jeweiligen Prüfungsaufgaben. Die Spannbreite reicht von der einzelnen Schule bzw. den einzelnen Prüfungsverbünden über die Bezirksregierungen und die Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS in Soest bis hin zum Ministerium für Schule und Bildung. Die Entwicklung von Prüfungsaufgaben dient in allen Fällen gleichermaßen dem Zweck der Prüfungsabwicklung an den konkreten Berufskollegs, an denen auch die jeweiligen Abschlüsse vergeben werden. Für die Berufskollegs selbst ist unstrittig, dass sie als Prüfungseinrichtungen im Sinne des IFG anzusehen sind (vgl.
https://fragdenstaat.de/anfrage/abschlu…).
Durch die äußerst differenzierte Angebotsstruktur werden für unsere Berufskollegs jährlich ca. 8000 verschiedene Abschlussprüfungen benötigt. Dies ist ein absolutes Unikat im gesamten Schulsystem und stellt für das gesamte Aufgabenentwicklungssystem eine erhebliche Belastung dar. Dem wird auch dadurch Rechnung getragen, dass am Berufskolleg in bestimmten Fällen Abschlussprüfungen – ggf. geringfügig modifiziert – erneut verwendet werden können, sobald Sperrfristen abgelaufen sind. In diesen Fällen bleibt eine Geheimhaltung der Aufgaben erforderlich. Ein öffentlicher Informationsanspruch würde jegliche weitere Nutzung von Prüfungsmaterialien unmöglich machen und insofern künftige Prüfungsverfahren an den Berufskollegs erheblich beeinträchtigen bzw. behindern.
Nach dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 lit b) IFG i.V.m. dem nach § 2 Abs. 3 IFG offensichtlich bezweckten Schutz von Prüfungseinrichtungen (hier: Berufskollegs) und Schutz von Informationen, die auch zukünftig Gegenstand von Prüfungsverfahren sein werden, sind die Erwägungen für die Schulform Berufskolleg insgesamt als zutreffende Ausschlussgründe zu bewerten.
Als unproblematisch ist dagegen die auch am Berufskolleg bestehende Möglichkeit anzusehen, über das Online-Angebot der Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS eine Auswahl neuerer Abiturprüfungsaufgaben einzusehen.
Auf der Seite
https://www.standardsicherung.schulmini… finden Sie unsere Prüfungsfächer. In diesem geschützten Bereich, zu dem Sie über die jeweilige Schulleitung Zugang erhalten können, bestehen auch keine copyright-Probleme.
Mit freundlichen Grüßen